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Polizei wegen Nackten?

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Re: Polizei wegen Nackten?

Beitrag von Maxi » Sa 9. Sep 2023, 16:22

Also Polizei war da und es lagen ungefähr 8 bis 10 nackte Leute da, zu zweien ist sie hingegangen und hat sie aufgeschrieben den Rest hat sie in Ruhe gelassen...
Also die sind auch nur gekommen weil sie mussten... und haben so getan als ob sie was unternehmen...

 
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Re: Polizei wegen Nackten?

Beitrag von CHICO » Sa 9. Sep 2023, 16:52

@Maxi

Wenn das so war, wie geschildert, stellt sich die Frage nach der Ausbildung dieser Polizisten. Wenn per Telefon der Polizei berichtet wird, dass zwei nackte Personen am See in der Sonne liegen, ist es nicht vertretbar, dass sich zwei Polizisten ins Auto setzen und die Nackten „besuchen“. Nacktheit in dieser Form ist erlaubt! Das muss Polizei wissen.

 
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Re: Polizei wegen Nackten?

Beitrag von riedfritz » Sa 9. Sep 2023, 17:16

@CHICO: Weißt du, mit welcher Meldung die Polizei "alarmiert" wurde und was sie bei den beiden Personen notiert hat?
Dieser Bericht von Maxi ist genauso inhaltslos, wie der erste.

 
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Re: Polizei wegen Nackten?

Beitrag von CHICO » Sa 9. Sep 2023, 17:20

Ich hatte es unter dieser Prämisse formuliert:

"Wenn per Telefon der Polizei berichtet wird, dass zwei nackte Personen am See in der Sonne liegen,"

 
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Re: Polizei wegen Nackten?

Beitrag von riedfritz » Sa 9. Sep 2023, 20:03

durch nichts begründete Spekulationen!

 
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Re: Polizei wegen Nackten?

Beitrag von PHEV » Sa 9. Sep 2023, 21:08

Wer weiß ob die geschilderte Szenerie überhaupt stattgefunden hat, gibt es da eventuell noch andere Meldungen.
Eventuell wurde die Szenerie auch anders wahrgenommen, als diese vor Ort wirklich war.

 
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Re: Polizei wegen Nackten?

Beitrag von Neville » So 10. Sep 2023, 00:04

CHICO hat geschrieben: Nacktheit in dieser Form ist erlaubt! Das muss Polizei wissen.

Naja... das ist ja da Problem. So eindeutig ist die Rechtslage in Deutschland nicht. Sicherlich fehlt da einiges zur "Erregung öffentlichen Ärgernisses". Aber da haben die Gerichte auch schon unterschiedlich entschieden. Macht es für einen Polizisten nicht einfacher und damit wohl auch erforderlich einer solchen Sache nach zu gehen.
Die Frage ist denke ich eher, warum sich jemand an so einer Lappalie derart stören muss, dass der die Polizei ruft.

 
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Re: Polizei wegen Nackten?

Beitrag von CHICO » So 10. Sep 2023, 06:40

@ riedfritz + Neville

Zur Klärung der deutschen Sprache - @riedfritz -: Eine Prämisse in einer Aussage ist keine Spekulation!

Mir geht es darum, immer wieder deutlich zu machen, dass – wie hier von mir formuliert – einfaches nacktes Sonnen an einem See und ebenfalls nacktes Wandern erlaubt ist. Das ist kein "Erregen öffentliches Ärgernisses"

Und diesbezüglich ist die Rechtslage eindeutig. Dass ggf. im Einzelfall fehlerhaft entschieden wird, ist leider hinzunehmen; aber darf nicht entmutigen.

Also noch einmal meine diesbezügliche Meinung:

Überlegungen zum § 118 OWiG bei Nacktheit in der Öffentlichkeit

Wer für sich in Anspruch nimmt, gelegentlich in der Öffentlichkeit unbekleidet – ohne irgendwelchen sexuellen Bezug - aufzutreten, muss sich vergegenwärtigen u. U. mit einer Bußgeldforderung eines Ordnungsamtes konfrontiert zu werden. Wird die Zahlung verweigert, kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren.

Das Ordnungsamt sieht in der Nacktheit i. ö. Raum u. U. eine Belästigung der Allgemeinheit gemäß OWiG § 118. Und wenn es dann vor dem Amtsgericht weiter geht, weil ein Bußgeld nicht bezahlt wird, ist dort zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 118 OWiG für eine Verurteilung gegeben sind.

Eine Verurteilung kommt nie zu Stande, weil Nacktheit i. ö. Raum festgestellt wurde, sondern weil die Nacktheit i. ö. Raum ggf. die notwendigen Tatbestände des § 118 OWiG erfüllt.
Es muss, um zu einer Verurteilung zu führen:

1. Eine grob ungehörige Handlung vorliegen,
2. Eine Belästigung der Allgemeinheit gegeben sein oder diese zu gefährden und
3. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gegeben sein.

