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Allgemeine rechtliche Aspekte

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Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von nordnackt » Di 30. Dez 2014, 09:39

http://www.fkk-freun.de/viewtopic.php?t=31718

In diesem Thread finden sich die wesentlichen Erläuterungen zu rechtlich relevanten Themen in Bezug auf "FKK". Für den Fall neuer, wichtiger Entscheidungen oder Ereignisse werde ich die Ausführungen und Erläuterungen hier fortführen.

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von Liberté 53 » So 18. Jan 2015, 18:55

nordnackt hat geschrieben:http://www.fkk-freun.de/viewtopic.php?t=31718

2. § 185 StGB

http://dejure.org/gesetze/StGB/185.html

Hierunter können nicht nur Worte fallen, sondern auch - wieder einmal - Handlungen und Unterlassungen. Der Tatbestand setzt einen rechtswidrigen (d.h.: nicht gerechtfertigten) Angriff auf die Ehre einer anderen Person voraus.

Die Ehre ist ein weiter Begriff. Sucht selber. Aber kurz und knapp:

Es gibt sog. sexualbezogene Beleidigungen. Für UNS hat Sexualität grds. nichts mit FKK zu tun. Der betroffene Rechtsanwender unterscheidet da möglicherweise nicht so filigran. Vorsicht ist also geboten. Es kommt übrigens auf den Einzelfall an. Sexuelle oder sexualbezogene Handlungen unterfallen allerdings nur dann dem Tatbestand des § 185 StGB, wenn sie einen selbständigen beleidigenden Charakter ergeben, und zwar auch durch ein Verhalten. Hierunter fallen nach der Rechtsprechung derzeit etwa sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, Nachfrage "Sex gegen Geld", vollkommen überzogene Annäherungsversuche, nicht aber (!) etwa lästiges und distanzloses Auftreten oder Aufdrängen, Konfrontation mit sexualbezogenen Äußerungen oder Abbildungen etc. .


Ein Beispiel für eine (sexualbezogene?) Beleidigung, die zwar schon Jahrzehnte zurückliegt, mich aber schon damals zutiefst schockiert hatte.
Wurde damals in München doch ein junger Mann verurteilt, weil er eine junge Frau in den "Isarauen", beim (Sonnen-)Baden aus Verehrung ungefragt und überraschend geküsst hatte. Andere solche "Beleidigungen" können bewunderndes Hinterherpfeifen sein (man erinnere sich an das "Projekt" der jungen Frau in New York, die da angeblich 10 Stunden durch die Straßen lief, um sich später über die, nicht immer lustigen Anmachversuche weltweit zu echauffieren.)

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von Puistola » So 18. Jan 2015, 20:32

Naja, wie könnte ich anders, als ein wenig dazu zu schreiben?
Ich hoffe Du bist nicht allzu empört, wenn ich mit einem Zitat aus dem Eingangsbeitrag
des verlinkten Threads beginne:
Nordnackt hat geschrieben:Unbestimmte Rechtsbegriffe UND regionale Besonderheiten. Hier verlangt hoffentlich niemand eine konkrete Prognose seines Handelns?


OWiG hat geschrieben:§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz

Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
StGB hat geschrieben: § 1 Keine Strafe ohne Gesetz

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.


Da steht nichts von unbestimmtem Rechtsbegriff und schon gar nichts von regionalen Besonderheiten.
Ich brauch ja jetzt nicht noch einmal den berühmt berüchtigten früheren Wortlaut des StGB zu zitieren.

Dem Beck'schen Kommentar von Prof. Bohnert solltest Du nicht die pflichtgemäss wiedergekäute Kasuistik entnehmen, sondern diese grundlegende Darstellung, die von jedem schlechten Juristen gerne überlesen wird, weil wiederkäuen auch ohne Hirn und ohne Mut einfacher ist:

Was im Tatbestand von § 118 Absatz I OWiG hin- und hergeschoben wird,
sind Floskeln juristischer Transzendentalbegriffe von so klassischer Inhaltsfreiheit,
daß man vor dem Geschick des Gesetzgebers Respekt zeigen muß, die Luftgebilde
durch die Gestaltung des Tatbestandes als abstraktes Gefährdungsdelikt endgültig in
einen Geisteshauch aufzulösen, und wer die Verfassungsmäßigkeit von § 118 OWiG
behauptet, ist aufgefordert, eine noch unbestimmtere Sanktionsnorm zu erfinden,
damit GG Artikel 103 Absatz II wenigstens dieses Beispiel zum
Inhalt habe.


Wirf das mutig in die Juristenrunde, und Du wirst betretenes Schweigen ernten.
Man liebt eben die längst vermasselte Kasuistik.
Freidenkende Menschen lieben sie nicht.

