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Das Sittengesetz

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Das Sittengesetz

Beitrag von Michael G. » Mi 16. Sep 2015, 16:12

Wenn es darum geht, Nudisten zu "verurteilen", kommt oft das Sittengesetz zur Sprache, welches im Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) erwähnt wird.

Im Grundgesetz für die BRD heißt es in Artikel 2, Absatz 1: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz verstößt.“ 

Auf der Weltnetzseite des Bundesjustizministeriums sind alle Gesetze der BRD aufgelistet – jedoch nicht das in Art. 2 erwähnte Sittengesetz. Ich habe beim Bundesjustizministerium angefragt und folgende Antwort erhalten.

Sehr geehrter Herr G.,

danke für Ihre Mitteilung vom 20. Februar 2011, 11:56, im Online-Kontaktformular des Bundesministeriums der Justiz. Das "Sittengesetz" hat als Begrenzung der freien Entfaltung der Persönlichkeit, Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, bisher kaum eine Rolle gespielt. Zunächst einmal: Niedergeschrieben ist es nirgendwo, weshalb auch kein Text übersandt werden kann. Der Begriff "Sittengesetz" steht für sozial-ethische Wertvorstellungen, und zwar für solche, die für ein geordnetes Zusammenleben der Gesellschaft als unverzichtbar anerkannt sind. In einer demokratischen Gesellschaft finden sozial-ethische Wertvorstellungen, die für ein geordnetes Zusammenleben der Gesellschaft als unverzichtbar anerkannt werden, ihren Niederschlag in den vom Parlament verabschiedeten Gesetzen. Umgekehrt gilt daher: Wenn eine Wertvorstellung nicht bereits in den vom Parlament verabschiedeten Gesetzen zum Ausdruck gebracht ist, mag sie wichtig sein, aber offensichtlich ist sie andererseits nicht so wichtig, dass sie als unverzichtbar für das geordnete Zusammenleben der Gesellschaft betrachtet werden müsste. Damit läuft der Ausdruck "Sittengesetz" nach heutigem Verständnis im Grunde leer: Wertvorstellungen, die Eingang in Gesetze gefunden haben, werden bereits bei der Schranke der "verfassungsmäßigen Ordnung" berücksichtigt. Wertvorstellungen, die keinen Eingang in Gesetze gefunden haben, sind nicht als unverzichtbar für das geordnete Zusammenleben der Gesellschaft zu betrachten und können darum nicht zum "Sittengesetz" erhoben werden. Wenn die Väter und Mütter des Grundgesetzes 1948/49 meinten, das "Sittengesetz" erwähnen zu müssen, erklärt sich das wohl daraus, dass es damals viel weniger Gesetze gab als heute. Damals war der Schluss, unverzichtbare Wertvorstellungen müssten auf jeden Fall bereits durch die Gesetze zum Ausdruck gebracht sein, weniger zwingend als heute.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag Heinz-Josef Friehe Ministerialrat


Das Sittengesetz existiert demzufolge nur in den Köpfen derjenigen, die zu wissen glauben, was sittlich und unsittlich ist.

Das habe ich in der nicht mehr existierenden Online Zeitung "der Nudist" eingestellt und folgender Beitrag ist dazu geschrieben worden.

In diesem Antwortschreiben wird das Sittengesetz nur durch Ausgrenzung definiert: Es existiert nicht als eine Sammlung von Vorschriften, es spielte in der Rechtsprechung keine große Rolle, ihm kommt keine unmittelbar eigenständige Bedeutung zu, es hat auf keinen Fall die Funktion... usw. Zudem sind die Wertvorstellungen von damals, bzgl. der Nacktheit, längst veraltet. 

