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Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

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Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von regenmacher » Mi 24. Jul 2024, 10:06

chico hat geschrieben:Ich habe in einem der vielen bedeutenden Medien gelesen, das Kitas Ende dieses Jahres alle geschlossen werden und damit auch keine Ausflüge mit Kindern mehr stattfinden.
Eule hat geschrieben: Wann und in welcher "der vielen bedeutenden Medien" hast du diesen Beitrag gelesen? Und diese Aussage: "Die Kirchen in Deutschland sehen ihren Traum wahrwerden!" halte ich gelinde gesagt für für einen großen Blödsinn! :x
Das sehe ich auch so. Aber was mag mit der irren Meldung, dass "Kitas Ende des Jahres alle geschlossen werden" gemeint sein ? Streik des Personals ?? Personalmangel ?? Kürzung der stattlichen Zuschüsse ??? Vermutlich letzteres, denn das ist heute in der aktuellen Diskussion. Tatsächlich droht eine Erhöhung der Kita-Gebühren. Aber dazu ist noch nicht das letzte Wort gesprochen. Was dies jetzt aber mit Nackt oder sich freuenden Kirchen zu tun hat - erschließt sich mir auch nicht.

 

Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von CHICO » Mi 24. Jul 2024, 10:28

Hallo, Anonymus Regenmacher,

gelegentlich sind meine Texte hier nicht nüchtern und rein sachlich orientiert formuliert. Unter diesem Aspekt sind sie dann auch nicht ganz ernst zu nehmen und vielleicht auch nicht verständlich.

Ich glaubte, dass man den fraglichen Beitrag unter diesem Gesichtspunkt verstehen würde.

Axel Geertz alias CHICO

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Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von regenmacher » Mi 24. Jul 2024, 10:42

CHICO hat geschrieben: gelegentlich sind meine Texte hier nicht nüchtern und rein sachlich orientiert formuliert. Unter diesem Aspekt sind sie dann auch nicht ganz ernst zu nehmen
"nicht ganz ernst zu nehmen", ja das ist doch immerhin schon einmal ein konstruktiver Hinweis.
CHICO hat geschrieben:Hallo, Anonymus Regenmacher
Wieso anonym ? regenmacher ist nicht anonym. Unter fast jedem Streiflicht (es sind hunderte) steht mein bürgerlicher Name. Jeder der in kennen will, kennt ihn. Ich bin nur zu bescheiden, diesen immer in allen posts zu wiederholen. Darum nur für dich und nur in diesem post: michael regenmacher = michael strothjohann

.

 

Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von CHICO » Mi 24. Jul 2024, 11:48

Sehr schön, danke, an den ehemaligen Anonymus.

 
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Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von Eule » Mi 24. Jul 2024, 13:18

@ regenmacher
Allerdings erst dann, wenn "öffentlich sexuelle Handlungen" vorgenommen werden "und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt" wird.
Eule hat geschrieben:
Diese Aussage in dem verlinkten Artikel habe ich soeben widerlegt.

