Hier geht mal wieder so einiges durcheinander in der Nennung und Wertung so mancher gesetzlicher Regeln. Außerdem finde ich schon erstaunlich, dass heute das Erstellen von Fotos oft schon mit dem Veröffentlichen im Internet nahezu gleichgesetzt wird. So habe ich es jedenfalls aus einigen Beiträgen heraus gelesen. Aber ich verstehe natürlich, warum das heute so ist! In den 1980ger und 1990ger Jahren haben die meisten Besucher eines FKK-Strandes auch nicht gewünscht, auf Fotos anderer Leute mit drauf zu kommen, aber dabei nicht gleich an eventuelle Veröffentlichung gedacht.
Jetzt zunächst einmal zu den Ausgangsfragen. Darin wurde ja nicht nach der Rechtslage gefragt, sondern nur danach, wie wir es empfinden würden, wenn...
Die Fragen, in Bezug darauf, dass jemand Fotos im FKK-Bereich macht, waren:
1) Wäre das für euch ok?
-> Im Laufe der Jahre bin ich so auf manche Privatbilder mit drauf gekommen. In der Zeit der Analogfotografie am Mittelmeer habe ich nie etwas gesagt, wenn ich im Hintergrund einer fotografierten Szene oder innerhalb der Gruppe spielender Kinder (darunter auch unsere) war. In Spanien habe ich erlebt, dass einer am Rand des Strandes auf den Felsen mit Spiegelreflex + Teleobjektiv herumkletterte. Da gingen bereits andere auf ihn zu, um ihn da zu verscheuchen. Das war auch die Analoge Zeit, und daher hat niemand jetzt gefordert, den Film herauszureißen. Man dachte damals eben nicht an die Möglichkeit einer Veröffentlichung.
2) Hättet ihr Angst sie könnten im Internet landen?
-> Wenn es heute so ist, wie zuvor beschrieben mit dem Teleobjektiv, dann ja! Sonst bei so eher zufälligen Fotos von Leuten die einfach so drauf los knipsen, sehe ich weniger diese Gefahr. Und wenn, dann wäre ich ja nur zufällig irgendwo im Hintergrund.
3) Oder postet ihr gar eure Aktivitäten selbst im Internet?
Nein, ich poste niemals Bilder mit Personen öffentlich im Internet, es sei denn, von einer öffentlichen Veranstaltung (Bilder von einem Karnevalsumzug in St. Cruz mit tollen Kostümen habe ich z.B. seit Jahren öffentlich eingestellt).
Sonst gibt es da von mir Bilder von privaten Veranstaltungen, die ich nur mit klar begrenzten Berechtigungen freigebe, natürlich mit dem gewissen Risiko, dass diese Medien nicht so sicher sind, und deshalb sind darin niemals Bilder, die irgendwie das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen könnten - also auch keine FKK-Bilder.
4) Wie steht ihr dazu?
Wenn mich ein Fremder ungefragt fotografiert, so dass ich mehr oder weniger im Vordergrund bin, den spreche ich den an, weil ich das nicht will.
5) Und sähe es anders aus, wenn Kinder/Jugendliche mit in der Gruppe sind?
Nein, weder vom Gefühl her, noch von der Rechtslage her, denn das Fotografieren nackter Kinder und Jugendlicher unter 18 Jahren ist nur dann verboten, wenn es mit wirtschaftlichen Interessen erfolgt (also um die Bilder zu Geld zu machen).
Pullover hatte recht weit vorn im Thread § 201a StGB zitiert.
Darin heißt es unter Abs. 3 Nr. 1. in Bezug auf Bildaufnahmen von Personen unter 18: "herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, ..." (Auf die Ausnahmen in Abs 4 zu Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre, Berichte zum Zeitgeschehen oder der Geschichte gehe ich hier mal nicht ein).
Ein anderes Verbot bezüglich Nacktheit gibt es in diesem § 201a StGB nicht direkt, aber Nacktheit kann natürlich mit Abs. 1, Nr. 1. oder Abs. 1, Nr. 2. zusammenfallen.
In Nr. 1. geht es um das Eindringen in die Privatsphäre (gilt also nicht nur, aber auch für Nacktbilder), z.B. versteckt durch die Hecke, mit Teleobjektiv von entfernter Stelle oder aber auch gemäß bestehendem Rechtsurteil mit einer Technik, die geeignet ist, aus einer höheren Perspektive in das Grundstück und die Zimmer einzusehen, als es ein Fußgänger von der Straße aus könnte. Das muss nicht gleich eine Drohne sein, eine Klappleiter vor der Hecke oder eine Teleskop-Einrichtung an einem Fahrzeug trifft auch schon diesen Tatbestand.
