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Unterschied Nacktheit/FKK und Voyeurismus/Exhibitiotionismus

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Re: Unterschied Nacktheit/FKK und Voyeurismus/Exhibitiotioni

Beitrag von HaJo » Do 12. Sep 2019, 19:23

Eule hat geschrieben:@ HaJo
Dass die Nacktheit im allgemeinen bürgerlichen Verständnis als sehr problematisch gesehen wird, ist uns allen bekannt. Aria hat hier eine sehr konservative Einstellung gepostet, die im Allgemeinen als Überwunden angesehen werden kann. Diese konservative Haltung entspricht daher nur der Meinung einer konservativen Randgruppe.
Hätte mich auch schwer gewundert, wenn du nicht wieder einen Anlass gefunden hättest, mich abzubürsten.

Es sei dir gegönnt... :roll:

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Re: Unterschied Nacktheit/FKK und Voyeurismus/Exhibitiotioni

Beitrag von Aria » Do 12. Sep 2019, 21:06

Exhibitionismus wird nach IDC-10 so definiert – Zitat (Fettschreibung durch mich):

F65.2 Exhibitionismus
Die wiederkehrende oder anhaltende Neigung, die eigenen Genitalien vor meist gegengeschlechtlichen Fremden in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne zu einem näheren Kontakt aufzufordern oder diesen zu wünschen. Meist wird das Zeigen von sexueller Erregung begleitet und im Allgemeinen kommt es zu nachfolgender Masturbation.


Diese Definition ist in der Bundesrepublik Deutschland rechtsverbindlich. Und: Sexuelle Erregung meint: Erektion, ohne Masturbation.

Weiter – Zitat:

Werden die exhibitionistischen Handlungen vor Kindern vollzogen, kann es sich in Deutschland um sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 StGB handeln, bei Minderjährigen um sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB. In allen übrigen Fällen kommt eine Strafbarkeit nach § 183 Abs. 1 StGB – exhibitionistische Handlungen – in Betracht.
(…)
Nach einem Urteil des BayObLG aus dem Jahr 1998 ist der Tatbestand des Exhibitionismus nur dann erfüllt, wenn die Entblößung der sexuellen Befriedigung dient. Nacktheit und damit auch Nacktsport in der Öffentlichkeit allein ist daher in Deutschland (und der Schweiz) nicht strafbar. Nacktjoggen kann in Deutschland aber als Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG verfolgt werden;


Und beim § 118 OWiG heißt es – Zitat:

§ 118
Belästigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.


Zum Voyeurismus – Zitat (Fettschreibung durch mich):

Voyeurismus ist nach ICD-10 eine Störung der Sexualpräferenz (Schlüssel F65.3), die wie folgt beschrieben wird: Wiederkehrender oder anhaltender Drang, anderen Menschen bei sexuellen Aktivitäten oder intimen Tätigkeiten (z. B. Entkleiden) zuzusehen – ohne Wissen der beobachteten Person. Zumeist führt dies beim Beobachtenden zu sexueller Erregung und Masturbation.
(…)
Die Klassifikation als Krankheit beziehungsweise Störung wird, wie bei anderen psychischen Störungen auch, nur dann erfolgen, wenn ein starker Leidensdruck seitens des Individuums oder aber eine massive soziale Beeinträchtigung vorliegt.
(…)
Einer dänischen Studie zufolge ging das Ausmaß des strafrechtlich relevanten heimlichen Voyeurismus massiv zurück, als in den 1970er Jahren in Dänemark die Pornografie legalisiert wurde. Anscheinend stellt die kommerzielle Pornografie eine Befriedigungsmöglichkeit dar, die ohne sie durch Spannen befriedigt werden würde.


Der letzte Absatz ist auch eine Antwort auf das vom HaJo gebrachten Beispiel und gleichzeitig ist er ein Beweis dafür, dass Pornografie auch was Gutes bewirken kann.

Eule hat geschrieben:
Aria hat geschrieben:So ist z.B. das Töten aus sexuellen Motiven heraus Morden aus niederen Beweggründen.
Grundsätzlich jeder Mord erfolgt aus niederen Beweggründen. Also nicht nur der sexuell bedingte Mord.
Nein, das mit den niederen Beweggründen gibt es erst seit der Nazizeit. Vorher hieß der entsprechende Paragraph so – Zitat:

§ 211
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.


