Aktuelle Zeit: Do 28. Mär 2024, 10:27

FKK-Freunde.info

Das deutsche FKK-Forum

FKK in der eigenen Wohnung und Schule gegenüber

In diesem Forum werden Rechtsfragen bezüglich der FKK diskutiert. Bitte beachtet, daß dies absolut unverbindlich ist.
Benutzeravatar
 
Beiträge: 570
Registriert: 04.10.2003
Wohnort: 53498 Bad Breisig
Geschlecht: Männlich ♂
Alter: 70

Re: FKK in der eigenen Wohnung und Schule gegenüber

Beitrag von regenmacher » Mo 14. Jun 2021, 12:23

FamSuchtFam hat geschrieben:Liege ich richtig in der Annahme, daß reine Nacktheit (ohne sexuelle Handlungen) praktisch nie eine StGB-relevante Handlung darstellt, sondern maximal eine OWi, egal ob in privaten Räumen oder (nackt im offen einsehbaren Garten rumspazieren) oder in der Öffentlichkeit (Extrembeispiel: Beim Fußballspiel Flitzen, nicht aber: Gezielt vor Personen plötzlich entblößen), egal ob "die Öffentlichkeit" es sehen kann oder "nur" aus anderen Privatbereichen (Wohnung, Schule, Verein, Firma, etc.)?
Eine kurze Antwort auf die lange Frage : ja.

Etwas ausführlicher :
"reine" Nacktheit (etwas besser: einfache Nacktheit) kann nicht durch StGB betroffen sein. Dabei ist es egal, ob diese von Nachbarwohnungen oder von öffentlichen Bereichen aus (z.B. Straße, öffentlich zugänglicher Park, öffentlicher Parkplatz etc) einsehbar ist. Auch einfache Nacktheit im öffentlichen Raum (z.B. Nacktwandern) kann durch StGB nicht betroffen sein. Andernfalls hätte es NIE öffentliche Einladungen und behördliche Unterstützung geben können! Öffentliche, offizielle Nacktwanderwege (z.B. die bekannten Nacktwanderwege im Harz bzw. bei Hamburg) wären NIE möglich gewesen. Noch viel krasser: Die Behörden hätten sich durch die Unterstützung des Nacktwanderns im öffentlichen Raum sogar selbst strafbar gemacht.

Ein illustratives Beispiel macht das sofort deutlich :
In einem fiktiven Dorf "Klein-Machmal" kommt der Bürgermeister "Dr. Ganz-Wichtig" auf die Idee, das bei der bevorstehenden Dorfkirmes in der Zeit von 20-22 Uhr Diebstahl, was ja unstreitig nach StGB verfolgt gehört, erlaubt sein soll.
Offensichtlich ist das unmöglich. In Kurz: Keine Behörde kann Sachen erlauben bzw. unterstützen, die durch StGB beschwert sind.

Ein weiterer Punkt kommt hinzu: Wann immer es in der Vergangenheit Bemühungen gegeben hat, gegen Nackte (z.B. am Baggersee oder Nacktradler) vorzugehen, kam höchstens das Ordnungswidrigkeitengesetz ins Spiel, was zugleich heißt, dass die Anwendung des StGB ausgeschlossen ist. Warum ist das so ? Innerhalb des Ordnungswidrigkeitengesetze gibt es den § 21, der besagt, dass immer dann, wenn eine Sache sowohl gegen Ordnungsrecht als auch gleichzeitig gegen Strafrecht verstößt, dem Strafrecht Vorrang einzuräumen ist. Wenn also einfache Nacktheit aus Sicht der Behörden irgendwie gegen irgendein Strafrecht verstoßen würde, dann hätten die Behörden zuerst das Strafrecht bemühen müssen. Erst dann wenn dies misslingt kommt das OWiG wieder ins Spiel (§ 21 Abs.2 OWiG)

In Summe: einfache Nacktheit (landläufig: FKK) kann nicht durch das StGB betroffen sein, wobei es praktische egal ist, ob diese im öffentlichen Raum oder in einem privaten Bereich praktiziert wird, den Unbeteiligte von der Nachbarwohnung/Straße etc. einsehen können.

Vorherige

Zurück zu FKK & Recht

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 18 Gäste