Warum Nacktwandern keine Ordnungswidrigkeit ist

Die zunehmende Beliebheit des Nacktwanderns führt auch immer öfter dazu, dass verunsicherte Bürger sich an Polizei oder Ordnungsamt wenden um zu fragen, ob Nacktwandern überhaupt erlaubt sei. Leider geben auch Ordnungsämter und Polizeisprecher häufig die falsche Auskunft "Wenn sich jemand belästigt fühlt, schreiten wir ein!". Die rechtliche Grundlage zum "Einschreiten" kann nur im Ordnungswidrigkeiten-Gesetz § 118 gefunden werden: "Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen." Einschreiten können Ordnungsamt oder Polizei also nur dann, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Jemand nimmt eine grob ungehörige Handlung vor. 2. Mit der Handlung kann die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden. 3. Mit der Handlung kann die öffentliche Ordnung beeinträchtigt werden. 

Ist Nacktwandern eine grob ungehörige Handlung? 

Die Handlung des Nacktwanderers ist das Wandern. Wandern ist sicher nicht ungehörig. Also kann eine Ungehörigkeit nur in dem Umstand begründet sein, dass man nackt wandert. Nackt zu sein ist ein Zustand und keine Handlung, aber Juristen pflegen gelegentlich auch einen Zustand als Handlung zu begreifen. Juristen fehlt es manchmal an Differenzierungsvermögen. Um weiter zu kommen, begreifen wir jetzt also juristisch den Zustand der Nacktheit als die Handlung, nackt zu sein. Nacktheit an sich ist nicht ungehörig. Zur Nacktheit hat etwa die Katholische Kirche (durch ein Lehrschreiben von Papst Johannes Paul II.) festgelegt: "Weil Gott ihn geschaffen hat, kann der menschliche Körper nackt und unbedeckt bleiben und bewahrt unberührt seinen Glanz und seine Schönheit." Wo die Kirche von Glanz und Schönheit spricht, kann die auf christlichen Werten aufbauende, bundesdeutsche Gesellschaft nicht auf grobe Ungehörigkeit erkennen, nicht einmal auf einfache Ungehörigkeit! Weiter führt die Katholische Kirche zur Nacktheit aus: "Unanständigkeit ist nur gegeben, wenn Nacktheit eine negative Rolle in Hinsicht auf den Wert einer Person spielt." Naturisten nehmen alle Rücksicht auf Mensch und Natur. Sie respektieren jeden Menschen in seiner persönlichen Individualität und werden den Wert eines Menschen niemals an einer körperlichen Eigenschaft oder daran messen, ob und welche Kleidung er trägt. Die Nacktheit eines Naturisten ist im Sinne christlicher Normen also in keiner Weise abwertend oder unanständig. Basis für das Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz, das sich ausdrücklich auf Gott bezieht. Die beiden großen, christlichen Kirchen, denen über 60% der Einwohner angehören, bestimmen und gestalten - z. B. in der Wertekommission der Bundesregierung - die Entwicklung der Werte und moralischen Normen in unserem Lande wesentlich mit. Festlegungen der Kirche können also bei der Einschätzung, ob eine Handlung "grob ungehörig" ist oder ob von "Glanz und Schönheit" zu reden ist, nicht einfach vernachlässigt werden.

Damit ist die Antwort eindeutig: Nacktwandern ist keine grob ungehörige Handlung. 

Da alle 3 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sein müssen und die 1. Voraussetzung schon nicht erfüllt ist, muss nicht mehr geprüft werden, ob die anderen beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Wir wollen es dennoch tun. 

Kann durch Nacktwandern die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden? 