In Belgien, Luxemburg, Frankreich, Finnland, den Niederlanden, Israel und den Vereinigten Staaten gilt das immer noch, denn der wesentliche Unterschied zwischen Totschlag und Mord war und ist der Vorsatz, den es nur bei Mord gibt.

Nazis haben die moralische Komponente hineingebracht, d.h. wenn der Täter moralisch verwerflich handelt, ist er ein Mörder - Zitat:

§ 211
(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.
(2) Mörder ist, wer
– aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
– heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
– um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(3) Ist in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus.


Als in der Bundesrepublik die Todesstrafe abgeschafft wurde, musste auch der § 211 geändert werden, doch man änderte nur den Absatz 1 und strich den Absatz 3, alles andere ist bis heute gültig. Wir haben also ein Gesetz, das nicht die Tat beurteilt, sondern die Moral des Täters. Das ist Nazidenke, denn meiner Meinung nach - und nach Meinung den Staaten wie Belgien, Luxemburg, Frankreich, Finnland und den Niederlanden - hat die Moral in dieser Form in einem Strafgesetzbuch nichts verloren.

Eule hat geschrieben:
Aria hat geschrieben:Das geht so weit, dass manche schon die einfache Nacktheit, bei der die Sexualorgane unbedeckt sind, sexuell deuten und dann konsequenterweise auch sagen: Nackt vor Kindern sei ein NoGo.
Dieses aber nur in ausgesprochen konservativen Kreisen.
Nein – siehe meinen Bericht über die Entscheidung des Münchner Stadtrats über das Baden „oben ohne“ außerhalb des dafür ausgewiesenen Zonen – Zitat daraus:

Im Stadtrat prallten wieder Meinungen aufeinander, als die Frage aufkam, was erlaubt sein soll in den Münchens Freibädern: Die Grünen und die ÖDP wollten in den Freibädern „oben ohne“ generell zulassen, wie man das bereits für die Isar-Badende geregelt hatte, sprich dort ist „oben ohne“ erlaubt. Aber da biss man bei CSU und SPD auf Granit: Beide sagten, dass nicht jede Familie (gemeint waren Kinder) fremde Brüste betrachten will. Das Gegenargument, dass jedes Kind doch als erstes eine weibliche Brust zu Gesicht bekommt, ließen sie nicht gelten und so beschloss der Stadtrat mit stimmen der CSU, SPD und FDP, dass in Freibädern alles so bleibe wie bisher, d.h. die Bademeister entscheiden nach eigenem Gutdünken darüber.

Eule hat geschrieben:Dass die Nacktheit im allgemeinen bürgerlichen Verständnis als sehr problematisch gesehen wird, ist uns allen bekannt. Aria hat hier eine sehr konservative Einstellung gepostet, die im Allgemeinen als Überwunden angesehen werden kann. Diese konservative Haltung entspricht daher nur der Meinung einer konservativen Randgruppe.
Nach deiner Definition wäre der Münchner Stadtrat eine „konservativen Randgruppe“? Geht’s noch?

Nichtsdestotrotz hätte ich gerne deine Meinung zu dieser Aussage – Zitat:

So ist z.B. das Töten aus sexuellen Motiven heraus Morden aus niederen Beweggründen. Das ist so, weil das Sexuelle in unserer Gesellschaft zu minderwertigen oder niederen Eigenschaften des Menschen gehört. Das ist auch der Grund für die weitgehende Tabuisierung der Sexualität. Ja mehr noch, man hält sie für so gefährlich, dass Personen unter 18 Jahren keine Werke zu sehen oder zu lesen bekommen sollen, die menschliche Sexualität in allen Details zeigten. Das geht so weit, dass manche schon die einfache Nacktheit, bei der die Sexualorgane unbedeckt sind, sexuell deuten und dann konsequenterweise auch sagen: Nackt vor Kindern sei ein NoGo.

Bitte gehe auf die ganze Aussage ein, nicht nur wie bisher auf den ersten Satz und letzten Satz.

 
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Re: Unterschied Nacktheit/FKK und Voyeurismus/Exhibitiotioni

Beitrag von Eule » Fr 13. Sep 2019, 03:34

@ HaJo
Hätte mich auch schwer gewundert, wenn du nicht wieder einen Anlass gefunden hättest, mich abzubürsten.
Wo habe ich dich abgebürstet? War nicht meine Absicht.