Das ist ein Irrtum. In dem von dir beschrieben Fall hatte das Gericht dem Paar geglaubt, dass es nicht mit beobachtenden Kindern gerechnet hat. Sie gaben sogar an, mit Absicht zur Verrichtung den Kellerraum aufgesucht zu haben, den sie für abgelegen hielten. Nach Auffassung des Gerichtes fehlte also das „absichtlich oder wissentlich“, was nötig ist, um auf eine Straftat aus dem Sexualstrafrecht abzustellen.
Mir ist es in dem mir bekannten Fall nicht erinnerlich, dass es hier zu einer Gerichtsverhandlung kam. Trotz mehrere Beschwerden aus der Nachbarschaft und eines Altenheims, welches sich ebenfalls in der Nachbarschaft dieses Hauses befand, blieb die Sache bei der Polizei hängen. Dass dieses Ehepaar für den Vollzug des Geschlechtsaktes in den Keller ging begründeten sie damit, hierbei nicht von den eigenen Kindern in ihrer Wohnung überrascht zu werden.
Wer exhibitionistische Handlungen durchführt und damit andere belästigt, muss ebenfalls mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug rechnen (§ 183 StGB).
Eule hat geschrieben:
Diese Handlung werde ich wohl kaum in meiner Wohnung durchführen können. Daher ist dieses Beispidel in dem Artikel dort fehlplaziert.
Das ist ein Irrtum. Exhibitionistische Handlungen können durchaus in der eigenen Wohnung durchgeführt werden – wenn Unbeteiligte gegen ihren Willen „mit einbezogen werden“. (klassisches, immer wieder mal vorkommendes Beispiel : Nachbar onaniert vor der Nachbarin)
In diesem Falle müsste die Nachbarin vor dem Fenster stehen und in die Wohnung hinein schauen. Dein klassischer Fall geht umgekehrt, die Nachbarin befindet sich in ihrer Wohnung und der Täter draußen vor ihrem Fenster.
Solange Sie das Ausleben Ihrer Vorliebe auf Ihre eigenen vier Wände beschränken, können andere nichts dagegen unternehmen – Ausnahme sind auch hier wieder die Erregung öffentlichen Ärgernisses sowie das Durchführen exhibitionistischer Handlungen.
Eule hat geschrieben:
Eine exhibitionistischer Handlung ist grundsätzlich eine Straftat und fällt daher niemals unter dem Begriff der Erregung öffentlichen Ärgernis. Entweder ist der Autorin des Artikels dieser Unterschied nicht bekannt oder sie hat nicht sauber argumentiert.
Da ist dir ein Irrtum passiert, der immer wieder mal vorkommt: Verwechslung der Straftat „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ mit der Ordnungswidrigkeit „Belästigung der Allgemeinheit“. Vermutlich meintest du: „Eine exhibitionistische Handlung ist grundsätzlich eine Straftat und fällt daher niemals unter dem Begriff der „Belästigung der Allgemeinheit“. Tatsächlich ist die „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ ja eine Straftat.
Der $ 183a StGB lautet: "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist." Da es im vorliegendem Artikel um die Nacktheit als solches geht, greift hier der § 183a StGB nicht. Denn die Nacktheit als solches stellt keine sexuelle Handlung dar, selbst wenn ich mich in der Öffentlichkeit bewege. Ob hier jetzt ein Verstoß gegen das OwiG vorliegen kann, ist überaus umstritten. Ja, das StGB ist grundsätzlich vorrangig vor dem OwiG. Dieses bedeutet, dass ein Sachverhalt, welcher im StGB erfasst ist nicht gleichzeitig Normen des OwiG berührt, also auch dort nicht subsumiert werden kann. Ja, es mag in den Überschriften zum verwechseln ähnlich klingen und erscheinen, muss aber dennoch streng getrennt werden. Das Beispiel mit dem Fahrradraub empfinde ich als unpassend. Das OwiG enthält sog. "unbestimmte Rechtsbegriffe", dennoch sollte man sich davor hüten, feststehende Definitionen zu sehr zu verallgemeinern. Ich halte mich streng an die juristische Diktion, soweit mir diese bekannt ist.

 
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Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von Eule » Mi 24. Jul 2024, 14:01

@ CHICO
Dass du Übertreibungen liebst und glaubst, dich damit als eine besondere Persönlichkeit darzustellen, ist uns nun hinlänglich bekannt. Mir als diplomierter Sozialpädagoge ist es durchaus bekannt, wie ich ein derartig vermitteltes Persönlichkeitsbild bewerten muss und kann. Du agierst hier als eine Persönlichkeit mit drei Persönlichkeitsausprägungen und produzierst hiermit die Gefahr, dass dieses pathologisch gewertet werden kann oder gar wird. Ich kann also nur feststellen, dass diese deine Aussage:
Ich habe in einem der vielen bedeutenden Medien gelesen, ...
wieder mehr heiße Luft als Substanz enthält. Mit folgender Aussage:
Trotz des Verlustes meines Vermögens in der Spielbank WIESBADEN – Eule, Sie werden es erinnern – ...
widersprichst du deiner Selbstdarstellung, sehrt vermögend zu sein. Woran soll ich mich erinnern? Ich war niemals in einer Spielbank und somit auch nicht in der von Wiesbaden. Also kann ich keine Kenntnis davon haben, dass du dort dein Vermögen verspielt hast. Ob du jetzt ein "armer Hund" bist, der seinem verspielten Vermögen, ob hoch oder nicht, nachtrauert oder nicht, spielt für mich und die hier anstehende Frage keine Rolle. Ob du wirklich ein so bedauerlich kranker Mensch bist, den du uns hier vorspielst, ist ebenfalls nicht Gegenstand unserer Betrachtung. Die einzige Frage von Interesse ist, welche der "bedeutenden Medien" hat und wann den von dir zitierten Artikel veröffentlicht oder dient dir dieses wirklich alberne Gehabe nur, um eine eigene Meinung mehr Bedeutung zumessen zu wollen? Es tut mir ausdrücklich leid, letztere scheint mir ehr wahrscheinlich. Sollte ich mich hier irren, dann bin ich bereit, diesen meinen Irrtum auch offen zu bekunden. Aber hierzu muss ich die Angaben haben, damit ich in der Lage bin, die hierzu erforderliche Überprüfung durchzuführen. Und ich kann warten, bis du mir die hierzu erforderlichen Angaben übermittelst, von mir aus auch als PN.

