Eule hat geschrieben:@ Aria
Das Problem ist die Frage, was auf Fotos als eine „unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung“ zu beurteilen sei. Da kommt es auf Einzellfall an und dazu wird es kaum eine einheitliche Meinung geben.
Diese Fotos gibt es auch mit bekleideten Kindern und Jugendlichen, mit Badeanzügen, eng anliegender Kleidung oder Unterwäsche.
Echt jetzt?
Der TEXT des angesprochenen Paragraphen lautet:
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.
eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
Also:
Lass deine dämlichen Kommentare, die nur deine permanente - mich schon lange nervende - Besserwisserei demonstrieren sollen!