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Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

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Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von Pullover » Mo 22. Jul 2024, 23:53


 
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Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von onbydus » Di 23. Jul 2024, 00:18

Reißerischer Titel, aber inhaltlich alles ein alter Hut.
Dachte erst, der Link führt zu so einem „Qualitätsmedium“ wie „Bild“. Aber anscheinend ist t-online auch nicht besser…

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Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von ynda » Di 23. Jul 2024, 00:45

onbydus hat geschrieben:Dachte erst, der Link führt zu so einem „Qualitätsmedium“ wie „Bild“. Aber anscheinend ist t-online auch nicht besser…

Die hatten wohl noch ne Lücke, die gestopft werden musste. Da hat man halt diese "Geschichte" ausgegraben. :roll:

 
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Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von PundV » Di 23. Jul 2024, 08:57

Pullover hat geschrieben:Guckst du:

https://www.t-online.de/heim-garten/woh ... icht-.html

Liebe Grüße, Wilhelm.


Der Artikel besagt eher das Gegenteil.

 
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Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von efkaka » Di 23. Jul 2024, 09:57

Ich habe so ein Glück das ich nicht in der Nähe von solchen Einrichtungen wohne. Aber, damit ich erst gar nicht zum Straftäter werde, halte ich mich streng vom Fenster fern und dusche oder bade nur mit Badesachen. Jawoll, da kann mir keiner was anhaben. Und die Seifen, sowie Badezusätze sind alle Klimaneutral. Auch die Badetextilien sind kontrolliert Öko. Da hat die Polizei, Dezernat Nackt/ Umwelt keine Chance.

Kleiner Tipp, wegen den Kindertagesstätten. Man sollte sich von Kindern generell fern halten. Nur ein kleiner Blick könnte sexuell ausgelegt werden.

 

Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von CHICO » Di 23. Jul 2024, 11:10

Ich habe in einem der vielen bedeutenden Medien gelesen, das Kitas Ende dieses Jahres alle geschlossen werden und damit auch keine Ausflüge mit Kindern mehr stattfinden. Die Kinder sollen vor Sichtbarwerden von Nacktheit im öffentlichen Raum, z. B. von Nacktwanderern geschützt werden. Viele ansteckende – teilweise sogar tödliche – Krankheiten werden durch Blickkontakte übertragen. Ganz zu schweigen von den psychischen Schäden, die die Kinder nehmen, wenn sie Nackte sehen. Die Kirchen in Deutschland sehen ihren Traum wahrwerden!

 
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Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von Eule » Di 23. Jul 2024, 23:50

@ Pullover
Liegt Ihr Haus oder Ihre Wohnung direkt neben einer Kindertagesstätte, einem Kindergarten, einer Schule, einem Spielplatz, einer kirchlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus, kann das zu einem Problem werden.
Diese Meldung halte ich für sehr problematisch. Ich berichtete in diesem oder im alten Forum über einen Fall, wo Kinder durch ein Kellerfenster von der Straße aus ein Ehepaar beim Sexualakt beobachten konnten. Die Polizei sah hier keine Möglichkeit, dieses Ehepaar dazu aufzufordern, die freie Sicht durch das Kellerfenster mit einem Vorhang zu verhindern, obgleich dieses Haus neben einer Grundschule stand. Da dürfte die einfache Nacktheit als solches keine Probleme machen.
Allerdings erst dann, wenn "öffentlich sexuelle Handlungen" vorgenommen werden "und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt" wird.
Diese Aussage in dem verlinkten Artikel habe ich soeben widerlegt.
Wer exhibitionistische Handlungen durchführt und damit andere belästigt, muss ebenfalls mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug rechnen (§ 183 StGB).
Diese Handlung werde ich wohl kaum in meiner Wohnung durchführen können. Daher ist dieses Beispidel in dem Artikel dort fehlplaziert.
Solange Sie das Ausleben Ihrer Vorliebe auf Ihre eigenen vier Wände beschränken, können andere nichts dagegen unternehmen – Ausnahme sind auch hier wieder die Erregung öffentlichen Ärgernisses sowie das Durchführen exhibitionistischer Handlungen.
Eine exhibitionistischer Handlung ist grundsätzlich eine Straftat und fällt daher niemals unter dem Begriff der Erregung öffentlichen Ärgernis. Entweder ist der Autorin des Artikels dieser Unterschied nicht bekannt oder sie hat nicht sauber argumentiert. Die Nacktheit als solches ist weder in noch außerhalb der eigenen Wohnung verboten. Denkbar ist nur diese Möglichkeit, nämlich die Aufforderung der Polizei sich aus dem Verkehrsraum zu entfernen, weil hierdurch die anderen Verkehrsteilnehmer in ihrer Aufmerksamkeit zum Verkehrsgeschehen abgelenkt werden könnten und dieses zu Unfällen führen könnte. Strafbar macht sich in diesem Fall nicht die unbekleidete Person, sondern der/der Verkehrsteilnehmer/in, die/der seine Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abgewendet hat und hierdurch einen Unfall verursachte oder ein Verkehrsvergehen beging.

