Besagter §430a lautet:
Overtredingen betreffende de openbare orde
Artikel 430a
Hij die zich buiten een door de gemeenteraad als geschikt voor ongeklede openbare recreatie aangewezen plaats, ongekleed bevindt op of aan een voor het openbaar verkeer bestemde plaats die voor ongeklede recreatie niet geschikt is, wordt gestraft
Über diese Bestimmung ist hier schon sehr viel geschrieben worden. Leider kann ich die Beiträge dazu nicht mehr finden, aber mit dem neuerlichen Beschluss wird abermals die Rechtsauffassung der NFN bestätigt, die auch schon in den seinerzeitigen Forenbeiträgen geäußert wurde. Im Grunde landet es immer wieder bei der Frage, wer oder was letzten Endes darüber entscheidet, welche Bereiche "voor ongeklede recreatie niet geschikt" (für unbekleidete Erholung nicht geeignet) sind. Das die Gemeinden nur darüber entscheiden dürfen, welcher Bereiche "als geschikt voor ongeklede" ist, kann mit der Entstehungsgeschichte des §430a erklärt werden. Damals gab es zwei Strömungen: Die einen wollten eine Bestimmung treffen, die für die Niederlande als Ganzes gelten sollte, was den Gemeinden keinen Einfluss ermöglicht hätte. Die anderen wollten die Bestimmung darüber, welche Gebiete für die nackte Erholung bestimmt sind allein in die Hände der Gemeinden legen. Der §430a ist dann als Kompromiss herausgekommen.
Trotzdem wird es problematisch, wenn eine Gemeinde einem öffentlichen Bereich die Eigenschaft abspricht, "geschikt voor ongeklede openbare recreatie" (Geeignet für unbekleidete öffentliche Erholung) zu sein, wenn sie diesem Bereich selbige Eigenschaft zuvor noch zugesprochen hatte.
Im Fall Isabellagriend könnte es deutlich komplizierter sein, weil hier nicht nur die Gemeinde Roermond sondern auch noch die „Stichting Limburgs Landschap (SLL)“ mitspielen will.
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