Kann Nacktwandern überhaupt eine Gefährdung für irgend jemand sein? Das hängt sicher vom Ort des Geschehens ab. Wenn sich Nacktwanderer auf einem verkehrsreichen Platz aufhalten, kann eine Gefährdung (für einzelne, nicht für die Allgemeinheit) darin bestehen, dass Fahrzeuglenker in ihrer Aufmerksamkeit für den Straßenverkehr abgelenkt werden. Die Schuld an ggf. eintretenden Ufällen liegt zwar dennoch beim unaufmerksamen Fahrzeuglenker, aber der Naturist könnte zu einer Gefährdung beigetragen haben. Die menschliche Anatomie sollte für niemanden ein Geheimnis sein. Gefährlich, diese Anatomie kennen zu lernen, ist es auch nicht, selbst wenn es jemanden geben sollte, der sie noch nicht kennt. Kinder, die oft von anfragenden Bürgern als Grund für ihre Sorge genannt werden, sollen sie sogar lernen, spätestens im Kindergarten oder in der Schule. Der britische Philosoph Bertrand Russell, einer der größten Geister des 20. Jhdts., kam zu der Erkenntnis: "Solange Kinder nicht auch bisweilen erwachsene Menschen nackt sehen dürfen, müssen die Kinder zwangsläufig das Gefühl haben, dass da ein Geheimnis ist, und wenn sie dieses Gefühl haben, werden sie aufgereizt und unanständig." Eine Gefahr für Kinder, aufgereizt und unanständig zu werden, besteht also genau dann, wenn ihnen das nackte Erscheinungsbild von Menschen vorenthalten wird. Aber natürlich haben Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder und können bestimmen, ob, wann und in welcher Form sie ihren Kindern die menschliche Anatomie lehren. Deshalb geht aber trotzdem vom Anblick eines nackten Menschen keine Gefahr aus, denn auf ggf. aufkommende Fragen von Kindern sollten Erwachsene leicht Antworten finden. 

Also gilt: Nacktwandern in der Natur gefährdet niemanden, schon gar nicht die Allgemeinheit. 

Kann Nacktwandern eine Handlung sein, die die Allgemeinheit belästigt? 

Der Begriff der Belästigung setzt ein aktives Handeln voraus, mit dem auf andere Personen unerwünscht eingewirkt wird. Durch die bloße Möglichkeit des Anblicks eines sich im übrigen völlig unauffällig verhaltenden, nackten Menschen ist ein solches aktives Handeln nicht gegeben. Es kann aber sein, dass es Menschen gibt, denen der Anblick eines nackten Menschen nicht angenehm ist, und die sich durch die Möglichkeit eines solchen Anblicks gestört oder belästigt fühlen. Im Sinne des § 118 OWIG ist es aber unerheblich, ob sich einzelne Personen gestört oder belästigt fühlen. Eine Ordnungswidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die Handlung die Allgemeinheit belästigen kann. Die Allgemeinheit im Sinne dieses Paragraphen kann nur die Bevölkerung als Ganzes oder doch ein bedeutender Teil der Bevölkerung sein. Sicher wird die Allgemeinheit nicht durch einzelne Personen oder einzelne Gruppen von Personen repräsentiert werden. Auch dürfte etwa die Minderheit der islamischen Einwohner in Deutschland (immerhin 3,9% der Einwohner), denen ihre Religion möglicherweise Nacktsein verbietet, nicht für "die Allgemeinheit" stehen. Ebenso wie mit dem Bezug der bundesdeutschen Gesellschaft auf christliche Grundlagen eine "grobe Ungehörigkeit" für das Nacktwandern ausgeschlossen werden muss, kann die Darbietung und Lobpreisung von Gottes Schöpfung (der den Menschen nach seinem Ebenbild schuf) in der freien Natur nach den christlichen Normen und Werten auch keine Belästigung der Allgemeinheit sein. Was die Kirche als "Glanz und Schönheit" anspricht, kann für die Allgemeinheit nicht belästigend sein. 

Kann durch Nacktwandern die öffentliche Ordnung beeinträchtigt werden? 

Auch dies wird vom Ort abhängig sein. Wer nackt bei einer feierlichen Prozession mitgehen will, verletzt damit womöglich das Glaubensgefühl vieler anderer Menschen und stört damit die öffentliche Ordnung. Die öffentliche Ordnung wird nach einem Urteil des OLG Karlsruhe auch gestört, wenn Nacktivitäten innerhalb geschlossener Ortschaften durchgeführt werden (im damaligen Fall nacktes Joggen innerhalb der Stadt Freiburg), s.u. Wer aber in Naturparks oder Naturschutzgebieten oder ähnlichen Orten in der freien Natur wandert, der kann die öffentliche Ordnung in der Natur nicht beeinträchtigen - der Naturist gliedert sich ja bewusst in diese Natur ein und wird ihr natürlicher Bestandteil und aktiver Bewahrer, indem er sich so verhält, dass weder Pflanzen, Tiere, Erde, Gewässer noch Menschen gestört oder geschädigt werden. 