 
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Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von Eule » Di 23. Jul 2024, 23:57

@ CHICO
Ich habe in einem der vielen bedeutenden Medien gelesen, das Kitas Ende dieses Jahres alle geschlossen werden und damit auch keine Ausflüge mit Kindern mehr stattfinden.
Wann und in welcher "der vielen bedeutenden Medien" hast du diesen Beitrag gelesen? Und diese Aussage: "Die Kirchen in Deutschland sehen ihren Traum wahrwerden!" halte ich gelinde gesagt für für einen großen Blödsinn! :x

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Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von regenmacher » Mi 24. Jul 2024, 09:26

Allerdings erst dann, wenn "öffentlich sexuelle Handlungen" vorgenommen werden "und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt" wird.
Eule hat geschrieben:Diese Aussage in dem verlinkten Artikel habe ich soeben widerlegt.
Das ist ein Irrtum. In dem von dir beschrieben Fall hatte das Gericht dem Paar geglaubt, dass es nicht mit beobachtenden Kindern gerechnet hat. Sie gaben sogar an, mit Absicht zur Verrichtung den Kellerraum aufgesucht zu haben, den sie für abgelegen hielten. Nach Auffassung des Gerichtes fehlte also das „absichtlich oder wissentlich“, was nötig ist, um auf eine Straftat aus dem Sexualstrafrecht abzustellen.

Wer exhibitionistische Handlungen durchführt und damit andere belästigt, muss ebenfalls mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug rechnen (§ 183 StGB).
Eule hat geschrieben:Diese Handlung werde ich wohl kaum in meiner Wohnung durchführen können. Daher ist dieses Beispidel in dem Artikel dort fehlplaziert.
Das ist ein Irrtum. Exhibitionistische Handlungen können durchaus in der eigenen Wohnung durchgeführt werden – wenn Unbeteiligte gegen ihren Willen „mit einbezogen werden“. (klassisches, immer wieder mal vorkommendes Beispiel : Nachbar onaniert vor der Nachbarin)

Solange Sie das Ausleben Ihrer Vorliebe auf Ihre eigenen vier Wände beschränken, können andere nichts dagegen unternehmen – Ausnahme sind auch hier wieder die Erregung öffentlichen Ärgernisses sowie das Durchführen exhibitionistischer Handlungen.
Eule hat geschrieben:Eine exhibitionistischer Handlung ist grundsätzlich eine Straftat und fällt daher niemals unter dem Begriff der Erregung öffentlichen Ärgernis. Entweder ist der Autorin des Artikels dieser Unterschied nicht bekannt oder sie hat nicht sauber argumentiert.
Da ist dir ein Irrtum passiert, der immer wieder mal vorkommt: Verwechslung der Straftat „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ mit der Ordnungswidrigkeit „Belästigung der Allgemeinheit“. Vermutlich meintest du: „Eine exhibitionistische Handlung ist grundsätzlich eine Straftat und fällt daher niemals unter dem Begriff der „Belästigung der Allgemeinheit“. Tatsächlich ist die „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ ja eine Straftat.
Noch etwas genauer und ein bisschen komplizierter: Eine Straftat „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ kann durchaus (im Nebengang) zugleich eine „Belästigung der Allgemeinheit“ sein, aber da „Strafrecht“ das „Ordnungsrecht“ überdeckt und gleichzeitig in diesem Fall das „Strafrecht“ sogar spezifischer als der §118 OwiG ist, kommt in einem solchen Fall immer das Strafrecht zur Anwendung. Beispiel: „Raub eines Fahrrades vom öffentlichen Parkplatz“ ist unzweifelhaft eine Straftat – aber gleichzeitig ist es auch ein Verstoß gegen §118 OwiG „Belästigung der Allgemeinheit“. Zur Anwendung kommt hier dann das Strafrecht.

alle Grüße
michael regenmacher
.

 

Re: Straftat: Nacktheit in der eigenen Wohnung verboten

Beitrag von CHICO » Mi 24. Jul 2024, 09:43

An die Eule, die es immer genau wissen will:

Auf dieses von der Eule:

Wann und in welcher "der vielen bedeutenden Medien" hast du diesen Beitrag gelesen?“

Wie bekannt, erhalte ich immer viel Unterstützung von meinem Buttler, JAMES. Trotz des Verlustes meines Vermögens in der Spielbank WIESBADEN – Eule, Sie werden es erinnern – bereitet mir JAMES das Lesen „der vielen bedeutenden Medien“ sorgfältig auf. Ich bekomme eine Datei als „Textausschnitte“ mit allen wichtigen Infos aus den besagten Medien. Wann ich aber die fragliche Info wo gelesen habe, habe ich vergessen. Man nennt mich ja einen alten, kranken Mann mit vielen weiteren Fehlern.

Frage an die Eule: Soll JAMES die erwähnten Textdateien Ihnen schicken und Sie suchen dann die fraglichen Stelle? Ich bitte um Nachricht.

Axel Geertz alias CHICO

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