nacked hat geschrieben:... .Und auch mit der DS-VGO ist alles i.O.
Das ist ein Irrtum, denn die Pflicht-Information zur Datenspeicherung gemäß Artikel 13 (und wenn zutreffend Artikel 14) DS-GVO ist nicht vorhanden. Diese recht umfassende Information muss zur Verfügung gestellt werden, sobald die ersten Daten gespeichert werden, also auch für Cookies und ggf. Google-Analytics. Das OK zur Cookie-Speicherung ersetzt diese Information nicht, sondern ist zusätzlich erforderlich. Dann muss natürlich auf der Anmeldungsseite die Information gem. Artt. 13, 14 DS-GVO zur Verfügung stehen, also deutlich sichtbar ein Link dazu nahe bei der Anmelde-Formularmaske vorliegen.
Nach Interpretation der deutschen Behörden muss die Information ebenso wie das Impressum von jeder Unterseite einer Webseite aus leicht zu finden und mit max. zwei Klicks erreichbar sein. Am besten man setzt oben oder unten im Webseitenrahmen neben die Haupt-Links einen mit dem Wort "Impressum" und einen mit dem Wort "Datenschutz", gliedert aber die mit letzterem Link aufgerufene Seite klar so, dass ein Abschnitt mit der Überschrift "Information zur Datenspeicherung gemäß Artikel 13 DS-GVO" (ggf. auch mit Nennung des Art. 14) klar als solcher für diese Pflichtinformation zu erkennen ist.
Diese Pflichtinformation darf nicht verwechselt werden mit einer Datenschutzerklärung, also einer freiwilligen Erklärung, dass und wie man den Datenschutz einhält. Die Pflichtinformation enthält z.B.: Wer speichert Daten (Name, Kontaktadresse), welche Daten (im Detail), zu welchem Zweck (also, was wird genau damit gemacht?), auf Basis welcher Rechtsgrundlage entspr. Nennungen in Art. 6 DS-GVO werden die Daten gespeichert?, wie lange werden die Daten gespeichert? (also welche Löschfristen sind festgelegt und werden sicher eingehalten?), außerdem wird eine detaillierte Auskunft über evtl. Empfänger der Daten und über die Einräumung der pflichtgemäßen Rechte der Betroffenen gefordert.
Ja: es ist kompliziert! Und auch ja: die Forderung gilt auch für Forenbetreiber! Das Risiko bei Nichteinhaltung ist nicht gerade unerheblich, ebenso bei fehlendem Impressum.