Puistola

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von Liberté 53 » So 18. Jan 2015, 22:06

Lieber Puistola,
ja, ja! Weißt Du, ich freue mich immer wieder, wenn ich so etwas lese, wirklich, keine Ironie!
Meine Vorbilder waren lange Michael Kohlhaas und Don Quixote. Jetzt bin ich etwas müde geworden, aber wenn Du Unterstützer brauchst.....don't hesitate.

PS: freidenkende Menschen wurden noch nie und von (fast) niemand geliebt. Wer will das schon? Und sie landen entweder frühzeitig, jedenfalls aber nicht natürlicher Weise, unter der Erde oder in der Psychiatrie. Deshalb waren Freidenker auch in Geheimbünden organisiert :(
PS 2: Lass doch den armen Nordnackt, der stellt doch nur die Rechtslage dar und wird sicher im Privaten auch seine abweichende Meinung nicht verhehlen. Es macht wenig Sinn, das Publikum dieses Forums mit Minderheitsmeinungen in trügerische Sicherheit zu wiegen. Soll jeder mal zu seinem Parlamentsabgeordneten tigern (vielleicht wir alle zusammen) und ihn nach seiner Haltung fragen....

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von Puistola » So 18. Jan 2015, 22:35

Liberté 53 hat geschrieben:Soll jeder mal zu seinem Parlamentsabgeordneten tigern (vielleicht wir alle zusammen) und ihn nach seiner Haltung fragen....


Nicht die Parlamentarier sind gefragt, sondern die Anwälte, die Nackte in Ordnungsverfahren vertreten.
Wenn die den §118 nicht grundsätzlich in Frage stellen, sondern an der "Ungehörigkeit", also dem unterstellten "gesunden Volksempfinden" rumnörgeln, werden auch künftig Bussgelder für Nackte von Gerichten bestätigt werden.

 
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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von riedfritz » Mo 19. Jan 2015, 10:09

Da hast Du völlig recht. Nur ein fleissiger Rechtsanwalt wird sich bei der Höhe des Honorars bei einer Ordnungswidrigkeit dazu durchringen, dem Mandanten zu einem Einspruch mit allen daraus erwachsenden Unwägbarkeiten, zu raten. Das dürfte im Verkehrsrecht mit seiner Vielzahl an Entscheidungen auch in höheren Instanzen erheblich einfacher sein.


Viele Grüsse,

Fritz

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von Liberté 53 » Mo 19. Jan 2015, 11:51

Puistola hat geschrieben:
Liberté 53 hat geschrieben:Soll jeder mal zu seinem Parlamentsabgeordneten tigern (vielleicht wir alle zusammen) und ihn nach seiner Haltung fragen....


Nicht die Parlamentarier sind gefragt, sondern die Anwälte, die Nackte in Ordnungsverfahren vertreten.
Wenn die den §118 nicht grundsätzlich in Frage stellen, sondern an der "Ungehörigkeit", also dem unterstellten "gesunden Volksempfinden" rumnörgeln, werden auch künftig Bussgelder für Nackte von Gerichten bestätigt werden.


Ob Anwälte etwas in Frage stellen, ist so relevant wie der berühmte Sack Reis in China.
Im übrigen braucht es im Ordnungswidrigkeitenrecht keine Anwälte, mit Puistolas Argumentationshilfe kann das jeder auch so schaffen, zurückgebliebene Gerichte von ihrer unreflektierten Haltung abzubringen. 8-)

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von Puistola » Mo 19. Jan 2015, 12:29

Liberté 53 hat geschrieben:Ob Anwälte etwas in Frage stellen, ist so relevant wie der berühmte Sack Reis in China.
Im übrigen braucht es im Ordnungswidrigkeitenrecht keine Anwälte, mit Puistolas Argumentationshilfe kann das jeder auch so schaffen, zurückgebliebene Gerichte von ihrer unreflektierten Haltung abzubringen. 8-)


Ich hab das ja als Laienvertreter von Petrullo vor dem Kantonsgericht von Appenzell-Ausserrhoden geschafft,
bei ähnlichem Gummiparagrafen wie diesem unsäglichen §118.
Als dann aber die Staatsanwaltschaft (unter politischem Druck) ans Obergericht rekurriert, hab ich den Fall an einen Anwalt abgetreten. Zu viele Fallstricke sind in so einer Prozessführung versteckt.

Der letzte dieser Fallstricke ist, dass der Strassburger Zulassungsrichter seine Entscheide weder begründen muss, noch einen Rekurs fürchten muss. Auch Korrespondenz zum Zulassungsentscheid wird nicht geführt.
Ausgerechnet am Menschenrechtsgerichtshof sind Willkürentscheide programmiert!
Wir können somit aus Strassburg leider keine Hilfe erwarten.