Und zwar alle drei Positionen müssen durch die festgestellte Nacktheit gegeben sein.
Also: Es kann nur zu einem Urteil kommen, weil alle o. e. drei Tatbeständen gegeben sind und diese müssen gegeben sein, weil die Nacktheit i. ö. Raum diese die Tatbestände erfüllt. Eine „doppelte Kausalität“. Andere Umstände bzw. Gegebenheiten als die Nacktheit i. ö. Raum erfüllen eben ggf. auch die Voraussetzungen der Anwendung des § 118 OWiG. Dieser Paragraf ist nicht der denkbaren Nacktheit i. ö. Raum wegen geschaffen.

1. Nacktheit selbst ist erst einmal keine Handlung und auf keinen Fall per se grob ungehörig. Der nackte menschliche Körper ist jedermann aus bildlichen Darstellungen, Plastiken, Film und Fernsehen und Erfahrungen in der eigenen Lebenswirklichkeit bekannt; einschließlich Penis, Vulva und den weiblichen Brüsten, um deren Öffentlichkeit es ja in Sachen OWiG § 118 eigentlich ganz konkret geht. Und zwar nicht nur der eigene Körper sondern auch fremde nackte Körper sind allen bekannt.
Grob ungehörig kann Nacktheit alleine – und mit dieser verbunden auch das Sichtbarwerden von Penis, Vulva und den weiblichen Brüsten – nicht sein. Die fraglichen Organe sind bekannt wie der ganze menschliche Körper. Sie dienen der Fortpflanzung der Menschheit und sind deshalb nicht des Teufels; oder schlicht nicht „grob ungehörig“.

Relevant ist unter dem Gesichtspunkt des § 118 OWiG, ob sich diese unproblematische Nacktheit im öffentlichen Raum anders darstellt als im privaten Bereich. Ob also die Bewegung des nackten Körpers im öffentlichen Raum eine Handlung darstellt und dann ggf. grob ungehörig sein kann. Vielleicht kann man die Bewegung im öffentlichen Raum als Handlung verstehen, weil der Nackte Anderen seine Nacktheit sichtbar macht. Das ändert aber nichts daran, dass die einfache Nacktheit - wie oben dargelegt – weiterhin allgemein nicht als grob ungehörig angesehen werden kann. Es wird niemand erklären können, warum diese drei Organe der Öffentlichkeit verborgen werden müssen. Selbstverständlich darf jeder Einzelne erklären, er möchte diese nicht sehen; wie vieles Andere ggf. auch nicht. Darauf kann es aber den Nackten nicht ankommen. Es gibt kein Recht, bestimmte Sachen nicht sehen zu müssen; insbesondere wenn die Möglichkeiten des Nichthinsehens gegeben sind. Es gibt auch keine Pflicht, die oben erwähnten, natürlichen Organe des Menschen, denen zu verbergen, die diese nicht sehen mögen. Diese Mitmenschen – tatsächlich auch sehr seltene - sind ja auch nicht kenntlich gemacht.

Grob ungehörig kann Nacktheit i. ö. Raum aber wohl genannt werden, wenn für das nackte Auftreten eine Umgebung oder Umstände gewählt werden, die von allen „billig“ Denkenden als völlig unpassend – also „grob ungehörig“ - verstanden werden. Umgebungen oder Umstände, die die Gesellschaft – die Allgemeinheit – für Zwecke versteht, die von den Teilnehmern per se eine bestimmte Kleiderordnung oder Verhaltensweise verlangt oder diese per Hausrecht oder sonstige Satzung bestimmt ist. Zum Beispiel:

A. Eine Trauergesellschaft auf einem Friedhof in Trauerkleidung wird es - verständlicherweise und von allen billig Denkenden unterstützt - „grob ungehörig“ empfinden, auf Nackte in der Trauergesellschaft zu treffen.

B. Eine Gemeinde z. B. am Ostseestrand kann über ihre rechtlichen Möglichkeiten Strandabschnitte bestimmen, an denen Badekleidung zu tragen ist. Das wäre per Schild am Strand deutlich zu machen. Dort dann unbekleidet aufzutreten, wäre als eine „grob ungehörige“ Handlung zu verstehen, da vorsätzlich gegen die Satzung verstoßen wird. Die gegenwärtige Realität erfährt eine Umkehrung. Die Schilder „FKK-Strand“ verschwinden und es kommen ggf. Schilder mit der Aufschrift „Badekleidung ist Pflicht“.

