Leute macht es doch nicht so kompliziert.
@Aria: dir würde ich empfehlen mal meine Beiträge ab 13.10. (6. Seite des Threads), dann 7. Seite: 14.10. 13:50 und die anschließende Antwort von Tim007, auch 7. Seite: 14.10. 22:10, dann 9. Seite: 17.10. 19:15 zu lesen. Danach folgt der Eintrag vom 18.10. 15:31, auf den du Bezug nimmst. Danach solltest du noch die Diskussion mit Otti mit meiner Antwort vom 18.10. um 19:20 berücksichtigen.
In dem Zusammenhang hättest du nicht diese Schlussfolgerung gezogen:
Aria hat geschrieben:Das halte ich wiederum für nicht rechtskonform, denn stimmte das, was du schreibst, dann könnte ein einzelner verhindern, dass auf einer öffentlichen Veranstaltung Fotos gemacht würden. Das widerspräche dem Grundsatz: Gemeinwohl geht vor Eigenwohl (bonum commune potius est bono privato – sagte bereits Thomas von Aquin).
Es ging einerseits um die Rechtslage bei Kinderbildern, aber das hat jetzt hiermit nichts zu tun. Andererseits hatte ich die Ausnahmen nach § 23 KUG von der Zustimmungspflicht nach § 22 KUG genannt und mehrfach schon den Abs. 1, Ziffer 3: "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen" im §23 KUG.
Da wo man keine Zustimmung benötigt, ist meine Aussage zu den Anforderungen an eine Zustimmung nicht relevant. Da wo man jedoch die Zustimmung benötigt, gilt was ich geschrieben habe. Es gibt auch bereits zahlreiche Urteile, in denen Bußgelder ausgesprochen wurden, weil die „freiwilligen“ Zustimmungen an eine andere Bedingung geknüpft waren.
Diese Rechtslage ist absolut klar. Diskussionsfähig bleibt nur die Frage, wann man die Zustimmung braucht, und wann nicht. Beim WNBR nicht, weil die Teilnehmer sich freiwillig in den öffentlichen Verkehrsraum mit einer sehr großen Beteiligung der Öffentlichkeit begeben. Da ist nicht mit Privatsphäre zu argumentieren, auch nicht, wenn die abgebildeten Personen nackt und erkennbar sind. Nur vor Veröffentlichung einer Aufnahme aus der Nähe muss die Person nach § 22 KUG zustimmen, für das Erstellen eines Bildes nicht. Ebenso verhielt es sich bei der Loveparade und weiterhin bei den CSD.
Eindeutig der Privatsphäre zuzuordnen ist der Aufenthalt am Strand – zunächst einmal egal ob bekleidet oder nackt. Die Unterschiede am Strand zwischen nackt und nicht nackt, also die Besonderheiten für den FKK-Strand in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht waren in den genannten Beiträgen ausgeführt. Die will ich hier nicht wiederholen.
Schwieriger ist die Beurteilung für Bilder bei anderen Veranstaltungen wie Nackt-Läufen, die zwar in öffentlich erreichbarem Gelände durch Felder und Wiesen aber damit eben nicht in einem Verkehrsraum mit viel Öffentlichkeit ablaufen. Hierzu wurde u.a. mit Erstellen der Regeln aufgrund des Hausrechts argumentiert. Das gilt aber nur dann, wenn die ganze Veranstaltung innerhalb eines Vereinsgeländes stattfindet. Und selbst da gilt vor Veröffentlichung die Zustimmungspflicht nach § 22 KUG - nicht für das Erstellen der Bilder.
Wenn die Veranstaltung außerhalb des Vereinsgeländes abläuft über öffentlich zugängliche Felder und Wiesen ist das nicht wie beim WNBR ein öffentlicher Verkehrsraum mit viel Öffentlichkeit, sondern hat einen wesentlich privateren Charakter. Da sind dann nur die Leute, die gezielt da hin gehen. Deshalb gilt dann der Schutz des Persönlichkeitsrechts eher wie am FKK-Strand, als wie beim WNBR.
Über die Zulässigkeit der ungefragten Bilder von hinten bei einer Nacktwanderung hatte ich zuvor argumentiert. So sehen es die Reporter und da wird wohl keiner eine Chance haben, dagegen rechtlich zu protestieren. Das sind aber Situationen, bei denen die Bilder mit erkennbaren Personen von vorn dann schon eine Zustimmung benötigen und die muss dann freiwillig sein. Ob hier jetzt schon das Erstellen der Bilder die Zustimmung benötigt wie am FKK-Strand (s. in den früheren Beiträgen) oder erst das Veröffentlichen, das ist hier nun wirklich auch Interpretationssache in Bezug auf die verschiedenen hier und vorher zitierten Regeln und Schiedssprüche.
Otti hat geschrieben:Fotos sind doch schon Allgemeingut, wenn man sie bei Facebook, Tumblr oder anderen Communities hochlädt. Gefällt einem ein Bild, so repostet und teilt man es gleich noch weiter. Sicher, es gibt da auch Einstellungen für die Privatsphäre, aber die sind meiner Meinung nach nur Makulatur. Mit der Anmeldung, zum Beispiel bei FB, akzeptiert man, dass hochgeladene Bilder auch zu Werbezwecken (Eigenwerbung) genutzt werden dürfen.
Gemäß Datenschutz ist frei verwendbar, was man öffentlich frei verfügbar bekommen kann. Nach dem Urheberrecht ist aber nicht alles frei, was in diesen Medien veröffentlicht wird, auch dann nicht, wenn der User akzeptiert hat, dass FB oder Google die Inhalte nutzen dürfen. Diese Zustimmung gilt schließlich nur gegenüber FB bzw. Google. Wenn man die Privatsphäre so eingestellt hat, dass nur bestimmte Leute Zugriff haben, dann ist es egal, inwieweit das nur Makulatur ist. Die Absicht des Autors war dann eben nicht, es öffentlich verfügbar zu machen und damit gilt es nicht als frei verfügbar.
Otti hat geschrieben:Und dann noch die Kamera-Drohnen, die man aus sicherer Entfernung (zB vor Springerstiefeln) lenken und bedienen kann.
Hier hängt der Gesetzgeber noch gewaltig hinterher.
In den USA hat schon einer eine Drohne über seinem Garten mit der Schrotflinte abgeschossen. Wie der Rechtsstreit auf Schadensersatz ausgegangen ist, weiß ich nicht.
Dass der Gesetzgeber hinterher hängt, würde ich nicht sagen, denn da gilt dasselbe wie bei Bildern mit Hilfe einer Leiter, eines Teleskopaufbaus auf dem Auto oder durch Hecken hindurch. Jedes Hilfsmittel, das eine andere Perspektive zu Gärten und Wohnungen hin ermöglicht, als die des normalen Fußgängers, verletzt die Privatsphäre. Da muss doch nichts zusätzlich geregelt werden.
Tim007 hat geschrieben:Ich habe mir überlegt, warum es ein Unterschied ist, ob ich beim WNBR geknipst werde oder beim hoheitsvollen Beschreiten des FKK-Strandes.
Die Antwort steht jetzt schon im Text hier weiter oben.