fkkfan54 hat geschrieben:@fritz
Anpöbelei ist kein Grund bzw. Rechtfertigung handgreiflich bzw. gewalttätig zu werden. Eine Anzeige wegen Körperverletzung geht schnell und aus nichtigeren Gründen.
nackte Grüße Wolfgang
Eine Handgreiflichkeit könnte in diesem Fall durchaus als Notwehr gestaltete sein, denn immerhin handelt es sich um einen rechtwidrigen Angriff:
§ 32(2) StGb definiert
"Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."Rechtswidrig ist der Angriff, da die badenden Damen eine ernstgemeinte, nicht aus Affekt geborene Bedrohung erhielten. Der Wortlaut:
„Wir Frauen seien alle Schlampen und sie würden uns alle ausrotten"erfüllt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Kriterien
gemäß
§ 241 Abs. 1 StGB:
"Einer Bedrohung macht sich strafbar, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht."strafrechtsblogger.de kommentiert hierzu:
"Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer die Bedrohung tatsächlich ernst nimmt und der Täter die Drohung verwirklichen will oder kann. Ausgenommen aus dem Deliktsbereich sind allerdings alle Ankündigungen, die nicht als objektiv ernstzunehmende Bedrohung mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich davon hat beeindrucken lassen. Dabei sind in einer Gesamtbewertung alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen."QuelleDa in gegenwärtigem Fall die Drohung nicht einfach eine nur so im Affekt herbeigeredete Aussage ist, und die Bedrohten nicht sicher sein können, dass diese nicht sofort an Ort und Stelle umgesetzt würde, kann man von einer objektiven Bedrohung sprechen.