 

Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von CHICO » Mi 24. Jul 2024, 14:28

Danke Eule für diesen Beitrag! Selten so lange gelacht: Hahahahahahahahahahahaha!

 

Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von CHICO » Mi 24. Jul 2024, 14:35

Hallo, Regenmachen,

helfen Sie doch bitte der armen Eule, mich zu verstehen. Eule sollte sich mit seinen letzten Beiträgen nicht auch noch lächerlich machen.

Was ich zur Bewertung meines fraglichen Beitrags geschrieben habe, hat er offensichtlich nicht verstanden.

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Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von regenmacher » Mi 24. Jul 2024, 15:22

CHICO hat geschrieben: helfen Sie doch bitte der armen Eule, mich zu verstehen. Eule sollte sich mit seinen letzten Beiträgen nicht auch noch lächerlich machen
Gemach. Gemach. Eule ist schon in Ordnung. Eine Verwechslung der ähnlich klingenden Überschriften "Erregung öffentlichen Ärgernisses" (§ 183a StGB) und "Belästigung der Allgemeinheit" (§ 118 OWiG) ist mir auch schon mal passiert. Aus dem Zusammenhang ist ja ersichtlich, was von ihm gemeint war. Bei dir kann das gelegentlich schon etwas schwieriger sein.

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Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von regenmacher » Mi 24. Jul 2024, 15:31

Eule hat geschrieben:Mir ist es in dem mir bekannten Fall nicht erinnerlich, dass es hier zu einer Gerichtsverhandlung kam. Trotz mehrere Beschwerden aus der Nachbarschaft und eines Altenheims, welches sich ebenfalls in der Nachbarschaft dieses Hauses befand, blieb die Sache bei der Polizei hängen
Ob es schon bei der Polizei hängen blieb, oder ob die Staatsanwaltschaft keinen Strafbefehl beantragte, oder ob das Gericht einen solchen Antrag ablehnte, was auch ohne Gerichtsverhandlung geht, kann ich natürlich auch nicht sagen. Jedenfalls ist die Sache – soweit ich dein post noch in Erinnerung habe - im Sande verlaufen.

"Erregung öffentlichen Ärgernisses" / "Belästigung der Allgemeinheit"

Du hattest geschrieben:

„Eine exhibitionistischer Handlung ist grundsätzlich eine Straftat und fällt daher niemals unter dem Begriff der Erregung öffentlichen Ärgernis“

Dabei ist der Paragraph § 183a „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ aus dem StGB. Mit Sicherheit meintest du statt „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ den „Belästigung der Allgemeinheit“, den man – wie du ganz richtig schreibst – vom „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ streng unterscheiden muss. Also :

„Eine exhibitionistische Handlung ist grundsätzlich eine Straftat und fällt daher niemals unter den Begriff Belästigung der Allgemeinheit."

Die Bemerkung mit dem „Fahrrad-Diebstahl“ (und jeder andern Straftat im öffentlichen Raum) sollte nur darauf hinweisen, dass es tatsächlich Fälle gibt, in denen Strafrecht und Ordnungsrecht gleichzeitig verletzt sind. Für solche Fälle gibt es wieder eine eigene Bestimmung aus dem Ordnungsrecht: § 21 OwiG. Wir sehen: Die Gesetzestexte sind eine schier unerschöpfliche Quelle von Paragraphen, eine unerschöpfliche Quelle großer Freude.

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