@ BOeinNackter
Auf deinen gestrigen Beitrag will ich eingehen.
Es gibt, sogar auf FKK-Geländen,, Menschen, die etwas anziehen, wenn andere etwas anhaben.
Hier zeigt sich eine große Unsicherheit und ein mangelndes Selbstwertgefühl.
Es gibt sogar die Aussage, das geschehe aus Rücksicht, weil man niemanden mit seiner Nacktheit belästigen möchte.
Hier wird die Rücksichtnahme mit der persönlichen Unsicherheit verwechselt.
Das Problem ist, dass unter FKKlern, die so denken, immer erst jemand diese Regel brechen müsste und sich ausziehen müsste, damit es auch andere tun.
Dieser Drang, nicht der Erste zu sein, zeigt von einem mangelnden Gefühl der Übernahme von persönlicher Verantwortung.
Dazu gehört auch, das Recht Bekleideter infrage zu stellen, von dem Anblick Nackter verschont zu werden.
Gibt es dieses Recht wirklich?

Mir ist ein solches nicht bekannt.
Mit dem Begriff, Schamverletzung, der gegen Exhibitionisten angewandt wird, wird ja in den Raum gestellt, dass das eine negative, emotionale Reaktion auf Nacktheit anderer eine Schädigung sei, die eine Bestrafung des Täters rechtfertigt.
Exhibitionismus ist keine Schamverletzung, es ist eine Straftat (§ 183 StGB).
Diese Scham wird allgemein als unerwünschtes Schamgefühl beim Anblick von Nackten verstanden.
Ja, hier bin ich voll und ganz bei dir.

Dieses entspricht der Ansicht von sehr erzkonservativen Menschen.
Das lässt außer Acht, dass es beim Exhibitionismus eigentlich um einen sexuellen Übergriff geht und einfache Nacktheit nicht ausreicht, von einem solchen Übergriff auszugehen.
Die Nacktheit als solches ist weder eine Straftat nach dem StGB noch eine Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG. Auch wenn einige Bürger dieses anders sehen.
Eventuell wäre dieser Straftatbestand verzichtbar und durch sexuelle Nötigung oder Ähnliches, ersetzbar.
Dieses sehe ich nicht so. Eine sexuelle Nötigung wäre eine Vergewaltigung oder ein Missbrauch und beides ist strafbar.
Dabei ginge es vielleicht nicht mehr um eine Verletzung durch Erregung von Fremdscham, sondern um Angst vor einer Bedrängung mit einer sexuell gemeinten Zumutung.
Hier sehe ich keine Qualitätsveränderung zum bestehenden Recht. Der Begriff der Bedrängung setzt ein weiteres Handeln voraus und dieses wäre nach meinem Verständnis zweifellos als ein sexuell motiviertes Handeln anzusehen und näher am Strafrechtsverständnis, als die jetzige Regelung.
Es wäre schön, das unterschiedliche Verhalten, das einfache Nacktheit von sexueller Nötigung unterscheidet, rechtssicherer formuliert würde.
Du wirst dieses Ziel nicht erreichen können, da dieses zumindest im OWiG immer als ein unbestimmter Rechtsbegriff abgefasst werden muss. Denn die Entwicklung in der Zukunft kannst du nicht in einer fest und klar formulierten Rechtsnorm erfassen.
Ich finde es erstrebenswert, die erreichte Akzeptanz des Nacktwanderns weiter zu pflegen.
Auch hier bin ich voll und ganz bei dir.
Ich hoffe eher darauf, mit Menschen darüber ins Gespräch zu kommen und dadurch mehr Akzeptanz zu erreichen. Dazu ist es gut, wenn viele von uns offen damit umgehen, aber auch, wenn viele mediale Möglichkeiten gesucht und genutzt werden.
Ein toller Schlusssatz von dir. Diese deine Hoffnung teile ich ebenso voll und ganz.