Aber die wenigsten Urteile in Ordnungsangelegenheiten werden vom Staat weitergezogen.
Insofern sollte das auch ohne Anwalt möglich sein, wenn man das nicht von Vornherein vermasselt mit falscher, aufgeblasener Argumentation, wie einst Peter Niehenke in Aarwangen bei seinem Nacktradelprozess. Der wollte vom Bezirksrichter ein pompöses Urteil zum Recht auf freie Entfaltung, das er dann im 'Zwangsburg' und Karlsruhe vorzeigen könne. Daher schlug er meinen Rat, auf Unbestimmtheit zu plädieren in den Wind (Mittlerweile ist im Kanton Bern dieser unbestimmte Anstandsartikel längst abgeschafft, aber das Urteil spielte in Petrullos Prozess dennoch eine durchaus erhebliche Rolle).

Puistola

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von nordnackt » Mo 19. Jan 2015, 21:38

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Karlsruhe&Datum=04.05.2000&Aktenzeichen=2%20Ss%20166/99

In dieser leider schon etwas älteren Entscheidung hat das OLG Karlsruhe sich mit dem Thema "Nacktjoggen" beschäftigt. Sie ist vielen bekannt. Gleichwohl möchte ich doch auf einige Punkte eingehen:

1. Verfassungsmäßigkeit von § 118 OWiG

Vehement wird hier teilweise vertreten, § 118 OWiG sei verfassungswidrig. Hierzu hat das benannte OLG indes entschieden:

"Zunächst bestehen gegen die Verfassungsgemäßheit des § 118 OWiG keine Bedenken. Die Vorschrift ist als Ersatzvorschrift für § 360 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 2 StGB a.F. (grober Unfug) in das Gesetz aufgenommen worden. Da das BVerfG (vgl. BVerfGE 26, 41, 43) diese Bestimmung mit Art. 103 Abs. 2 GG für vereinbar erklärt hat, kann es deshalb für die Rechtspraxis nicht zweifelhaft sein, dass § 118 OWiG in gleicher Weise dem Bestimmtheitsgebot entspricht (KG NStE Nr. 1 zu § 118 OWiG; Göhler OWiG 12. Aufl. § 118 Rn. 1; Senge in KK OWiG § 118 Rn. 1)."

Hieran hat sich trotz des Zeitablaufs nichts geändert. Auch zu anderen Anwendungsfällen ist die Verfassungswidrigkeit von § 118 OWiG nicht festgestellt worden. Die abweichende Rechtsansicht, die hier u.a. wiederholt von Puistola dargestellt wird, ist eine absolute Mindermeinung, die weder in der herrschenden Lehre noch - viel wichtiger - in der Rechtspraxis ernsthafte Berücksichtigung findet. Es kann dahin stehen, ob eine andere rechtliche Einordnung vielleicht wünschenswert wäre. Das mag bitte an anderer Stelle diskutiert werden. Ich kann nur jeden Leser davor warnen, sich im Falle eines Verfahrens allein auf diese Mindermeinung zu stützen, ein Erfolg ist nicht zu erwarten. Man mag dazu - auch ohne guten Verteidiger - durchaus einen Satz verlieren, auch um bereits hier für die Problematik der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu sensibilisieren, bevor im Weiteren sodann systematisch zur Subsumtion vorgetragen wird. Wird insoweit jedoch beispielsweise zu emotional oder mit zu großer (auch persönlicher) Härte vorgetragen, ich verweise bewusst auf Puistolas hier im Forum vertreten Stil, könnte der Schuss ganz schnell nach hinten losgehen, nämlich mit dem Gegenteil des gewünschten Ergebnisses.

Es besteht aber im Grunde kein Anlass, sich hier intensiv mit der Verfassungsgemäßheit des § 118 OWiG zu befassen.

Angewendet worden ist die Vorschrift nämlich nach meinen Erkenntnissen im deutschen Rechtsraum nur auf solche Personen, die kontroverse Entscheidungen und die öffentliche Diskussion zur offenen Nacktheit nahezu gesucht haben. Wer sich aber hinreichend abseits von sicher zu erwartenden Begegnungen aufhält, dürfte auch bei tatsächlicher Begegnung mit Dritten nichts zu befürchten haben.

Denn:

2. Positive Folgen der benannten Entscheidung

Vielfach übersehen, enthält die Entscheidung des OLG auch zwei durchaus positive Aspekte.

