Es ist nicht ganz so. Denn das dies so nicht geht, ist dem Obergericht meiner Erinnerung nach - es ist schon viele Jahre her - ebenfalls aufgefallen. Es hat daher nicht mehr auf "Störung der öffentlichen Ordnung" sondern auf "Störung der öffentlichen Sicherheit" abgestellt. (Denn jede öffentliche Demo ist ihrer Natur nach auch immer eine Störung der öffentlichen Ordnung und müsste dann immer verboten werden, was natürlich nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre). In der Begründung des Obergerichtes war dann also zu lesen, dass das Nacktradeln am Rheinufer Bootsführer auf dem Rhein ablenken könnte, wodurch es zu Schiffsunfällen kommen könnte und in Folge z.B. Rheinwasser durch auslaufende Treibstoffe geschädigt werden könnte. Öffentliches Gut (Wasserqualität ist ein öffentliches Gut) würde geschädigt, was eine Störung der öffentlichen Sicherheit ist.Bummler hat geschrieben: [zur Begründung des zuvor erwähnten Urteils] Das klingt natürlich, wenn man mal Parallelen zu queeren oder anderen Lebensformen zieht, dramatisch und stinkt schon gegenüber des hier behandelten Paragrafen im Grundgesetz. Wir dürfen uns nackt nicht öffentlich zeigen, weil wir das Schamgefühl der Mehrheit verletzen. Wir dürfen nicht demonstrieren. So ist das nun mal.
Besonders bedauernswert ist, dass ich damals erst im Nachhinein von den Urteilen erfuhr - und es wohl nur deshalb zu keinem (Eil-)Verfahren vor dem BVG gekommen ist, weil den Radlern "das Geld ausgegangen" ist. Vermutlich war dem dortigen Aktivisten nicht bekannt, dass ich damals einen Etat verwaltete, der nur zur Unterstützung der nackten Sache dient und ich sicherlich Mittel und Wege gefunden hätte, die nicht ganz billigen Rechtsanwälte aus diesem Etat zu bezahlen. Sozusagen: Dumm gelaufen.
Noch eine lustige Sache: Das ursprüngliche Verbot von einer unteren Verwaltungsbehörde ( war es ein Landrat ?) wurde damit begründet, dass der Veranstalter der Demo nur wenige Teilnehmer angemeldet hätte - und es sich daher doch wohl nicht um eine Demo im juristischen Sinne handeln könne und somit der gesetzliche Schutz für die Veranstaltung nicht gegeben sei.
Es ist leicht zu erraten, wie der Eil-"Entscheid" des BVG ausgegangen wäre: Demo erlaubt, aber mit Auflagen (z.B. bezüglich des Ortes bzw. der Wegstrecke) So ist es z.B. erst vor kurzem in Rennes (Frankreich) geschehen - wo allerdings eine etwas andere, aber doch mit den hiesigen Verhältnissen grob vergleichbare Rechtslage gilt.
Insgesamt muss man aber festhalten,dass das zitierte Urteil schon sehr, sehr lange zurückliegt. Innerhalb von zwei Jahrzehnten gibt es selbst in einer sich nur langsam entwickelnden Justiz "Bewegung". Es ist also nicht unbedingt sonderlich intelligent, das alte Urteil wieder "hochzuspielen".
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