Eule hat geschrieben:Das Problem ist hier, es handelt sich hier um einen recht unbestimmte Gesetzesnorm. Das, was heute erlaubt oder geduldet wird, muss morgen nicht mehr so sein und umgekehrt. Der Streit hierüber wird uns also erst noch einmal erhalten bleiben.
Generell sind Gesetzesnormen (Gesetzestexte, hier spezifischer: Ordnungswidrigkeitsgesetzte) nicht in Stein gemeißelt und können/sollten auch immer wieder überprüft und gegebenenfalls verbesser werden. Sie sind also eh schon immer "im Fluss" gewesen.
Nebenbei: Die angesprochene "Unbestimmtheit" kann man - zur Abwechslung - auch positiv sehen. Es mag auf den ersten Blick seltsam erscheinen, aber vermutlich war es genau diese Unbestimmtheit, die es uns ermöglichte z.B. Nacktwanderungen aus dem Illegalen herauszubewegen: Aus dem "auf gar keinen Fall geduldet" ist ein "geduldet" und in Teilen auch ein "behördlicherseits gefördert" geworden.
Das "und umgekehrt" im Zitat würde ich daher in großen Buchstaben schreiben, also:
"Das, was heute erlaubt oder geduldet wird, muss morgen nicht mehr so sein UND UMGEKEHRT. "
wenn die Beschwerde einer Person dazu ausreicht, dass das Ordnungsamt die Leute auffordert, sich anzuziehen
Die Beschwerde einer Person reicht unstrittig nicht dazu aus, dass das Ordnungsamt die Leute auffordert, sich anzuziehen. Tatsächlich muss das Ordnungsamt - ganz unabhängig von Beschwerdeführen - zu der Überzeugung kommen, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 118 OWiG vorliegt. Im Grunde kommt es dabei sogar auf den Beschwerdeführer gar nicht an. Das führt zu der interessanten Konstruktion, dass - wenn denn tatsächlich irgendeine Ordnungswidrigkeit vorliegt - das Ordnungsamt auch dann tätig werden dürfte, wenn es gar keinen Beschwerdeführer gibt. Letzteres ist natürlich eine eher theoretische Überlegung, denn wenn es kein Beschwerde gibt, dann taucht die Frage "Ordnungswidrigkeit oder keine Ordnungswidrigkeit ?" beim Ordnungsamt gar nicht erst auf.