@ Aria
Den IDC-10, F65.2 hast du richtig zitiert. Ist dir aufgefallen, dass der zweite Satz mit dem Wort "Meist" beginnt und weiter den Begriff "im Allgemeinen" verwendet? Hier werden also zwei Einschränkungen vorgenommen.

Der IDC-10 ist lediglich ein internationaler Diagnoseschlüssel und die deutsche Version hat nur seine Bedeutung für die Abrechnung der Ärzte mit den Krankenkassen. Straf- und Ordnungsrechtlich hat der IDC-10 keine Bedeutung.

Die rechtliche Definition muß nicht mit der des IDC-10 überein stimmen. Du musst also beide Definitionen in ihren Bezugssystemen belassen und kannst diese nicht so einfach miteinander verbinden.

Der Aussage vom BayObLG aus dem Jahre 1998 kann ich voll und ganz zustimmen. Nur verlangt hier die sexuelle Befriedigung nicht zwingend die Manipulation an den Genitalien oder eine Masturbation.

Beim IDC-10, F65.3 beginnt der zweite Satz ebenfalls mit dem Wort "Zumeist". Ferner führt eine sexuelle Erregung nicht zwangsläufig zur Masturbation. Obgleich beim Voeuristen die gleichzeitige oder nachfolgende Masturbation sehr häufig auftritt, dieses bei einem Exhibitoinisten jedoch nicht so der Fall ist.

Aria, willst du hier mit mir ein dummes Spielchen treiben? In unserer Diskussion hier beziehen wir uns auf den Sachverhalt, wie dieser jetzt, also heutzutage, gilt. Wann diese Tatbestandsbeschreibung Eingang in das StGB fand, ist hier völlig uninteressant. Ich kann wirklich alle Rechtstatbestände in Zweifel ziehen, weil diese sich im Laufe der Geschichte alle verändert haben. Also bleibt bei der Fassung, die jetzt hier im Hier und Heute seine Gültigkeit hat. Ich werde jetzt auch hier mit dir nicht darüber diskutieren, warum die lebenslange Freiheitsstrafe in der Regel eine Zeitspanne von nur 15 Jahren umfasst. Bestimmungen über die Todesstrafe sind ebenfalls für uns hier jetzt unerheblich, denn diese Strafform gibt es in der Bundesrepublik nicht. Ich habe die Promotionsschrift meiner Mutter gelesen und die zur damaligen Zeit herrschende Meinung über das Jugendstrafrecht ist mit der der heutigen Zeit nicht mehr vergleichbar. Denn während ihrer Studienzeit begann die Reformbewegung bezüglich des Jugendstrafrechts. Bis diese Reformgedanken sich im Gesetzestext wiederfanden, dauerte es noch einige Zeit. Aber diese Frage ist jetzt nur noch für juristische Historiker interessant. Für uns hier würde nur das Jugendstrafrecht interessant sein, welches zum Zeitpunkt des entsprechenden Gesprächs Gültigkeit hat.

Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum im Münchener Stadtrat nicht konservativ und sehr konservativ denkende Menschen sitzen sollen. Dieser dein Gegenbeweis sticht nicht.
Nach deiner Definition wäre der Münchner Stadtrat eine „konservativen Randgruppe“?
Was spricht dagegen? Wobei du natürlich nicht den Stadtrat insgesamt, sondern nur immer einen gewissen Teil ihrer Mitglieder sehen kannst.
Geht’s noch?
Klar geht das.

Du willst meine Meinung zur folgenden Frage haben:
So ist z.B. das Töten aus sexuellen Motiven heraus Morden aus niederen Beweggründen. Das ist so, weil das Sexuelle in unserer Gesellschaft zu minderwertigen oder niederen Eigenschaften des Menschen gehört.
Du ziehst hier einen Zusammenhang, welcher so nicht stimmig ist. Der Mord erfolgt nicht deswegen aus einem niedrigen Grund, weil Teile der bürgerlichen Gesellschaft die Sexualität ebenfalls als einen niedrigen Grund bezeichnen. Wäre der Mord keine Handlung aus einem niedrigen Grund, wenn die Sexualität grundsätzlich als das gesehen würde, was es ist? Du darfst und kannst nicht zwei unterschiedliche Sachverhalte nur deswegen zusammen ziehen, weil diese beide ggf. eine gleiche oder vergleichbare Beurteilung erfahren. Der Mord und die Sexualität sind grundsätzlich zwei unterschiedliche Sachverhalte, die miteinander nichts zu tun haben. Der sog. Sexualmord ist im Grunde genommen eine falsche und unzutreffende Bezeichnung. Denn der Sexualakt als solcher führt nicht zum Tode eines der beiden Sexualpartner, selbst dann nicht, wenn einer dieser beiden Sexualpartner hier unfreiwillig und gegen seinen Willen sexuell genutzt wird. Der Sexualmord ist in der Regel, also bis auf ein paar Ausnahmen, ein sog. Verdeckungsmord. Denn dieser Mord soll eine andere Straftat verdecken. Der Mord, der zur sexuellen Befriedigung des Täters führen soll, kommt so selten vor, dass du diesen ruhig als einen "Exoten" betrachten kannst. In der Regel handelt es sich um einen Verdeckungsmord.