Conclusio 

Nicht eine einzige der 3 notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWIG ist erfüllt, wenn Menschen nackt in der freien Natur wandern. 

Warum Nacktwandern kein Öffentliches Ärgernis ist 

Der Begriff "Öffentliches Ärgernis" stammt aus dem Strafgesetzbuch und betrifft Straftaten, die sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit und Exhibitionismus betreffen. Laut Urteil des bayrischen OLG liegt Exhibitionismus nur dann vor, wenn das Ziel der exhibitionistischen Handlung eine sexuelle Befriedigung ist. Nacktwandern mit dem Begriff des Öffentlichen Ärgernisses in Verbindung zu bringen, ist also vollständig abwegig. 

Wann Nacktwandern u. U. doch eine Ordnungswidrigkeit sein kann 

Es gibt nur wenige maßgebliche Urteile in der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte, in denen Nacktheit als Belästigung der Allgemeinheit bestätigt worden ist. Bekannt geworden ist der Fall des "Nacktläufers von Freiburg", Dr. Peter Niehenke. Zitat: "Dies [das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, Einfügg. des Autors] ist nach der Rechtsprechung der für die Auslegung von Bußgeldvorschriften zuständigen ordentlichen Gerichte dann der Fall, wenn das Scham- und Anstandsgefühl der ungewollt mit fremder Nacktheit konfrontierten Menschen nachhaltig tangiert wird, wie dies beim Präsentie ren eines unbekleideten menschlichen Körpers auf öffent lichen Straßen und Plätzen grundsätzlich der Fall ist, ohne daß es allein auf die das Geschlecht bestimmenden Körperteile ankommt." (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 309 ff.). Bemerkenswert ist, dass man sich auf die bisherige Rechtsprechung bezieht, ohne zu prüfen ob sich in der bundesdeutschen Gesellschaft und der gelebten Rechtswirklichkeit ein Wandel bzgl. akzeptierter Werte entwickelt hat. Scham und Anstand sind immer anerzogen und unterliegen daher der Änderung gesellschaftlicher Entwicklung. Bemerkenswert ist weiter, dass der Bezug der Bundesrepublik auf die christliche Religion und die dort festgelegten Werte und Normen in dem Verfahren nicht berücksichtigt worden ist. Bemerkenswert ist drittens die ausdrückliche Nennung von "öffentlichen Straßen und Plätzen". Zitat: "Nach den getroffenen Feststellungen ging der 52jährige Betroffene im Zeitraum von Februar bis Oktober 2001 in insgesamt sechs Fällen weitgehend unbekleidet durch Freiburg (Stadtzentrum und Außenbereich) sowie durch Umkirch umher." Der Fall betraf also Nacktheit in geschlossenen Ortschaften und nicht etwa naturbewusstes Wandern in Naturparks oder Naturschutzgebieten. Zitat: "Unerheblich sei auch, ob sich tatsächlich Passanten belästigt gefühlt hätten." Dies bestätigt höchstrichterlich, dass das Empfinden einzelner oder mehrerer Personen für die Erfüllung des Sachverhalts einer Ordnungswidrigkeit irrelevant sind. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, auf das sich zahlreiche nachrangige Bewertungen und Verwaltungsanweisungen berufen, stellt noch den bemerkenswerten Punkt ins Zentrum der Betrachtung: In der Urteilsbegründung wird davon gesprochen, dass "das Scham- und Anstandsgefühl der ungewollt mit fremder Nacktheit konfrontierten Menschen nachhaltig tangiert wird". Jeder normale Mensch schaut seinen Mitmenschen ins Gesicht - und dann sieht bzw. beachtet man gar nicht dessen womögliche Nacktheit. Nur Voyeuristen gucken anderen Menschen erst einmal auf's Geschlecht. Die Unanständigkeit liegt also nicht beim Nacktwanderer sondern beim yoyeuristischen Betrachter, der dann auch noch behauptet, ihm sei sein schamloser Blick aufgezwungen worden. In Wirklichkeit offenbart sich hier die scheinheilige Verlogenheit unmoralischer Moralprediger, die schon Richard Ungewitter vor 100 Jahren in seinen ersten Schriften gebrandmarkt hat. Der VGH Baden-Württemberg führt in derselben Sache weiter aus: "Sowohl das Geschlechtsteil als auch das Gesäß eines Menschen gehörten zum menschlichen Schambereich, welcher nicht zu jeder Zeit und an jedem Ort in der Öffentlichkeit gezeigt werden dürfe." Hier sei erneut angemerkt, dass Scham nur anerzogen ist und daher der Schambegriff einer gesellschaftlichen Wandlung unterliegt, die im jeweiligen Fall sorgfältig zu überprüfen ist. Erfolgt diese Prüfung nicht oder nur unzureichend (und erfolgt ein Urteil nur basierend auf Pauschalmeinungen), dann liegt hier ein Verfahrensfehler vor.Wichtiger noch ist aber die Erkenntnis: Es gibt nach Auffassung des VGH BW (außerhalb geschlossener Ortschaften) sehr wohl Zeiten und Orte, an denen das Geschlechtsteil als auch das Gesäß in der Öffentlichkeit gezeigt werden dürfen. Natürlich hat der VGH BW dabei insbesondere Naturparks und Naturschutzgebiete angesprochen, also Orte, in denen die Natur - und damit auch die menschliche Natur - unter ausdrücklichem Schutz steht. Damit fällt unser Ansatz, in der freien Natur, in Naturparks und Naturschutzgebieten nackt zu wandern, eben nicht unter den § 118 OWIG. Es sei an dieser Stelle vermerkt, dass es in der Politik bereits seit geraumer Zeit Forderungen gibt, den § 118 OWIG ganz zu streichen - wegen offenbarer Unsinnigkeit. Begründung: Die verfolgungswürdigen Vergehen seien vollständig durch § 183 StGB abgedeckt.Hinweis: Ob im Einzelfall eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder nicht, entscheidet das jeweils zuständige Gericht. Das Erkennen eines Ordnungsamts auf das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ist lediglich dann rechtswirksam, wenn der Betroffene dem zustimmt.

