nordnackt hat geschrieben:Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der 118er auch in München gilt, weil es sich um Bundesrecht handelt. Entscheidend und gemeint ist wohl die Anwendbarkeit der Norm. Hierzu kommt es auf den konkreten Einzelfall an, eben den Anwendungsfall.
Bitte suche mal im Gesetzestext von QWiG §118 irgendeinen Hinweis
auf einen konkreten Sachverhalt, der damit gemeint sein könnte.
Lies dazu auch die §§ 1 bis 3.
FKK-Igel hat geschrieben:ich vermute, das Nacktjoggen als 'Luftbaden' im Sinne der Verordnung gilt …
Wenn Nacktjoggen, oder weiter gefasst "nacktes Aufhalten in der Öffentlichkeit"
nach Appenzellischer Lesart gemeint sein sollte, hätte man das in die Verordnung
schreiben müssen.
Nicht jedermann badet Luft, wenn er sich im Freien bewegt.
So verhält sich das mit Bekleideten, knapp Bekleideten und auch mit den Nackten.
Der Beweislast für das 'Luftbaden' läge bei den Ordnungsbehörden.
Was bitte ist LUFTBADEN?
Puistola