von CHICO » Mi 29. Mai 2024, 15:03
FKK im Alltag gibt es für mich nicht, weil ich mit der FKK-Bewegung nichts zu tun habe und nichts zu tun haben will. Aber Nacktsein ist für mich auch immer wieder ein angenehmer Zustand. Im Einzelfall passiert folgendes – am 09.05.2024 im Westtaunus. Dazu habe ich an die Polizeiinspektion in St. Goarshausen geschrieben geschrieben:
Guten Tag,
nun kommen Sie innerhalb der letzten vielen Jahren wieder – drei Abordnungen waren schon aus Ihrem Institut einmal hier - mit dem gleichen Thema und glauben, es gäbe ein „Fait accompli"! Welch ein Irrtum. Es hat sich am Sachverhalt nichts geändert. Die Polizeiinspektion in St. Goarshausen weiß seit vielen Jahren, dass ich regelmäßig nackt wandere und dass ich allen Grund habe, es für rechtmäßig zu halten. Da Sie wohl glauben, aktiv werden zu müssen, wenn die Nachricht bei Ihnen eingeht: „Ich habe einen Nacktwanderer gesehen“, ist dieses in den vielen Jahren, die ich hier in der Landschaft – aber auch in anderen Gegenden – nackt laufe, tatsächlich ganze vier Mal passiert. Offensichtlich „bewegt“ Nacktheit im öffentlichen Raum noch nicht einmal die sogenannte Allgemeinheit gemäß OWiG § 118, sondern lässt diese völlig unberührt. Noch viel weniger fühlt sich die Allgemeinheit durch solche natürlichen Erlebnisse – nacktes Wandern – belästigt. Nur die Polizeiinspektion in St. Goarshausen wird geweckt und glaubt aktiv werden zu müssen, wenn sich tatsächlich einmal ein Einzelner meldet, dass er was gesehen hat.
Die schlichte Behauptung Ihrerseits, Nacktheit i. ö. Raum sein eine Belästigung der Allgemeinheit, taugt selbstverständlich nicht für Ihre aktuelle Aktivität. Von Nacktheit ist im ganzen Paragrafen 118 OWiG keine Rede. Es ist vorab Ihre Aufgabe, darzulegen, warum eine solche Nacktheit für relevante Andere eine nicht hinzunehmende Belästigung ist. Das wird Ihnen nicht gelingen. Und damit sind Sie nicht am Ende der Arbeit, die der § 118 OWiG von Ihnen abverlangt. Sie müssen sich noch mit den weiteren Anforderungen eines Verstoßes gemäß § 118 OWiG beschäftigen Und bei dieser „Arbeit“ bitte immer an den Art. 2 Grundgesetz denken. Dieser Artikel beinhaltet auch eine Pflicht zur Toleranz. Übrigens, gestern wurde dieses vorzügliche Grundgesetz 75 Jahre alt und wurde gefeiert.
Zu Ihren Vorträgen am 09.05.2024 auf meinem Parkplatz in Weidenbach mein nacktes Wandern betreffend möchte ich also hier ausdrücklich wiederholen, dass seit vielen Jahren auch dieser Polizeiinspektion bekannt ist, dass ich von meinem Recht Gebrauch mache, unbekleidet in der hiesigen Landschaft zu wandern. Seit ca. 30 Jahren – ca. 5.000 Mal. Nacktes Wandern, wie ich es praktiziere, ist ausdrücklich erlaubt. Dazu lesen Sie bitte meine beigefügten Ausführungen „OWiG § 118“.
Die vielen Personen, die mich bei den o. e. Nacktwanderungen in den letzten 30 Jahren gesehen und auch gesprochen haben, haben sich bei Ihnen offensichtlich – 4 Personen ausgenommen – nicht gemeldet, weil sie keinen Tatbestand den § 118 OWiG betreffend im Nacktwandern gesehen haben. Richtig so!
Bei also ca. 5.000 Nacktwanderungen und ca. 10 getroffene Personen je Wanderung haben wir dann, was die „Allgemeinheit“ betrifft, folgende Relation:
49.996 Personen haben sich zustimmend bzw. tolerant verhalten / 4 Personen melden - vermeintlich Gehorsams - eine nackte Person beim Wandern gesehen zu haben.
Wie hat man nun eine solche Relation zu bewerten, wenn man die Frage zu prüfen hat, wie sich wohl die Allgemeinheit verhält, wenn es um Nacktheit i. ö. Raum geht?
Ich habe schon mehrfach Ihrer Inspektion gesagt und geschrieben, dass Sie sich hinreichend rechtskundig machen sollten, wenn Sie über eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 nachdenken. Es ist grotesk, wenn Sie glauben, der fragliche Paragraf sei anwendbar, wenn eine Frau bei Ihnen anruft und vermeldet, dass sie einen Nacktwanderer gesehen hätte. Auch wenn eine Frau sich tatsächlich durch mein nacktes Wandern belästigt fühlt - dass dem so ist, haben Sie nicht vorgetragen - ist noch lange nicht der § 118 erfüllt. Es gibt kein belästigungsfreies Leben und eine Frau ist nicht die Allgemeinheit usw…
Vergleichsweise zu Ihren Vorträgen verweise ich auf den Ihnen sicher bekannten Vorgang aus dem Herbst 2019. Was sich damals abgespielt hat, lesen Sie bitte in der beigefügten Anlage „LaermumNichts“. Dieser Text ist Ihnen von mir damals zugesandt worden.
Meine Einlassungen zum Verfahren vor dem Amtsgericht in Lahnstein – das Verfahren wurde hinsichtlich der Verfahrenskosten zu Lasten des Ordnungsamts eingestellt – füge ich unter „NacktwandernAGLahnstein“ ebenfalls bei.
Selbstverständlich kann ich Ihnen auch Polizeikollegen namhaft machen, die das Nacktwandern ausdrücklich für erlaubt erklären. Aber Ihr Verhalten in den letzten Jahren – mein Nacktwandern ist Ihnen bekannt und Sie halten es für akzeptabel, da ich hierzu von Ihnen auch die letzten 4 Jahre nichts mehr gehört habe - entspricht der gleichen Einstellung; abgesehen von den erwähnten vier Eruptionen.
Sie lesen hier, dass sehr viel zum Lernen für Sie vorliegt. Bei Bedarf will ich es gerne ergänzen. Ihren hiergelassenen Vordruck „“Vernehmung/Anhörung“ habe ich ausgefüllt und auch beigefügt.
Und zum Abschluss noch ein Tipp von mir, wenn Sie sich zum Thema „Nacktheit i. ö. Raum“ etwas einlesen und informieren wollen. Hier lesen: Home (natury.de) Gutinformierte Kollegen von Ihnen kennen den dortigen Inhalt.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Geertz