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Nacktheit und Außenstehende

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Re: Nacktheit und Außenstehende

Beitrag von ynda » Di 8. Okt 2019, 21:29

Hmm efkaka, ich bin jetzt nicht sicher wie ich mit deinem Beitrag umgehen soll, aber ein wenig befremdlich find ich deine Unterstellung schon. All die, die kein Problem damit haben auch mal nackt die Tür aufzumachen, fast pauschal als Exhibitionisten zu bezeichnen, ist nicht förderlich für einen guten Umgangston untereinander.
Zumal ausreichend begleitende Erklärungen dazu gegebenn wurden, die solch einen Vorwurf ausschließen! Setzen, 6!

 
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Re: Nacktheit und Außenstehende

Beitrag von Eule » Mi 9. Okt 2019, 23:28

Die Nacktheit als solches ist eigentlich kein Problem, weil damit die öffentliche Ordnung nicht gestört wird. Mir ist es bekannt, dass dieses von vielen Polizisten, Ordnungsämtern und Gerichten so nicht gesehen wird.

Mir ist ein amtsgerichtliches Urteil bekannt, in dem sogar der Klage von Bürgern nicht stattgegeben wurde, weil ein Ehepaar sich sexuell in einem Keller betätigte und von Kindern vor der Straße vollständig beobachtet werden konnte. Dieser Familie wurde es noch nicht einmal auferlegt, die Einsicht in diesen Kellerraum mit einer Gardine zu verhindern oder wesentlich zu erschweren. Der Vollzug des Sexualaktes in der Öffentlichkeit stößt in der Bevölkerung auf mehr Widerstand, wird aber nicht als Exhibitionismus bestraft.

Da die Nacktheit in der Öffentlichkeit nicht im Strafrecht als ein Straftatestandteil aufgeführt wird und im Ordnungsrecht ebenfalls nicht auftaucht, wäre die Sachlage eigentlich eindeutig. Aber mit dem Argument des Erregers eines öffentlichen Ärgernisses, welches kein Offizialdelikt ist, kann gegen die Nacktheit als solches vorgegangen werden. Unproblematisch ist dagegen die Nacktheit in der eigenen Wohnung. Es kann keiner verlangen, dass ein Nudist sich jedesmal notdürftig bekleidet, wenn dieser seine Wohnungstüre öffnet.

Wenn sich eine Person in den Privatbereich eines Nudisten begibt, so kann diese Person die Nacktheit des Nudisten nicht beanstanden. Diese Person ist jedoch nicht verpflichtet, in diesen Privatbereich einzutreten und so die Nacktheit des Nudisten zu dulden. Wenn eine Nudist in den Privatbereich eines Nichtnudisten begibt, so muss der Nichtnudist dessen Nacktheit nicht dulden und diesen in seinen Privatbereich hinein lassen.

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Re: Nacktheit und Außenstehende

Beitrag von Maleonu » Do 10. Okt 2019, 13:30

Eule hat geschrieben:Da die Nacktheit in der Öffentlichkeit nicht im Strafrecht als ein Straftatestandteil aufgeführt wird und im Ordnungsrecht ebenfalls nicht auftaucht, wäre die Sachlage eigentlich eindeutig. Aber mit dem Argument des Erregers eines öffentlichen Ärgernisses, welches kein Offizialdelikt ist, kann gegen die Nacktheit als solches vorgegangen werden.
Sorry, aber wenn du dich als Vielschreiber hier im FKK-Forum ausführlich über die Rechtslage äußerst, dann würde ich doch darum bitten, dich vorher darüber zu orientieren.

"Erregung eines öffentlichen Ärgernisses" ist § 183 a StGB und ist ein Offizialdelikt, d. h. die Staatsanwaltschaft muss dem Delikt nachgehen, wenn sie Kenntnis hat. Tatbestand des Delikts: Sex in der Öffentlichkeit (soweit dadurch "ein Ärgernis erregt" wird.

Du meinst wahrscheinlich den § 118 OWiG. Der heißt aber "Belästigung der Allgemeinheit" und ist (da Ordnungswidrigkeit) kein Offizialdelikt. Hier ist Nacktheit nicht ausdrücklich erwähnt, es handelt sich ja um einen Gummiparagraphen, der alles mögliche umfassen könnte. Unsere weisen deutschen Gerichte meinen aber teilweise, Nacktheit in der Öffentlichkeit könne den Tatbestand erfüllen (dies aber eher auf den besiedelten Bereich beschränkt).

