PundV hat geschrieben:Nicht Ordnungswidrigkeiten, aber es gibt schon Straftatbestände, die sich gegen nackte Männer, nicht aber gegen nackte Frauen, richten.
Wenn man schon antwortet, sollte das aber auch richtig dargestellt werden. Hier noch mal - wahrscheinlich schon zum x-ten Mal - der Auszug aus Wikipedia:
Wikipedia hat geschrieben:Tatbestand
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
Werden die exhibitionistischen Handlungen vor Kindern vollzogen, kann es sich in Deutschland um sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 StGB handeln, bei Minderjährigen um sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB. In allen übrigen Fällen kommt eine Strafbarkeit nach § 183 Abs. 1 StGB – exhibitionistische Handlungen – in Betracht. Täter einer Straftat nach § 183 StGB kann nur ein Mann sein; verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich daraus nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht. Grund für die Beschränkung auf Männer ist laut den Gesetzgebungsmaterialien, dass exhibitionistische Handlungen von Frauen extrem selten seien. Exhibitionismus einer Frau kann aber nach § 183a – Erregung öffentlichen Ärgernisses – strafbar sein. Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann eine Ordnungswidrigkeit in Gestalt einer Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) vorliegen.
Elementar für den Straftatbestand ist die Belästigung einer anderen Person durch die exhibitionistische Handlung. Dazu muss die Handlung eine Person nicht unerheblich in ihrem Empfinden beeinträchtigen, z. B. indem sie Gefühle von Ekel, Schock oder Schrecken verursacht oder das Schamgefühl verletzt. Die Belästigung ist nicht gegeben, wenn die Reaktion des oder der Betroffenen Interesse, Verwunderung oder Mitleid ist. Die Straftat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Sofern es sich um exhibitionistische Handlungen vor Kindern handelt, kann die Tat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Schuldfähigkeit des Täters muss besonders geprüft werden, da der Exhibitionismus (sofern er dem Muster der Schlüsselnummer F65.2 der ICD-10 entspricht) als „andere schwere seelische Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingestuft werden kann.
Nach einem Urteil des BayObLG aus dem Jahr 1998 ist der Tatbestand des Exhibitionismus nur dann erfüllt, wenn die Entblößung der sexuellen Befriedigung dient. Nacktheit und damit auch Nacktsport in der Öffentlichkeit allein ist daher in Deutschland (und der Schweiz) nicht strafbar. Nacktjoggen kann in Deutschland aber als Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG verfolgt werden; in der Schweiz ist Nacktwandern im Kanton Appenzell Innerrhoden seit 2009 ein Offizialdelikt.
Ende Januar 2017 beschloss der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einstimmig, dass er die Forderung nach geschlechtsneutraler Formulierung des § 183 StGB unterstütze.