Inhaltslos kann es nicht sein, sonst könnte es nicht angewendet werden. Wird es aber. Oder wie soll sonst die "Belästigung der Allgemeinheit" (§118 OWiG) auf Nackte angewendet werden?
Hier mal ein Beispiel so einer Auslegung (aus dem alten FKK-Forum):
"Ob ein nacktes Auftreten in der Öffentlichkeit im Einzelfall die in der Gemeinschaftsordnung verankerte Toleranzgrenze überschreitet, hängt von den konkreten Umständen ab — insbesondere der jeweiligen Örtlichkeit, dem situativen Rahmen sowie Anlass und Zweck des Nacktseins."
(Hervorhebung von mir; aus: http://fkk-freun.de/viewtopic.php?t=242 ... 8d258788ba (Beitrag vom 13.09.2011)
Originalquelle nicht bekannt, offensichtlich ist es aber eine Antwort auf eine schriftliche Anfrage (Ende des Textes: "... Im Auftrag")
Bzw. der §118 OWiG hat ja gar nichts anderes zum Inhalt als die "Einhaltung des Sittengesetzes":
"Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen." (Hervorhebung von mir)
Da kann man nun hin- und herspringen und den §118 als verfassungswidrig erklären. Solange er nicht offiziell für verfassungswidrig erklärt wird - und das wird in absehbarer Zeit nicht geschehen -, solange gilt er und solange wird er durch die Richter angewendet.