 
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Re: Das Sittengesetz

Beitrag von Tim007 » Mi 16. Sep 2015, 17:43

Vielen Dank für die überaus interessanten Ausführungen, Michael!!!

Ich stehe auch auf dem Standpunkt, dass Nacktwandern ebenso zulässig ist wie das nackte Schwimmen im See.

Und über § 118 ist bereits viel geschrieben worden. Doch wenn das Sittengesetz ohne Relevanz ist und § 118 abgeschafft werden sollte: Ist dann (sorry, doch Extrembeispiele sind oft hilfreich) öffentliches Kopulieren zulässig?

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Re: Das Sittengesetz

Beitrag von Klaus_59 » Mi 16. Sep 2015, 23:54

Die Antwort auf die Eingabe ist zwar wie erwartet, aber dennoch interessant. Mir stellt sich jetzt die Frage, mit welcher Absicht du die schon ältere Antwort jetzt hier veröffentlichst.

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Re: Das Sittengesetz

Beitrag von Aria » Do 17. Sep 2015, 00:00

Michael G. hat geschrieben:"Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen." Einschreiten können Ordnungsamt oder Polizei also nur dann, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Jemand nimmt eine grob ungehörige Handlung vor. 2. Mit der Handlung kann die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden. 3. Mit der Handlung kann die öffentliche Ordnung beeinträchtigt werden.
Das ist nicht ganz richtig: Es müssen nicht alle 3 Punkte erfüllt sein, sondern minimal nur 1 und 2, oder 1 und 3.

