CHICO hat geschrieben:Der Vorgang „Nacktwandern um Weidenbach herum“ kann vergessen werden. Aber die Grundsätzliche Problematik des § 118 OWiG bedarf weiterer Betrachtung und damit Klarstellung in Bezug auf Nacktheit. Es gibt diesen Paragrafen ja nicht des nackten Wanderns wegen.
In Bezug auf die Nacktheit muss Folgendes geklärt werden:
Unter welchen Umständen ist Nacktheit eine „grob ungehörige Handlung“. Es gibt viele Situationen der Nacktheit, die nicht als grob ungehörige Handlung verstanden werden.
Was ist unter der „Allgemeinheit“ zu verstehen. Ein Einzelner oder eine unbestimmte große Gruppe oder die Mehrheit welcher Personengruppe?
Was ist objektiv als „Belästigung“ zu empfinden? Es geht nicht um die Störung subjektiven Wohlbefindens.
Wie definiert sich die „öffentliche Ordnung“ bzw. deren „Beeinträchtigung“?
Mit einem solchen Anliegen will ich hier auf keinen Fall zu einer Vielzahl von Meinungsäußerungen aufrufen. Aber vielleicht gibt es eine Idee, diese gewollte Klärung außerhalb des Forums in einem gerichtlichen Rahmen abzuklären.
Aber alle, die sich in diesem Forum zum Nacktsein in der Öffentlichkeit äußern, sollten sich immer wieder vor Augen führen, welche Momente – siehe oben – in der Bewertung der zwischenmenschlichen Beziehung von unbekleideten und bekleideten Menschen eine Rolle spielen. Relevant ist auf keinen Fall die reine Störung des subjektiven Wohlbefindens einer einzelnen Person. Es geht nur um die Störung bestimmter Rechte.
In welchen Thread dieser Beitrag gehört, sollten andere entscheiden.
Grob ungehörig ist alles was sich eben nicht gehört , also umgangssprachlich gesagt "unüblich" im weitesten Sinne ist.
Allgemeinheit ist denke ich eindeutig. In deinem Bußgeldbescheid schreibt ja das Amtsgericht z.B. ganz klar, von öffentlichen Wegen ( wenn DU auf dem Feldweg berechtigt laufen darfst und andere auch ist es ein "öffentlicher" Weg ). Ich denke, die überwältigende Anzahl von "nicht Allgegmeinheit" Fällen, also z.B. 1 oder 2 Nachbarn werden im Zweifel "pro Nacktem" entschieden.
Belästigung ist subjektiv und muss in diesem Kontext auch subjektiv bleiben. Das ist das leidige Problem, dass eben manche Hardcore FKKler partout nicht einsehen wollen, dass es eben Menschen gibt, die keinen anderen nackten Menschen sehen wollen.
Die öffentliche Ordnung gestört muss ja nicht heißen, dass hier ein Bürgerkrieg ausbricht. Es reicht ja schon, wenn z.B. der Nackte das Interesse von Verkehrsteilnehmern auf sich zieht, mit den absehbaren folgen.