von regenmacher » Mo 27. Dez 2021, 16:15
OWiG ist natürlich nicht anwendbar.
Also wird es spezieller: Die Eltern sind durch den Kauf der Wohnung nicht nur Besitzer sondern auch Eigentümer der Wohnung. Sie dürfen dir daher z.B. die Wohnung (sogar zur alleinigen Nutzung) überlassen. Das sieht anders aus, wenn es sich um Räumlichkeiten/Einrichtungen handelt, an denen deine Eltern mit dem Kauf der Wohnung kein alleiniges Eigentumsrecht erworben haben. So kann es z.B. durchaus möglich sein, dass dir (als Besucher deiner Eltern) in der Hausordnung die Nutzung gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen (z.B. Waschmaschine, Schwimmbad etc.) untersagt ist.
Jetzt nehmen wir einmal an, dass keinerlei Bestimmungen über Nutzungsrechte von Besuchern (und über das Nacktschwimmen) getroffen worden sind - sich also in der Hausordnung nichts dazu findet, du mit deinen Eltern das Schwimmbad zum Nacktschwimmen nutzt und sich hinterher jemand beschwert.
Im Mietrecht gibt es da so etwas wie "Störung des Hausfriedens", auf den sich Vermieter gelegentlich berufen, wobei sie allerdings nachweisen müssen, dass es sich um einen Störung zu ihrem finanziellen Nachteil handelt (z.B. weil andere Mieter mit Kündigung drohen).
Inwieweit hier aber Bestimmungen, die ich - als juristischer Laie, vom Beruf bin ich Physiker - nur aus dem Mietrecht kenne, anwendbar sind, kann ich nicht beurteilen.
In Zweifelsfällen würde ich die Eltern befragen, die sich mit den örtlichen Gegebenheiten vermutlich besser auskennen, als du es als deren Besucher kannst. Bedenke auch, dass alles was du tust, auch zu einem guten Teil deinen Eltern zugeschrieben wird. Ich gehe daher davon aus, dass du ihnen ein "Mitspracherecht" einräumst.