@ Hans H.
Da hat sich wirklich viel verändert. Ich weiß von einer Familie mit einem äußerst geringen intelligenten Ausstattung, dass diese sich in den Keller begab, um ihren sexuellen Verkehr außerhalb der Sichtbarkeit ihrer Kinder auszuführen. Sie haben aber dabei nicht berücksichtigt und bemerkt, dass die Kinder von der Straße in diesen Kellerraum einsehen und sie hierbei beobachten konnten. Die bürgerliche Nachbarschaft wollte hiergegen einschreiten und sie wurden abgewiesen, weil dieses sexuelle Geschehen sich ja innerhalb deren Wohnung abspielte. Wenn also schon der Vollzug des Geschlechtsaktes innerhalb der eigenen Wohnung nicht mehr von einer Fremdeinsicht geschützt werden kann und muss, warum sollte sich dieses bei der Nacktheit als solches anders sein?
Dein Beispiel zeigt aber ein anderes Problem auf. Wenn verschiedene Strafvorschriften völlig getrennt voneinander entwickelt werden, können in der Tat solche seltsame Ergebnisse herauskommen.