Es hapert jedoch schon beim Punkt 1, denn was eine „grob ungehörige Handlung“ ist, ist nicht definiert. Mehr noch: Das ändert sich ständig im Laufe der Zeit. Das ist in deinem Beitrag auch gut erklärt worden.

PS: Obwohl dein Beitrag ein sehr guter ist, kann ich mir eines Einwandes nicht verkneifen: Es wird in dem Beitrag gesagt, die katholische Kirche hätte keine Einwände gegenüber einfacher Nacktheit. Das ist nachweislich falsch, denn die katholische Kirche hat sehr wohl was gegen die Nacktheit, sonst würden solche Schilder nicht vor Kirchen stehen:

Bild

Man sieht: Nicht einmal nackte Schultern sind erlaubt, geschweige denn völlige Nacktheit.

 
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Re: Das Sittengesetz

Beitrag von Tim007 » Do 17. Sep 2015, 07:58

Aria, Aria ....

Ich finde es auch unnötig. Doch was haben Bekleidungsvorschriften in einer Kirche und Nacktwandern gemein?

Sowas nennt man "Verblendung".

 
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Re: Das Sittengesetz

Beitrag von norbert » Do 17. Sep 2015, 08:25

Nein Tim, es ging in dem Beitrag um die Einstellung der Kirche zur Nacktheit. Und insbesondere um die Bekleidungsvorschriften beim Betreten einer Kirche.
Nicht ums Nacktwandern.

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Re: Das Sittengesetz

Beitrag von Bummler » Do 17. Sep 2015, 10:41

@Michael

eine schöne Zusammenfassung, danke.
Ich werde sie mir ausdrucken und in die Satteltasche meines Fahrrades tun ( mangels Jutetasche).

Gruß

Bummler

 

Re: Das Sittengesetz

Beitrag von guenni » Do 17. Sep 2015, 11:41

Aria hat geschrieben:Es wird in dem Beitrag gesagt, die katholische Kirche hätte keine Einwände gegenüber einfacher Nacktheit. Das ist nachweislich falsch, denn die katholische Kirche hat sehr wohl was gegen die Nacktheit, sonst würden solche Schilder nicht vor Kirchen stehen:

Bild

Man sieht: Nicht einmal nackte Schultern sind erlaubt, geschweige denn völlige Nacktheit.


interessant, welche unlogischen zusammenhänge du immer wieder produzierst und äpfel mit birnen vergleichst.

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Re: Das Sittengesetz

Beitrag von Aria » Do 17. Sep 2015, 12:38

guenni hat geschrieben:interessant, welche unlogischen zusammenhänge du immer wieder produzierst und äpfel mit birnen vergleichst.
Unlogisch? Es scheint dir unbekannt zu sein, dass es einen Unterschied gibt zwischen Worten und Handlungen. Konkret: Der Papst JPII hat zwar gesagt „Da er von Gott geschaffen ist, kann der menschliche Körper nackt und unbedeckt bleiben und bewahrt doch unberührt seinen Glanz und seine Schönheit.“, aber dieser Glanz und diese Schönheit des nackten bzw. des unbedeckten Körpers wird in seiner Kirche nach wie vor nicht geduldet.

 
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Re: Das Sittengesetz

Beitrag von FKKpaar-BaWü » Do 17. Sep 2015, 12:48

guenni hat geschrieben:interessant, welche unlogischen zusammenhänge du immer wieder produzierst und äpfel mit birnen vergleichst.


Ich dachte schon ich wäre der Einzige dem das auffällt :lol:

Auch wenn etwas in dem Beitrag mit der Kirche drin steh, ging es doch darum ob dieses Sittengesetz nun existiert oder nicht. Zumindest lese ich das so aus dem Titel und dem Eröffnungspost.

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