Zum einen wird schon im Leitsatz der einschränkende Begriff des "Aufdrängens" verwendet. Konkret hatte ein Nacktläufer auf seinen Lauf im Wohngebiet trotz vorheriger ablehnender öffentlicher Äußerungen sogar mit einer Flugblattaktion aufmerksam gemacht. Für den gewöhnlichen Nacktjogger pp. sind die rechtlichen Ausführungen - auf die hier nicht weiter eingehen möchte, vielleicht später - mithin nur am Rande von Bedeutung. In der abgelegenen Natur gilt etwas anderes als in der Einkaufsstraße. Hierzu verhält sich Entscheidung gar nicht.

Zum anderen öffnet die Entscheidung doch in unserem Sinne sogar Tür und Tor für einen leidenschaftlichen sachlichen Vortrag. Das OLG Karlsruhe führt nämlich aus:

"Die Anschauungen darüber, ob das Schamgefühl der Allgemeinheit in diesem Sinne tangiert wird, sind freilich zeitbedingt und damit dem Wandel unterworfen. Doch hat die Rechtsprechung sich nicht nach den Auffassungen besonders prüder oder ungewöhnlich großzügiger Kreise zu richten (BGHSt 3, 295; 23, 40 ff.). Allerdings sind tiefgreifende und nachhaltige Änderungen der sittlichen Wertvorstellungen der Allgemeinheit, die von einer gegenüber früheren Zeiten unbefangeneren und freieren Auffassung hinsichtlich der Konfrontation mit menschlicher Nacktheit gekennzeichnet sind, zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob das nackte Auftreten in der Öffentlichkeit die in der ungeschriebenen Gemeinschaftsordnung verankerte Toleranzgrenze überschreitet, ist, dass die zu bewertende Handlung objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklungen offene Gesellschaft nicht auskommt (Senge in KK-OWiG § 118 Rn. 6)."

Danach hängt die Latte für ein Bußgeld bereits ganz schön hoch. Und weiter:

"Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls."

Nur konkret zum Fall:

"Das unbekleidete Präsentieren eines menschlichen Körpers auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen steht jedenfalls nach wie vor regelmäßig im Gegensatz zu den allgemein anerkannten Regeln der ungeschriebenen Gesellschaftsordnung (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann OWiG § 118 Rn. 5)."

Mit anderen Worten: Wer sich - ohne Exhibitionist zu sein - in der direkten Öffentlichkeit präsentiert (aufdrängt), handelt derzeit (Stand: 2000, aber wohl noch unverändert) regelmäßig (also nicht ausnahmslos, stets) nach OLG Karlsruhe vom 04.05.2000 ordnungswidrig.

3. Fazit

Zum einfachen Nacktwandern usw. findet sich hier mithin überhaupt keine Untersagung. Im Gegenteil - hier können wir mit dem Wandel der Zeit, einer Liberalisierung der Einstellung, der zunehmenden Bedeutung von Nacktwanderungen, dem Erleben der Natur und natürlicher Gefühle usw. argumentieren. Wenn man nicht so ziemlich alles falsch macht, dürfte von einem Aufdrängen und der groben Missachtung minimaler Grundregeln nicht auszugehen sein.

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von Klaus_59 » Mo 19. Jan 2015, 22:27

@nordnackt

Zunächst vorweg: Das ist ein durchaus fundierter Beitrag und es liegt mir fern, darüber zu streiten. Jedoch gibt es einen Punkt in der Entscheidung des OLG, der einfach nur unterstellt ist.

nordnackt hat geschrieben:Maßgeblich für die Beurteilung, ob das nackte Auftreten in der Öffentlichkeit die in der ungeschriebenen Gemeinschaftsordnung verankerte Toleranzgrenze überschreitet, ist, dass die zu bewertende Handlung objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklungen offene Gesellschaft nicht auskommt (Senge in KK-OWiG § 118 Rn. 6)."
...
Nur konkret zum Fall:

"Das unbekleidete Präsentieren eines menschlichen Körpers auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen steht jedenfalls nach wie vor regelmäßig im Gegensatz zu den allgemein anerkannten Regeln der ungeschriebenen Gesellschaftsordnung (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann OWiG § 118 Rn. 5)."

So weit so gut. Allerdings stimmt es nicht, dass "das unbekleidete Präsentieren*" eines menschlichen Körpers auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklungen offene Gesellschaft nicht auskommt. Dafür, dass es nicht stimmt, gibt (und gab es auch in 2000 schon) es reichlich Beweise, die geflissentlich nicht beachtet wurden. Einen schlagkräftigen Beweis stellt zum Beispiel der weithin bekannte "Nackte Jörg" aus Frankfurt am Main dar. Es gibt weitere, weniger bekannte Beispiel, die widerlegen können, dass zumindest das Wort "regelmäßig" nicht zutrifft. Meine persönlichen Erfahrungen deuten sogar darauf hin, dass es regelmäßig nicht zutrifft.

*Die Formulierung wurde falsch gewählt, denn sie deutet auf Exhibitionismus hin.

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