Was die Tabuisierung der Sexualität betrifft, so musst du feststellen, dass hier ein gewaltiger Änderungsprozess im Gange ist. Es ist nasch wie vor das Bestreben des Gesetzgebers, Kinder und Jugendliche vor einer, sagen wir es mal ganz hart, abnormen Sexualentwicklung zu schützen. Ein Bemühen, was heute nahezu nicht mehr durchgeführt werden kann. Die Pornographie vermittelt den Kindern und Jugendlichen ein Sexualbild, welches die Sexualität nur noch zu einer reinen Triebbefriedigung herab stuft. Jeglicher personaler Bezug in der Sexualität geht somit verloren. Sehr konservativ denkende Menschen vertreten durchaus die Irrmeinung, dass schon der Anblick eines unbekleideten Menschens für Kinder und Jugendliche schädlich sei. Bei konservativ denkenden Menschen fängt die Unangemessenheit des Anblickes eines unbekleideten Menschens dort an, wo es sich nicht mehr um eine Person aus dem familiären oder näheren Umkreis der Familie handelt. Eine feste Grenze kannst du hier schlecht ziehen, weil sich hier Personen und Familien recht unterschiedlich verhalten. Die Grenze ist also fließend.

Aria, ich kann mir vorstellen, dass diese meine Antwort dir nicht reicht oder du etwas anderes lesen wolltest. Bedenke, ich denke sehr differenziert, wobei einige, die dieser meiner Differenzierung nicht folgen können oder wollen, vermeinen, ich wäre widersprüchlich. Ich habe eine Haltung und Meinung. Diese ist jedoch nicht immer einfach zu verstehen und nachzuvollziehen. Meine Praktikantinnen und Praktikanten hatten auch eine gewisse Zeit benötigt, bis sie meine Haltung verstanden. Danach waren sie in der Lage, sich mit den unterschiedlichsten Menschen beschäftigen zu können und diese ohne eigene Moralbewertung einschätzen und beurteilen zu können. Mein Lehrsatz hierzu lautet: "Ohne Moral, aber nicht unmoralisch!"

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Re: Unterschied Nacktheit/FKK und Voyeurismus/Exhibitiotioni

Beitrag von Bummler » Fr 13. Sep 2019, 11:04

Aria hat geschrieben:
Einer dänischen Studie zufolge ging das Ausmaß des strafrechtlich relevanten heimlichen Voyeurismus massiv zurück, als in den 1970er Jahren in Dänemark die Pornografie legalisiert wurde. Anscheinend stellt die kommerzielle Pornografie eine Befriedigungsmöglichkeit dar, die ohne sie durch Spannen befriedigt werden würde.

Der letzte Absatz ist auch eine Antwort auf das vom HaJo gebrachten Beispiel und gleichzeitig ist er ein Beweis dafür, dass Pornografie auch was Gutes bewirken kann.


Vorsicht! In der Studie wird von "anscheinend" geschrieben und das ist kein "Beweis". Nicht hier manipulieren bitte. :mrgreen:

Übrigens gibt es trotz Pornografie das relativ neue "Upskirting"

Wer in England einer Frau heimlich unter den Rock fotografiert, muss mit zwei Jahren Haft rechnen. Und in Deutschland? Hier ist das bislang nicht in jedem Fall strafbar. Das soll sich nach dem Willen mehrerer Bundesländer ändern.
Das unbefugte Fotografieren unter Röcke und Kleider - das sogenannte Upskirting - soll generell unter Strafe gestellt werden. Bayern und Nordrhein-Westfalen bereiten derzeit einen entsprechenden Gesetzentwurf für eine Bundesratsinitiative vor.


https://www.tagesschau.de/inland/upskirting-101.html

So richtig verstehe ich allerdings nicht wieso das eine Sexualstraftat ist.

