Zu den hier im Forum „Unternehmungen“ aufgezeigten Vorkommnissen gehören auch immer wieder Nacktwanderungen – gut so! Geläufig ist diesen Aktivisten insbesondere, wenn sie als Organisatoren einer Gruppenwanderung agieren, dass die fragliche Nacktheit rechtmäßig ist.
Solche Nacktwanderungen finden verteilt über ganz Deutschland statt: auf Wegen, die den Aktivisten unter den verschiedensten Aspekten geeignet erscheinen. Bundesweit gibt es gegenwärtig drei von den zuständigen Gemeinden als Naturistenweg /Naturistenstieg bezeichnete Wanderwege. Das sind keinesfalls in irgendeiner Form offizielle Nacktwanderwege. Es ist schlicht nur die Erklärung der Gemeinde, nichts gegen nackte Wanderer auf diesen Wegen unternehmen zu wollen. Nackt wandern ist auf allen anderen Wanderwegen von gleicher rechtlicher Qualität, wie auf diesen drei besonderen Naturistenwegen.
Und so, wie es keine offiziellen Nacktwanderwege gibt, sind auch alle anderen Wanderwege für Nackte keine inoffiziellen Nacktwanderwege. Nacktes Wandern in dieser fraglichen Form findet seine rechtliche Basis in Art. 2 Grundgesetz – Allgemeine Handlungsfreiheit. Der Artikel 2 gehört zu den Grundrechten der Verfassung und
Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht:
• Jede Person kann sich direkt auf sie berufen.
• Sie können vor dem Bundesverfassungsgericht eingeklagt wer-den (Verfassungsbeschwerde).
• Sie binden alle staatlichen Gewaltformen: Gesetzgebung, Ver-waltung, Gerichte.
Warum jeder Wanderweg auch ein Nacktwanderweg ist, ist auch hier zu lesen:
https://nudare-aude.com/warum-jeder-wan ... erweg-ist/
Axel Geertz