2. Eine Belästigung der Allgemeinheit bzw. eine Gefährdung der Allgemeinheit kann Nacktheit i. ö. Raum nach den Ausführungen unter 1. nie gegeben sein. Der Allgemeinheit ist die ggf. völlige Nacktheit von Personen nicht unbekannt und bekannt aus Presse, Funk und Fernsehen, dass Nacktheit i. ö. Raum nicht unbekannt und ungewohnt ist. Wer subjektiv – aus welchen Gründen auch immer – Nacktheit i. ö. Raum als Belästigung ablehnt, stellt nicht die Allgemeinheit dar und muss sich sagen lassen, dass es eine Duldungspflicht anderer Lebensarten als die eigene gemäß Art. 2 GG gibt.

Außen vor bleibt die ggf. „grob ungehörige Handlung“ gemäß Punkt 1. bei bestimmten Umgebungen und Umständen. Diese trifft aber nicht die Allgemeinheit sondern jeweils nur ein bestimmte Gruppe und ist wohl gemäß OWiG § 118 zu ahnden.
Noch viel weniger kann bei Nacktheit i. ö. Raum eine Gefährdung der Allgemeinheit angenommen werden. Wenn keine Belästigung der Allgemeinheit durch Nacktheit i. ö. Raum gegeben sein kann, kann es durch diese auch keine Gefährdung geben.

3. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung kann durch diejenigen, die Nacktheit i. ö. Raum unter den o. e. Aspekten praktizieren, selber der Nacktheit wegen nicht entstehen. Wenn unter der „öffentlichen Ordnung“ die gültigen Rechtsvorschriften und das friedliche Miteinander verstanden werden, muss festgestellt werden, dass Bekleidung zu tragen, keine Rechtspflicht ist; darum ist Nacktheit i. ö. Raum grundsätzlich erlaubt. Es gilt die Ethik in der bundesrepublikanischen Gesellschaft und nicht die Moral einzelner gesellschaftlicher Gruppen.

Wird bei einem Zusammentreffen von Nackten und Bekleideten die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, also z. B. das friedliche Miteinander gestört, wird es üblicherweise an den Bekleideten liegen, die den Nackten das Unbekleidetsein nicht zugestehen lassen wollen. Das ist Nackten nicht vorzuwerfen. Nacktheit ist wie z. B. Rauchen erlaubt, soweit nicht bestimmte Umgebungen und Umständen – ggf. rechtlich geregelt – dagegensprechen.

Nicht Alles ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist - Biedermeierzeit! Es gilt heute: Alles ist erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Wir leben in einer freiheitlicheren Welt mit dem Grundgesetz aus 1949 als vor ca. 150 Jahren.

Nacktheit i. ö. Raum versteht sich nach diesen Überlegungen also grundsätzlich nicht als „grob ungehörige Handlung“, als keine „Belästigung der Allgemeinheit“ und nicht als „Störung der Öffentlichen Ordnung“; abgesehen von besonderen Umgebungen und/oder Umständen. Auf diese zu achten gebietet Respekt und Anstand Aller.

Nacktheit i. ö. Raum ist also weitgehend rechtskonform und findet neben den „philosophischen und ethischen Betrachtungen“ oben die Basis in Art. 2 GG. Die Garantie der Freiheit der persönlichen Entfaltung. Dazu gehört eben auch die persönliche Entscheidungsfreitheit, Kleidung zu tragen oder nackt zu sein.

Wer sich nackt in die Öffentlichkeit begibt, sollte das in dem Wissen tun, im erlaubten Rahmen zu handeln. Wer ein solches erlaubtes Handeln bestreitet, ist in der Pflicht ein entsprechendes Verbot zu beweisen. Subjektives „Unwohlsein“ beim Betrachten Nackter reicht nicht zu einem Verbot. Gegen ein solches „Unwohlsein“ hilft ganz einfach weggucken oder sich seiner Duldungspflicht erinnern.

 
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Re: Polizei wegen Nackten?

Beitrag von riedfritz » So 10. Sep 2023, 07:59

@CHICO: Es ist völlig müßig, mir "PRÄMISSE" und § 118 zu erklären. Dieser wurde von @Regenmacher schon oft genug zitiert.
Ich selbst bin fast ausschließlich an nicht als solche gekennzeichneten FKK-Plätzen.
Wir wissen alle nicht, warum die Polizei dort war, (vielleicht haben sie jemand gesucht, der falsch in einer Zufahrt parkte :shock: ). und es scheint mir sinnlos, Gründe ohne Informationen zu konstruieren.
Am Birkensee bei Nürnberg kommen regelmäßig Polizeistreifen zur Kontrolle vorbei.

 
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Re: Polizei wegen Nackten?

Beitrag von CHICO » So 10. Sep 2023, 09:07

@riedfritz Wohl ein Missverständnis. Der Vorgang hier ist völlig uninteressant. Und: Weder Richter noch Polizisten verkünden "Wahrheiten". Ihre Äußerungen sind immer nur ihre Meinungen.

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