§ 2 Verbotene Handlungen
(1) Auf den außerhalb des Seeuferbereichs (§ 1 Abs. 2) liegenden Grundstücken im Gebiet der Naherholungsanlage Aileswasensee (§ 1 Abs. 1) sind folgende Handlungen untersagt:
der Aufenthalt von Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere auch ohne ordnungsgemäße Badebekleidung.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes handelt, wer auf den außerhalb des Seeuferbereichs (§ 1 Abs. 2) liegenden Grundstücken im Gebiet der Naherholungsanlage Aileswasensee (§ 1 Abs. 1) vorsätzlich oder fahrlässig
12. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 12 sich ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere auch ohne ordnungsgemäße Badebekleidung aufhält, obwohl er das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.
§ 2 Verbotene Handlungen
(1) Im Seeuferbereich nach § 1 Abs. 1 sind folgende Handlungen untersagt:
der Aufenthalt von Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere ohne ordnungsgemäße Badebekleidung, außerhalb des auf dem Grundstück Flst.Nr. 3877 besonders gekennzeichneten FKK-Bereichs.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer innerhalb des Seeuferbereichs (§ 1 Abs. 1) vorsätzlich oder fahrlässig
13. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 13 sich ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere ohne ordnungsgemäße Badebekleidung, außerhalb des auf dem Grundstück Flst.Nr. 3877 besonders gekennzeichneten FKK-Bereichs aufhält, obwohl er das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat;
NackeDuDaDei hat geschrieben:Daß im FKK-Bereich am Wochenende bis zu dreiviertel der Fläche von Textilern in Beschlag genommen wird (die oft gleichzeitig tatsächlich entgegen der Verordnung grillen, Müll und Glasflaschen herumwerfen), ist also juristisch nicht angreifbar.
NackeDuDaDei hat geschrieben:Perfekt wäre natürlich "Der Aufenthalt im FKK-Bereich ist nur vollständig nackt erlaubt, wobei eine Bedeckung einzelner Körperteile aus medizinischen Gründen (z.B. Gipsverband, keimtötende Socken) zulässig ist, sofern sie sich auf das unbedingt Notwendige beschränkt. Das Betreten des Geländes bis zu einem frei gewählten Aufenthaltsort ist in Bekleidung zulässig, sofern dies auf dem direkten Weg und ohne vermeidbare Verzögerung innerhalb von drei Minuten geschieht. Bei amtlich anerkannter Gehbehinderung kann diese Zeitspanne auf 5 Minuten, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch darüberhinaus erweitert werden."
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Wer öffentlich badet, muss im Gemeindegebiet der Gemeinde Unterföhring Badekleidung tragen.
Die Verordnung gilt insbesondere für den Bereich des überörtlichen Erholungsgebietes “Feringasee“ und für den Bereich des Unterföhringer See (Poschinger Weiher).
Dies gilt für das Wasser-, Luft- und Sonnenbaden.
…
§ 2 Ausnahmen
(1)
…
gilt § 1 Abs. 1 nicht für
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den Bereich der Halbinsel des Feringasee und in einem Wasserbereich von 30 m Breite um diese Halbinsel (Nacktbadebereich).
…
Wer öffentlich badet, muss im Gemeindegebiet der Gemeinde Unterföhring Badekleidung tragen.
NaWa hat geschrieben:Wie ist rechtlich genau und detailliert beschrieben wie man Badekleidung tragen soll?
.... in einer Tüte, über den Schultern oder über einem Arm?
Ich meine diese Frage ernst !!!
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