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Strassburg

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Re: Strassburg, gewagte Argumentation

Beitrag von Aria » Mo 12. Jan 2015, 20:59

Klaus_59 hat geschrieben:Müssen Gesetze so ausgelegt werden, wie es der Mehrheitsmeinung entspricht?
“Müssen“ ist der falsche Ausdruck: Gesetze werden ausgelegt und das nicht immer gleich, wie wir wissen. Wenn sich die Meinung in der Gesellschaft über eine Tat ändert, ändert sich auch die Rechtsprechung.

Beispiel Kuppeleigesetz: Nach diesem Gesetz wurden lange Zeit Eltern einer – auch volljährigen! - Tochter oder eines Sohnes bestraft, wenn der Freund/in der Tochter/des Sohnes in ihrem Haus übernachtete und dies bekannt wurde. In den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde dieses Gesetz kaum mehr angewandt und schließlich in den 70er so abgeändert, dass ab einem Alter von 14 Jahren Jugendliche Sex im Haus ihrer Eltern haben können, ohne dass sich Eltern dafür verantworten müssten.

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Re: Strassburg

Beitrag von nordnackt » Mo 12. Jan 2015, 21:21

Ich denke, das war nicht schlecht.


Respekt, Puistola, das wusste ich so nicht und habe es so umfangreich auch nicht vermutet. Dann geht die Uhr des Zeitgeistes regional mitunter wohl doch etwas hinterher, um es mal daran festzumachen. Das würde ja zu einem gängigen (meinem) Vorurteil zur Schweiz oder jedenfalls Teilen davon passen. Allgemein würde sich eine angemessen maßvolle und sympathische Öffentlichkeitsarbeit meines Erachtens jedoch garantiert auszahlen.

Heute konnte ich zufällig mit einem norddeutschen Staatsanwalt sprechen. So ad hoc, ohne sich in den juristischen Streit einzuarbeiten, kam er nicht auf die Idee, Nacktwandern oder -joggen in abgelegener Natur unter § 118 OWiG zu subsumieren. Meine Rede. § 118 OWiG ist gut, richtig und schön - betrifft uns aber tatsächlich weniger, als man hier im Forum annimmt oder annehmen möchte. Natürlich gelten möglicherweise regionale Besonderheiten und gilt sowieso immer der Einzelfall.

@Bummler:

So schwierig ist das eigentlich hier gerade gar nicht, nur mühsam in der Vermittlung. Aber ich habe ja einige Zeit darauf studiert und dafür auf eine ordentliche Berufsausbildung verzichtet. Mir geht es allerdings ähnlich in anderen Fachgebieten. Je mehr ich z.B. von Physik lese, desto mehr klingt das für mich nach Kofferklau am Bahnhof.

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Re: Strassburg

Beitrag von Liberté 53 » Mo 12. Jan 2015, 21:39

@Nordnackt:
ist ein Staatsanwalt für § 118OWiG zuständig?

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Re: Strassburg, gewagte Argumentation

Beitrag von Klaus_59 » Mo 12. Jan 2015, 21:54

Aria hat geschrieben:Beispiel Kuppeleigesetz: Nach diesem Gesetz wurden lange Zeit Eltern einer – auch volljährigen! - Tochter oder eines Sohnes bestraft, wenn der Freund/in der Tochter/des Sohnes in ihrem Haus übernachtete und dies bekannt wurde. In den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde dieses Gesetz kaum mehr angewandt und schließlich in den 70er so abgeändert, dass ab einem Alter von 14 Jahren Jugendliche Sex im Haus ihrer Eltern haben können, ohne dass sich Eltern dafür verantworten müssten.

Du schreibst ja selbst, das Gesetz wurde abgewandelt, nicht einfach nur anders ausgelegt.
Das Gesetze ausgelegt werden, wenn es einen Auslegungsspielraum gibt, ist klar. Das darf aber nie so weit führen, dass ein Unschuldiger deshalb bestraft wird, weil die Mehrheit der Meinung ist, er soll bestraft werden. Und der erregte Mann ist im Sinne von §183 nun mal unschuldig, so lange es keine eindeutigen Hinweise für gewolltes Vorzeigen zum Zwecke des Lustgewinns gibt. Wenn eine Mehrheit das anders sieht, muss sie dafür sorgen, dass das Gesetz entsprechend abgeändert wird.

