Auch ein von der Ordnungsbehörde durch die Verwaltung ausgestellter Bussgeldbescheid gilt als behördliche Unterbrechung. In jedem Fall aber ist mit der doppelten Verjährungsfrist (Im Falle des §118 OWiG also : 2 * 6 Monate = 1Jahr) die Sache endgültig verjährt.nudamus hat geschrieben:Wenn ein behördlicher Unterbrechung (gerichtlicher Vorgang usw.) stattfindet, beginnt die Frist damit neu.
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