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Mobiltätsmagazin: Wo ist FKK verboten und wo ist FKK erlaubt

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Re: Mobiltätsmagazin: Wo ist FKK verboten und wo ist FKK erl

Beitrag von regenmacher » So 2. Jan 2022, 00:01

Generell ist es jedem Bürger möglich, Eingaben beim BVerGE zu machen, wobei selbige allerdings in den aller-allermeisten Fällen schon bei der ersten Prüfung durchfallen. Z.B. weil der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft ist. Es gibt aber auch Ausnahmen, die auch ohne teuren Rechtsweg auskommen. So heißt es z.B. im Art. 100 Abs. 1 GG

Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und ... wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Das ist übrigens sogar schon einmal im Zusammenhang mit FKK/Nacktkultur/Naturismus vorgekommen. Wenngleich es viele Jahrzehnte her ist erinnere ich mich noch genau. Es war am 3. Oktober 1961. Ich will hier den daraus folgenden, FKK-förderlichen Beschluss des Ersten Senats des BVerGE zitieren.

Er lautet - kurz und bündig - und somit auch für den Laien verständlich formuliert :

Beschluß des Ersten Senats vom 23. März 1971 - 1 BvL 25/61 und 3/62 - in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung 1. des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verb reitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 497) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts - Schöffengericht - Hamburg-Altona vom 3. Oktober 1961 (24 Schö 30/61 - 26 MS 5/61) - 1 BvL 25 /61 -; 2. a) des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 in der Fassung vom 29. AprilBVerfGE 30, 336 (336) BVerfGE 30, 336 (337)1961 (BGBl. I S. 497), b) des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 in der Fassung vom 29. April 1961 ( BGBl. I S. 497) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Flensburg vom 28. November 1961 (5 KMs 1/60 - I 2353/59) - 1 BvL 3/62 -.

So ... nun wissen alle Bescheid. Wer immer noch Zweifel hat - was ich mir wirklich nicht vorstellen kann - muss zur Strafe in

https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv030336.html

alles ausführlicher nachlesen.

Nebenbei: Aufbauend auf vorgenannten Beschluss wurde - einige Jahre später - vom BVerGE der Beschluss https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007320.html gefasst, der die FKK-Bewegung ein weiteres Mal gefördert hat.

Normalerweise sollte man Fragen/Diskussionen zur juristischen Lage der FKK im entsprechenden Unterforum "FKK und Recht" stellen, wo die Chance einer sachgerechten Antwort einige Teilstriche höher liegt.

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Re: Mobiltätsmagazin: Wo ist FKK verboten und wo ist FKK erl

Beitrag von ynda » So 2. Jan 2022, 02:37

Ist in der Tat spannend zu lesen, nur ist es mühselig die entsprechenden Gesetzestexte nebenebei aufgeschlagen zur
Hand zu haben, da kommt man schnell mal durcheinander ;)
regenmacher hat geschrieben:Wenngleich es viele Jahrzehnte her ist erinnere ich mich noch genau. Es war am 3. Oktober 1961.

Aber das hast du doch erst etwas später gelesen, oder??? Sei Ehrlich ;) :D :lol:

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