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Re: Strassburg, gewagte Argumentation

Beitrag von Aria » Mo 12. Jan 2015, 22:16

Klaus_59 hat geschrieben:Und der erregte Mann ist im Sinne von §183 nun mal unschuldig, so lange es keine eindeutigen Hinweise für gewolltes Vorzeigen zum Zwecke des Lustgewinns gibt.
Du meinst, wenn er masturbiert, dann ist das Exhibitionismus, wenn aber nur der erigierte Penis zu sehen ist, dann nicht?

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Re: Strassburg

Beitrag von nordnackt » Mo 12. Jan 2015, 22:17

Liberté 53 hat geschrieben:@Nordnackt:
ist ein Staatsanwalt für § 118OWiG zuständig?


Wenn der Betroffene einen Einspruch eingelegt hat, dann ja. Er (oder oftmals ein Amtsanwalt) prüft den Vorgang der Ordnungsbehörde und leitet das Verfahren ggfs. an das Amtsgericht weiter. In aller Regel nimmt an der mündlichen Verhandlung aber kein Vertreter der Staatsanwaltschaft teil. Insoweit ist die Tätigkeit des Staatsanwalts vielfach auf schriftliche Entschließungen bzw. Stellungnahmen beschränkt. Ist die Staatsanwaltschaft später mit dem Ergebnis nicht zufrieden (auch im Interesse des Betroffenen!), kann sie u.U. auch ein Rechtsmittel einlegen. Dann geht die Akte zum OLG, wo sogar die Generalstaatsanwaltschaft vor einer Entscheidung noch Stellung nimmt. Dabei muss das Urteil des Amtsgerichts letztlich revisionssicher sein; die Anforderungen sind folglich höher als bei Anfechtung nur durch Berufung. Ziemlich viel Aufwand also.

Rein theoretisch kann sich eine angeklagte Tat, z.B.ein Exhibtionismus, nachträglich auch "nur" als § 118 OWiG herausstellen. Auch dann bleibt der Staats- oder Amtsanwalt für die weitere Verfolgung zuständig.

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Re: Strassburg, gewagte Argumentation

Beitrag von Klaus_59 » Di 13. Jan 2015, 00:29

Aria hat geschrieben:
Klaus_59 hat geschrieben:Und der erregte Mann ist im Sinne von §183 nun mal unschuldig, so lange es keine eindeutigen Hinweise für gewolltes Vorzeigen zum Zwecke des Lustgewinns gibt.
Du meinst, wenn er masturbiert, dann ist das Exhibitionismus, wenn aber nur der erigierte Penis zu sehen ist, dann nicht?

Nein, das meine ich natürlich nicht. Lies doch mal nach, wie eine exhibitionistische Handlung definiert ist. Hier zum Beispiel:
http://www.strafrechtsblogger.de/der-be ... g/2013/05/

Eine e. H. ist eine häufig nicht nachweisbare facettenreiche Angelegenheit. Wenn ich zum Beispiel nackt die Post annehme, kann die Postbotin nicht wissen, ob ich mir hinterher einen runterhole, weil ich es so geil fand. Wäre es so und die Postbotin fühlte sich belästigt, dann wäre das m. E. strafbarer Exhibitionismus. Allerdings wäre mein Lustgewinn reine Spekulation und wenn ich ihn nicht zugeben würde, könnte man mich nicht nach §183 StGB bestrafen. Es ließe sich auch nicht auf §118 OWiG herunterbrechen, jedenfalls nicht bei den örtlichen Gegebenheiten in meinem Fall.
Natürlich sind meine Betrachtungen dazu rein theoretischer Natur. Meine Postbotin hat auch keinerlei Problem damit. Neulich hatte sie allerdings befürchtet, ich könnte mich erkälten. :)

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Re: Strassburg, gewagte Argumentation

Beitrag von Aria » Di 13. Jan 2015, 14:09

Klaus_59 hat geschrieben:Natürlich sind meine Betrachtungen dazu rein theoretischer Natur.
Eben. Damit sollte es genug sein. Danke für die Diskussion.

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Re: Strassburg, gewagte Argumentation

Beitrag von Klaus_59 » Di 13. Jan 2015, 17:51

Aria hat geschrieben:
Klaus_59 hat geschrieben:Natürlich sind meine Betrachtungen dazu rein theoretischer Natur.
Eben. Damit sollte es genug sein. Danke für die Diskussion.
:shock:

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