Facebook PolizeiBrandenburg hat geschrieben:Grundsätzlich ist das Nacktsein oder Nacktfahren nicht verboten… ABER: wenn sich andere Personen dadurch gestört fühlen, kann es zu einer Ordnungswidrigkeitenanzeige kommen (§118 OwiG).
§ 183a StGB hat geschrieben:"Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist".
hajo hat geschrieben:
Es mag ja sein, dass jemand nacktes Rollerfahren als "geil" empfindet. Eine sexuelle Handlung erscheint mir weit hergeholt...
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