Aktuelle Zeit: Fr 23. Okt 2026, 20:00

FKK-Freunde.info

Dein Forum für nackte Aktivitäten und Naturismus

Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG

In diesem Forum werden Rechtsfragen bezüglich der FKK diskutiert. Bitte beachtet, daß dies absolut unverbindlich ist.
 
Beiträge: 26
Registriert: 20.08.2025
Wohnort: Arbon
Geschlecht: Männlich ♂

Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG

Beitrag von Markus Muster » Do 22. Okt 2026, 10:16

Hallo zusammen ich habe wegen nacktem Fahrradfahren eine Busse gem. OWG 118 bekommen. Mich würde interessieren ob es hier auch ein paar hat, die schon eine solche Busse erhalten haben. Ich finde sie ist bei mir etwas hoch ausgefallen. Denn sie ist 250 Euro. Da ich aus der Schweiz komme, musste ich eine Sicherheitsleistung von 250 gleich vor Ort bezahlen. Und nun ist sie genau so hoch wie meine Sicherheitsleistung. Ich hoffe ihr könnt mir da eure Bussen höhen angeben. Denn ich werde Einsprache machen.
Zuletzt geändert von Horst am Do 22. Okt 2026, 12:41, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Titel des Themas geändert von "Busse OWG 118" nach "Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG"

Benutzeravatar
 
Beiträge: 1191
Registriert: 04.10.2003
Wohnort: 53498 Bad Breisig
Geschlecht: Männlich ♂
Alter: 73

Re: Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG

Beitrag von regenmacher » Do 22. Okt 2026, 21:50

Rechtliche Beratungen sind im Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt. Darin ist die unentgeldliche Rechtsberatung durch Nicht-Volljuristen (abgesehen von hier nicht interessierenden Sonderfällen) auf das enge persönliche Umfeld beschränkt. Von einem solchen Umfeld kann man hier im Forum natürlich nicht sprechen. Unabhängig davon könnten aus einer unrichtigen Beratung u.U. zivielrechtliche Ansprüche gegen den Beratenden abgeleitet werden.

Darum Allgemein: Wenn du bereits einen Bußgeldbescheid vorliegen hast, dann hast du schon zumindest einen Anhörungsbogen ausgefüllt, denn die Bussgeldbehörde ist gehalten, Betroffenen vor Erteilung eines Bescheides Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Die Erteilung ist ein eigener Verwaltungsakt, gegen den der/die Betroffene in einer Frist von 14 Tagen Beschwerde einlegen kann. Wenn das geschehen ist, hat die Verwaltung verschiedene Möglichkeiten, zu reagieren: Sie kann die Sache im "Sande verlaufen lassen" - was im Falle von "nackt durch ein Dorf radeln" schon einmal geschehen ist - oder sie kann die Sache zum Gericht geben.

Jetzt zu deiner Frage: Im Falle des eben genannten Beispiels war es eine Gruppe von Nacktradlern. Die von der Ordnungsbehörde verlangte Busse an die Teilnehmer der kleinen Nacktradelgruppe betrug rund 100 Euro (+ geringe Bearbeitungsgebühr). Warum in deinem Falle - zumindest so wie du es beschreibst - die Busse auf 250 euro veranschlagt wurde, kann niemand ohne genauere Kenntniss der Umstände erraten. Vorstrafen ? Ungeschickte Einlassung auf dem Anhörungsbogen ? Unkenntniss des zuständigen Verwaltungsmitarbeiters über ergangene Bescheide ? Es könnte auch eine Rolle spielen, dass du - deinen Schilderungen zufolge - allein warst. Alles nur wilde Spekulationen.

Aber da die Sache jetzt eventuell bei Gericht landen wird, entscheidet dann dieses über den Bussgeldbescheid.

 
Beiträge: 26
Registriert: 20.08.2025
Wohnort: Arbon
Geschlecht: Männlich ♂

Re: Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG

Beitrag von Markus Muster » Do 22. Okt 2026, 23:18

Hallo Regenmacher
Ich bin zwar aus der Schweiz, habe mich aber betreffend 118 OWG schon ein bischen informiert.
Die ganze Geschichte hier zu schreiben, ist mir zu lang.
118 OWG ist 118 OWG ich war einfach nackt auf dem Fahrrad. Und um die Einsprache zu machen, ist es für mich wichtig oder von Interesse, ob nur mein Gefühl mir sagt, dass 250 Euro hoch angesetzt ist, oder nicht. So wie dein Beispiel mit 100 Euro zeigt, ist mein gefühl nicht ganz falsch. Der Bussgeldbescheid kam ohne Anhörung. Es fand nur eine Befragung auf dem Polizeiposten statt. Der Polizist ist im übrigen davon ausgegangen, dass ich noch einen Teil des Geldes rückerstattet bekomme. Daher musste ich auch meine Bankdaten angeben. Ich hoffe es gibt hier jemanden der selbst mal vegen 118 OWG eine Busse erhalten hat und sich bei mir meldet. Gerne auch per PN.

 
Beiträge: 3462
Registriert: 17.03.2008
Wohnort: Oberpfalz

Re: Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG

Beitrag von riedfritz » Fr 23. Okt 2026, 07:05

Der Bussgeldbescheid kam ohne Anhörung.
Du bist ja auf der Polizeistation bereits "angehört" worden, deshalb braucht es keine zweite Aussage von dir. Nach dem Einspruch gegen den Bussgeldbescheid entscheidet ein Richter, ob der Bußgeldbescheid aufrecht erhalten bleibt oder geändert wird.


Zurück zu FKK & Recht

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 4 Gäste