Eine Frage hätte ich dennoch, zu diesem Satz:
Tim007 hat geschrieben:2.
Das Freiheitsrecht des Art. 4 GG schützt vor hoheitlicher Schikane und umfasst nicht nur die Religionsfreiheit, sondern auch die Freiheit, nicht religiös sein zu müssen etc. Den Wortlaut hatte ich daher gepostet. Das alles ist ein hohes Gut.
Ich verstehe das ja. Schon Voltaire hatte seinerzeit ja immer wieder diese Art der Toleranz gefordert. Kein Problem. Nur warum setzt man dieser Freiheit nicht die selben Grenzen wie anderen Freiheiten?
Zum Beispiel Art. 5 GG:
Artikel 5 Grundgesetz
(1) ....
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) ….
Hier ist klar geregelt, dass die Freiheit Grenzen hat. Warum hat man darauf bei der Religionsfreiheit verzichtet?
Aria hat geschrieben:Mehr war von meiner Seite auch nicht gedacht. Wenn die Diskussion dennoch teilweise in diese Richtung ging, …..
So so, und so Nebengedanken hattest du keine?
Schon der Satz:
Wenn unsere Gesellschaft wirklich so frei wäre wie so oft behauptet, dann müsste es solche Angebote viel öfter geben.
impliziert das von deiner Seite schon etwas mehr gedacht wurde.