Die Medien schmeißen das ja ständig durcheinander. Hier bei uns sollten wir aber doch etwas genauer mit den Begriffen umgehen. Ich kann noch einigermaßen damit leben, wenn meine Nacktheit mit § 118 OWiG assoziiert wird (immer gibt es Gerichte, die dies unter bestimmten Umständen so sehen - halte ich zwar für falsch, ist aber leider derzeit Fakt). Zum Sexualstraftäter möchte ich aber nicht abgestempelt werden, was aber die "Erregung eines öffentlichen Ärgernisses" impliziert.

 
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Re: Nacktheit und Außenstehende

Beitrag von Eule » Do 10. Okt 2019, 16:14

@ Meleonu
Ich danke dir für deinen Hinweis und will diesen jetzt aufgreifen.
Der § 183a StGB sagt folgendes aus: "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.". Wenn du dir ansiehst, was ich geschrieben habe, dann wirst du unschwer erkennen, dass ich von der Nacktheit an sich gesprochen habe. Die Nacktheit an sich findet ohne eine begleitende Handlung, wie z. b. sexuelles Handeln, statt. Damit greift der § 183a StGB nicht, weil ihm das wesensendliche Kriterium der sexuellen Handlung fehlt. Weiter solltest du bedenken, dass der § 183a StGB nicht den Sachverhalt des öffentlichen Ärgernisses abschließend und ausschließlich definiert. Das Wort "ein" macht deutlich, dass es auch weitere Sachverhalte gibt, die ein öffentliches Ärgernis auslösen können. Ob dieses jetzt ein Offizial- oder Antragsdelikt ist, habe ich noch nicht geprüft. Ich denke, dass ich mir dieses schenken kann, weil es für unsere Frage hier nicht von Bedeutung ist.

Der § 118, Abs. 1 OWIG sagt aus: "Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen." Hier stellt sich die Frage, ob ein unbekleideter Mensch eine grob ungehörige Handlung vornimmt, wenn er unbekleidet den öffentlichen Raum nutzt. Solange dieser unbekleidete Mensch diesen öffentlichen Raum so nutzt, wie er/sie diesen im bekleideten Zustand nutzen würde, sehe ich noch keine Eignung als gegeben an, die die Allgemeinheit belästigt oder gefährdet und die öffentliche Ordnung beeinträchtigt. Ich bin mir durchaus bewusst, dass diese meine Aussage nicht unbedingt die herrschende Meinung wiedergibt. Weder im § 183a StGB noch im § 118 Abs. 1 OWIG taucht das Wort "nackt" auf und somit ist die Nacktheit als solches weder mit einer Strafe bedroht noch mit einer Ordnungswidrigkeitsbuße belegt.

Da es sich hier jedoch um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, kann man nach meiner Ansicht nicht mit einer Strafe oder eine Bußgeldzahlung belegt werden, nur weil man unbekleidet den öffentlichen Raum nutzte. Sollte hier die Verwaltungsbehörde oder ein Richter dieses anders sehen, so kann diese Entscheidung in einem obergerichtlichen Verfahren überprüft werden. Da hier die augenblickliche Rechtslage nicht eindeutig ist, ist diese Überprüfung immer mit einem hohen Risiko versehen.

Der § 118 OWIG ist eine abgeschwächte Ergänzung und Erweiterung des § 183a StGB, weil letztgenannter sich eindeutig nur auf sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit bezieht.

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Re: Nacktheit und Außenstehende

Beitrag von Zett » Fr 11. Okt 2019, 05:44

Mal ganz vereinfacht: §§ 183 (Exhi) und 183a StGB (öffentlicher Sex/Erregung...) betreffen Sexualstraftaten.

§ 118 OwiG (Belästigung der Allgemeinheit) kann man übersetzen als "betrifft »Grober Unfug«". Grober Unfug ist in den Augen der Behörden mit Sicherheit das Nacktsein an belebten Plätzen.
Grober Unfug ist sehr unwahrscheinlich in den Augen der Behörden, wenn man nackt wandert oder joggt an sehr abgelegenem Ort oder nackt an üblichen Stellen badet.
Alles, was zwischen diesen beiden Polen liegt, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Wie man sich verhält/benimmt; wer sich belästigt fühlt und wer darüber zu entscheiden hat, ob ein Bußgeld verhängt wird.

(Meine Meinung!)

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