Mandragora hat geschrieben:In dem Artikel wird schlichtweg das Falsche behauptet.
Wenn sich „jemand“ durch Nacktheit im Garten oder auf dem Balkon belästigt fühlt, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor.
Butterfly hat geschrieben:wenn jemand der sich belästigt fühlt, jemand Anderes wegen Belästigung anzeigt. Wahrscheinlich wird in den meisten Fällen ein Freispruch erfolgen, wenn das Verfahren nicht überhaupt sofort eingestellt wird, aber in ausnahmslos JEDEM Fall ?
ynda hat geschrieben:Aber auch da kommt selten, fast nie eine Strafe, sondern eher eine Auflage für künftiges Verhalten.
So Blätter wie der Merkur müssen im Sommerloch eine Lücke füllen, am besten ohne aufwendige journalistische
Arbeit, evt auch durch den Pförtner oder die Putzfrau, da kostet die Arbeitsstunde weniger.
ynda hat geschrieben:Mag sein, aber die Überschrift war erst mal eher reißerisch! Bildzeitung Niveau, Grelle Überschrift und dann
zurück rudern
Ähem, wer hat den Artikel freudig erregt hier zuerst eingestellt
Mandragora hat geschrieben:In dem Artikel wird schlichtweg das Falsche behauptet.
Das steht nicht nur im Merkur. Da schreibt wieder mal einer vom anderen ab. Die beziehen sich auf das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). Entweder hat dieses die Sache falsch dargestellt oder die Abschreiber haben es falsch verstanden. Beides kommt oft vor. Die Dummheit stirbt nicht aus, nein, sie steigert sich in den letzten Jahren bei der starken Zunahme an schnell verfassten und ungeprüften Berichten, die ins Netz geschossen werden.ynda hat geschrieben:Ich hab nur gelesen wo der Artikel steht (Merkur), das reicht schon um alles zu wissen.
So ist es beispielsweise verboten, zu freizügig zu sein, wenn das Grundstück direkt neben einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einer Schule oder einer kirchlichen Einrichtung liegt.
Wenn die umliegenden Gebäude keine derartigen Institutionen sind, kann Nacktheit zur Straftat werden: beispielsweise wenn es darüber hinaus zu exhibitionistischen Handlungen kommt (§183 Strafgesetzbuch (StGB)) oder sexuelle Handlungen vorgenommen werden (§ 183a StGB "Erregung öffentlichen Ärgernisses"). Dann droht dem Mieter eine Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr).
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