Guckst du:
https://www.t-online.de/heim-garten/woh ... icht-.html
Liebe Grüße, Wilhelm.
onbydus hat geschrieben:Dachte erst, der Link führt zu so einem „Qualitätsmedium“ wie „Bild“. Aber anscheinend ist t-online auch nicht besser…
Pullover hat geschrieben:Guckst du:
https://www.t-online.de/heim-garten/woh ... icht-.html
Liebe Grüße, Wilhelm.
Diese Meldung halte ich für sehr problematisch. Ich berichtete in diesem oder im alten Forum über einen Fall, wo Kinder durch ein Kellerfenster von der Straße aus ein Ehepaar beim Sexualakt beobachten konnten. Die Polizei sah hier keine Möglichkeit, dieses Ehepaar dazu aufzufordern, die freie Sicht durch das Kellerfenster mit einem Vorhang zu verhindern, obgleich dieses Haus neben einer Grundschule stand. Da dürfte die einfache Nacktheit als solches keine Probleme machen.Liegt Ihr Haus oder Ihre Wohnung direkt neben einer Kindertagesstätte, einem Kindergarten, einer Schule, einem Spielplatz, einer kirchlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus, kann das zu einem Problem werden.
Diese Aussage in dem verlinkten Artikel habe ich soeben widerlegt.Allerdings erst dann, wenn "öffentlich sexuelle Handlungen" vorgenommen werden "und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt" wird.
Diese Handlung werde ich wohl kaum in meiner Wohnung durchführen können. Daher ist dieses Beispidel in dem Artikel dort fehlplaziert.Wer exhibitionistische Handlungen durchführt und damit andere belästigt, muss ebenfalls mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug rechnen (§ 183 StGB).
Eine exhibitionistischer Handlung ist grundsätzlich eine Straftat und fällt daher niemals unter dem Begriff der Erregung öffentlichen Ärgernis. Entweder ist der Autorin des Artikels dieser Unterschied nicht bekannt oder sie hat nicht sauber argumentiert. Die Nacktheit als solches ist weder in noch außerhalb der eigenen Wohnung verboten. Denkbar ist nur diese Möglichkeit, nämlich die Aufforderung der Polizei sich aus dem Verkehrsraum zu entfernen, weil hierdurch die anderen Verkehrsteilnehmer in ihrer Aufmerksamkeit zum Verkehrsgeschehen abgelenkt werden könnten und dieses zu Unfällen führen könnte. Strafbar macht sich in diesem Fall nicht die unbekleidete Person, sondern der/der Verkehrsteilnehmer/in, die/der seine Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abgewendet hat und hierdurch einen Unfall verursachte oder ein Verkehrsvergehen beging.Solange Sie das Ausleben Ihrer Vorliebe auf Ihre eigenen vier Wände beschränken, können andere nichts dagegen unternehmen – Ausnahme sind auch hier wieder die Erregung öffentlichen Ärgernisses sowie das Durchführen exhibitionistischer Handlungen.
Wann und in welcher "der vielen bedeutenden Medien" hast du diesen Beitrag gelesen? Und diese Aussage: "Die Kirchen in Deutschland sehen ihren Traum wahrwerden!" halte ich gelinde gesagt für für einen großen Blödsinn!Ich habe in einem der vielen bedeutenden Medien gelesen, das Kitas Ende dieses Jahres alle geschlossen werden und damit auch keine Ausflüge mit Kindern mehr stattfinden.
Das ist ein Irrtum. In dem von dir beschrieben Fall hatte das Gericht dem Paar geglaubt, dass es nicht mit beobachtenden Kindern gerechnet hat. Sie gaben sogar an, mit Absicht zur Verrichtung den Kellerraum aufgesucht zu haben, den sie für abgelegen hielten. Nach Auffassung des Gerichtes fehlte also das „absichtlich oder wissentlich“, was nötig ist, um auf eine Straftat aus dem Sexualstrafrecht abzustellen.Allerdings erst dann, wenn "öffentlich sexuelle Handlungen" vorgenommen werden "und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt" wird.Eule hat geschrieben:Diese Aussage in dem verlinkten Artikel habe ich soeben widerlegt.
Das ist ein Irrtum. Exhibitionistische Handlungen können durchaus in der eigenen Wohnung durchgeführt werden – wenn Unbeteiligte gegen ihren Willen „mit einbezogen werden“. (klassisches, immer wieder mal vorkommendes Beispiel : Nachbar onaniert vor der Nachbarin)Wer exhibitionistische Handlungen durchführt und damit andere belästigt, muss ebenfalls mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug rechnen (§ 183 StGB).Eule hat geschrieben:Diese Handlung werde ich wohl kaum in meiner Wohnung durchführen können. Daher ist dieses Beispidel in dem Artikel dort fehlplaziert.
Da ist dir ein Irrtum passiert, der immer wieder mal vorkommt: Verwechslung der Straftat „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ mit der Ordnungswidrigkeit „Belästigung der Allgemeinheit“. Vermutlich meintest du: „Eine exhibitionistische Handlung ist grundsätzlich eine Straftat und fällt daher niemals unter dem Begriff der „Belästigung der Allgemeinheit“. Tatsächlich ist die „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ ja eine Straftat.Solange Sie das Ausleben Ihrer Vorliebe auf Ihre eigenen vier Wände beschränken, können andere nichts dagegen unternehmen – Ausnahme sind auch hier wieder die Erregung öffentlichen Ärgernisses sowie das Durchführen exhibitionistischer Handlungen.Eule hat geschrieben:Eine exhibitionistischer Handlung ist grundsätzlich eine Straftat und fällt daher niemals unter dem Begriff der Erregung öffentlichen Ärgernis. Entweder ist der Autorin des Artikels dieser Unterschied nicht bekannt oder sie hat nicht sauber argumentiert.
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