Naturliebhaber hat geschrieben:Nacktaufnahmen sind aus zweifacher Hinsicht verboten:
1.) StGB §201a
2.) Kunsturhebergesetz KUB §§ 22
Die Verfassung (hier: Grundgesetz) gilt für den Hoheitsbereich des Gesetzgebers. Aber der Reihe nach: Art.23 GG (alt) ("Beitrittsgesetz") war seinerzeit geschaffen worden, um Beitritte zum Gültigkeitsbereich des Grundgesetzes zu ermöglichen. Er wurde z.B. genutzt als das Saarland im Jahre 1957 der damaligen Bundesrepublik beitrat. Genauso geschah es als die DDR beitrat. Mit der Aufhebug des Art.23 GG (alt) sind nun keine einfachen Beitritte mehr möglich und der Gültigkeitsbereich daher auf das jetzige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben.Naturliebhaber hat geschrieben: OwiG aufgehoben: Am 28.9.1990 wurde mit der Aufhebung des Art.23 des Grundgesetztes ... die Definition des damaligen Geltungsbereichs aus dem Grundgesetz entfernt.
Keine Sorge. Mit der Aufhebung des "Einführungsgesetzes" verlor das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht seine Gültigkeit. Wie der Name schon sagt, sind "Einführungsgesetze" nur zur Einführung (neuer) Gesetze gedacht. Gesetze die bereits eingeführt worden sind, als schon bestehen, bedürfen keines Einführungsgesetzes mehr. Ein "liegengebliebenes" Einführugsgesetz hat also keine Anwendung. Es gibt (auch theoretisch) keinen Anwendungsfall. Ein solches Einführungsgesetz ist allein schon dadurch aus juristischer Sicht sogar verfassungswidrig. Das ist nicht von mir - denn ich bin kein Jurist. Ich habe das von Verfassungsrechtlern. Eine Aufhebung des "vergessenen" Einführungsgesetzes ist also sinnvoll.Naturliebhaber hat geschrieben:Des Weiteren wurde ... das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) aufgehoben.
Was das für uns Nacktwanderer bedeutet, müsste spätstens jetzt Jeder verstehen. Jeder kann es im Internet nachverfolgen.
Als Folge dafür müsste zumindest der §118 mit sofortiger Wirkung aus dem OwiG verschwinden, was es aber nicht tut. Denn dass wir ein OwiG brauchen, steht ja außer Zweifel!
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