Zett hat geschrieben:Ich nehm mal an, da gilt dann nur der OWiG 118?
§ 3 Ordnungswidrigkeit
Nach Art. 27 Abs. 4 Ziffer 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
entgegen § 1 Abs. 1 ohne Badekleidung badet, ohne dass eine Ausnahme gemäß § 2
vorliegt.
Zett hat geschrieben:Scheint doch ganz gut geregelt zu sein, oder?
Wie ist Nacktjoggen und dergleichen in München geregelt? Ich nehm mal an, da gilt dann nur der OWiG 118?
nordnackt hat geschrieben:Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der 118er auch in München gilt, weil es sich um Bundesrecht handelt. Entscheidend und gemeint ist wohl die Anwendbarkeit der Norm. Hierzu kommt es auf den konkreten Einzelfall an, eben den Anwendungsfall.
FKK-Igel hat geschrieben:ich vermute, das Nacktjoggen als 'Luftbaden' im Sinne der Verordnung gilt …
Bitte suche mal im Gesetzestext von QWiG §118 irgendeinen Hinweis
auf einen konkreten Sachverhalt, der damit gemeint sein könnte.
Lies dazu auch die §§ 1 bis 3.
Wie ist Nacktjoggen und dergleichen in München geregelt? Ich nehm mal an, da gilt dann nur der OWiG 118?
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