Die Nacktheit als solches ist eigentlich kein Problem, weil damit die öffentliche Ordnung nicht gestört wird. Mir ist es bekannt, dass dieses von vielen Polizisten, Ordnungsämtern und Gerichten so nicht gesehen wird.
Mir ist ein amtsgerichtliches Urteil bekannt, in dem sogar der Klage von Bürgern nicht stattgegeben wurde, weil ein Ehepaar sich sexuell in einem Keller betätigte und von Kindern vor der Straße vollständig beobachtet werden konnte. Dieser Familie wurde es noch nicht einmal auferlegt, die Einsicht in diesen Kellerraum mit einer Gardine zu verhindern oder wesentlich zu erschweren. Der Vollzug des Sexualaktes in der Öffentlichkeit stößt in der Bevölkerung auf mehr Widerstand, wird aber nicht als Exhibitionismus bestraft.
Da die Nacktheit in der Öffentlichkeit nicht im Strafrecht als ein Straftatestandteil aufgeführt wird und im Ordnungsrecht ebenfalls nicht auftaucht, wäre die Sachlage eigentlich eindeutig. Aber mit dem Argument des Erregers eines öffentlichen Ärgernisses, welches kein Offizialdelikt ist, kann gegen die Nacktheit als solches vorgegangen werden. Unproblematisch ist dagegen die Nacktheit in der eigenen Wohnung. Es kann keiner verlangen, dass ein Nudist sich jedesmal notdürftig bekleidet, wenn dieser seine Wohnungstüre öffnet.
Wenn sich eine Person in den Privatbereich eines Nudisten begibt, so kann diese Person die Nacktheit des Nudisten nicht beanstanden. Diese Person ist jedoch nicht verpflichtet, in diesen Privatbereich einzutreten und so die Nacktheit des Nudisten zu dulden. Wenn eine Nudist in den Privatbereich eines Nichtnudisten begibt, so muss der Nichtnudist dessen Nacktheit nicht dulden und diesen in seinen Privatbereich hinein lassen.