--> Ein Eindringen in die Privatsphäre in diesem Sinne ist es auch, wenn am Strand (egal ob FKK) aus dem Versteck heraus Personen fotografiert werden, sie sich dort aufhalten.
In Nr. 2. (dieses Abs. 1) geht es um die Hilflosigkeit einer anderen Person. Damit ist z.B. das Fotografieren von Unfallopfern gemeint. Übrigens diese Nrn. 1. und 2. gelten im Gegensatz zu Abs. 3 Nr. 1. für jegliches Fotografieren, auch ohne wirtschaftliche Absicht!
Dann wurde die Situation der Nacktwandergruppe genannt, die von hinten aufgenommen und dann in der Tageszeitung veröffentlicht wurde: Das ist rechtlich in Ordnung!
Hierzu muss der § 23 KUG zitiert werden:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
...
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
--> Eine Nacktwandergruppe fällt hier unter "ähnliche Vorgänge".
Der Fotograf war ja vorsichtig. denn in Abs. 2 dieses § heißt es:
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten ... verletzt wird.
--> Das wäre nach heutiger einhelliger Meinung bei der Ansicht von vorn der Fall, also hätten die Personen zustimmen müssen.
Dieser Abs. 2 des § 23 KUG ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen (und das wird in Internetdiskussionen in Bilderforen regelmäßig ignoriert!), wenn man vom zufälligen Beiwerk auf Bildern spricht und sich dabei auf § 23 KUG, Abs 1 Nr. 2. bezieht (Beginn des Satzes des Abs. 1 s. oben, dann): 2. "Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;"
Nach geltender Rechtsprechung wird ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten Person sehr leicht verletzt: Bei Abbildung nackter Personen grundsätzlich - egal, ob zufällig im Hintergrund und in anderen Fällen, wenn ein Interesse der Person bestehen könnte, das er in dieser Situation nicht gezeigt wird. Ein Rechtsurteil besagt: dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gesicht zu sehen ist. Es reicht vielmehr, dass die Person am Habitus oder an der Kleidung erkannt werden kann.
--> Also seid vorsichtig mit der Argumentation "nur als zufälliges Beiwerk mit abgebildet"!
Dann enthält dieser Abs. 1 noch die Ausnahmen von der Zustimmungspflicht unter Nr. 1. für "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" und unter Nr. 4. das "höhere Interesse der Kunst". Da werden wir am FKK-Strand wohl kaum darunter fallen

Wie ist es nun mit der heftig diskutierten Frage, ob überhaupt fotografiert werden darf? Ein direktes Verbot besteht ja nur für die o.g. Fälle des § 201a StGB.
Also ist nun daraus zu folgern, dass man niemandem das Fotografieren am öffentlichen FKK-Strand verbieten könnte?
Nein: Die Freiheit der Selbstdarstellung fällt unter den Schutzbereich gem. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, ist also ein fundamentaler Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Daraus ist zwar weder ein Verbot des Fotografierens am FKK-Strand abzuleiten, noch eine explizite Pflicht zur Zustimmung der abgebildeten Personen, sondern
daraus folgt:
--> Jede Person (egal ob bei FKK oder nicht) hat das Recht, sich der Herstellung eines Bildnisses von ihr entziehen zu können. Der Unterschied zwischen Nacktbildern und nicht Nacktbildern ist aber, dass man bei nackten Personen von vornherein annehmen muss, dass er nicht auf einem Bild eines fremden Fotografen mit drauf sein will.
Weiterhin folgt daraus:
--> dass Personen nicht aus dem Versteck heraus abgelichtet werden dürfen, weil sie dann ja nicht die Möglichkeit haben ihr Persönlichkeitsrecht im o.g. Sinne wahrzunehmen (dazu gab es bereits 1968 ein Rechtsurteil).
--> und dass jeder einer anderen Person verbieten kann, ihn zu fotografieren. (Also gem. vorletztem Absatz nach heutiger Rechtssicht: bei nackten Personen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der andere es verbietet, solange er es nicht erlaubt, in Situationen, die nicht das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen ist es umgekehrt).
Daraus kann auch das Recht abgeleitet werden, zu fordern, ein Bild wieder zu löschen.
So das war´s von mir zu diesem Thema - aber fragt jetzt nicht nach Zitaten der Rechtsurteile, die krame ich nicht wieder heraus.