thom94 hat geschrieben:Tut mir Leid, dass ich euch da widersprechen muss. Sobald man eine Anzeige bekommt ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass man eine Strafe bekommt.
Keine Strafe - maximal ein Bußgeld. Denn anders als der Text der Petition vermuten lässt war und ist einfache Nacktheit in der Öffentlichkeit nicht vom "Erregung öffentlichen Ärgernisses" (einem Paragraphen aus dem Sexualstrafrecht) betroffen. Das bestätigt uns auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, der in einer übersichtlichen, auch dem Laien verständlichen Ausarbeitung u.a. auch zu dieser Frage Stellung nimmt. War das denn den Initiatoren der Petition unbekannt ?? Warum wird von ihnen - ganz ohne Not - der § aus dem Sexualstrafrecht "ins Spiel gebracht", wo doch bisher nur über Fragen des Ordnungsrechtes (hier: §118 OWiG) diskutiert wurde. Ich bin selbst kein Jurist und kann es daher verstehen, wenn z.B. der "Erregung öffentlichen Ärgernisses" mit dem §118 OWiG "Belästigung der Allgemeinheit" verwechselt wird. Das klingt ja auch sehr ähnlich, aber wenn man eine Petition in Gang setzt, sollte man sich schon zuvor etwas informieren. (Besagte Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages wurde hier bereits öfters zitiert und steht Interessenten selbstverständlich auch zum download zur Verfügung - ich habe hier schon mehrfach den Link angegeben)
thom94 hat geschrieben:Gesetzlich ist nirgends verankert wie das genau zu regeln ist und was dann unter Erregung öffentlichen Ärgernisses fällt.
Doch, doch - was unter diesem Sexualstrafrechtsparagraphen fällt, das ist schon recht genau festgelegt und lobenswerterweise auch durch zahlreiche Obergerichte bestätigt. Einfache Nacktheit gehört unstrittig nicht dazu. Schwieriger ist das mit dem §118 OWiG - einem "Auffangparagraphen" (den Fachbegriff gibt es unter den Juristen tatsächlich)
thom94 hat geschrieben:Wenn ihr das anders sieht ist mir das ja Recht.
Bezüglich des "Erregung öffentlichen Ärgernisses" sieht das nicht nur der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages so, sondern das wird auch durch Obergerichte bestätigt. Wenn "Diskussionsbedarf" bestand, dann war das immer nur bezüglich des §118 OWiG, der die "Belästigung der Allgemeinheit" mit einem Bußgeld (einem Knöllchen) belegt.
thom94 hat geschrieben: Es soll sich ja Jeder sein eigenes Bild machen dürfen
Jeder darf sich seine eigenen Bilder machen, aber wenn das Bild nicht mehr mit den unstrittigen und lobenswerten juristischen Fakten zur Deckung gebracht werden kann, dann stimmt etwas nicht.
thom94 hat geschrieben: Und es geht auch um das Ansehen des FKK.
Dem ist voll zuzustimmen. Was also kann man tun, um das Ansehen der FKK zu stärken und damit die Anwendung des Ordnungsrechtes (hier: des breit und allgemein formulierten Auffangerparagraphen §118 OWiG) auf einfache Nacktheit in der Öffentlichkeit zu erschweren und im Ergebnis unmöglich zu machen ? Das ist wegen einer Besonderheit des §118 (anders als z.B. beim wesentlich spezifischeren Strafrecht) sogar möglich.
( Übrigen nicht nur hierzulande, sondern auch z.B. in England und Wales, wo Behörden bei der Polizeiausbildung den Anwärtern die Anleitung geben, dass z.B. bei Beschwerden aus der Bevölkerung über einfach nur Nacktwandernde kein Handlungsbedarf besteht. Auch dieses Dokument ist öffentlich und u.a. auch über die page der "Britisch Naturism (BN)" abrufbar. )
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