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Re: Unterschied Nacktheit/FKK und Voyeurismus/Exhibitiotioni

Beitrag von BOeinNackter » Fr 13. Sep 2019, 14:14

Ich habe mal kurz gegooglet

https://www.dorstenerzeitung.de/dorsten ... 14643.html

Der ICD ist rechtverbindlich im Sinne der Anerkennung als Krankheit, für deren Behandlung die Krankenkasse eintritt.

Für die exhibitionistischen Handlungen ist der §183 STGB zuständig.

1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

Viele Menschen glauben, es sei die Entblößung, die Nacktheit, die strafbar sei und zeigen es an, weil sie glauben, es sei ein Offizialdelikt.

Satz 3 führt zu den Diagnosen nach ICD. Die Statistik weist deutlich mehr Männer als Frauen mit dieser Diagnose auf. Dieser Fakt wurde vom Bundesverfassungsgericht als Grund gewertet, die Beschränkung des Gesetzes auf Männer nicht verfassungswidrig zu finden.

Die Gründe für exhibitionistische Handlungen oder Neigungen sind vielfältig und in der Behandlung geht es meist auch um diese vielfältigen, zu Grunde liegenden Probleme. So könnte man Exhibitionismus auch als Symptom einer Reihe von Störungen sehen.

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Beitrag von holgi-w » Fr 13. Sep 2019, 14:23

Bummler hat geschrieben:(...) Übrigens gibt es trotz Pornografie das relativ neue "Upskirting" (...)

So neu wie Du vermutest ist das garnicht.
Angefangen hat das früher schon mit den Paparazzi. Deren Fotos gingen dann als sogenannte "Schlüpfer-Blitzer" durch die Presse.
Mit Aufkommen der ersten Foto-Handys (muss um das Jahr 2000 herum gewesen sein) gab es dann die ersten sogenannten "Handy-Spanner". Meiner Erinnerung nach haben RTL und/oder die Bildzeitung damals schon einen recht großen Aufriss darum gemacht.
Die Japaner haben bedingt durch die recht knappen weiblichen Schuluniformen dann regelrecht einen Sport daraus gemacht - vor allem in den meist überfüllten U-Bahnen. Selbst in (jugendfreien!) japanischen Zeichentrickfilmen sind oftmals "Schlüpfer-Blitzer" zu sehen ohne das diese Filme einen weiteren erotischen Bezug haben.

 

Re: Unterschied Nacktheit/FKK und Voyeurismus/Exhibitiotioni

Beitrag von HaJo » Fr 13. Sep 2019, 14:26

BOeinNackter hat geschrieben:Viele Menschen glauben, es sei die Entblößung, die Nacktheit, die strafbar sei und zeigen es an, weil sie glauben, es sei ein Offizialdelikt.
Tja...
Da kommen so Erinnerungen.

Ich war vielleicht 9 oder 10 Jahre alt, als eines Tages die Polizei bei uns war.
Auf Nachfrage erfuhr ich, dass meine Mutter eine Anzeige erstattet hatte, da jemand auf Höhe unseres Grundstücks "mit seinem Gerät gespielt hatte".
Ich verstand den Grund der Anzeige zunächst nicht. Ich hatte oft mit meinem "Gerät" gespielt - ein Drillbohrer und eine Laubsäge - ohne Anzeige.
Es brauchte was an Zeit, bis ich verstand, dass wohl jemand das Körperteil sichtbar (aus dem Fenster unseres Hauses) berührt hatte, dessen Pendant ich entspringe und meine Kinder und Enkel auch.
Ob der Mann nur pinkeln wollte oder tatsächlich meinte ausgerechnet auf Höhe unseres Hauses masturbieren zu müssen, weiß ich nicht, da nicht gesehen.
Aber die Aufregung war groß bei uns.

Gelernt habe ich daraus:
Natürlich ist Natürliches nicht immer natürlich.

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Re: Unterschied Nacktheit/FKK und Voyeurismus/Exhibitiotioni

Beitrag von BOeinNackter » Fr 13. Sep 2019, 15:03

Unsere Gesetzgeber handeln in dieser Sache aus der Mitte und Stimmung der Bevölkerung heraus. Wovor Kinder und Jugendliche zu bewahren sind, ist sehr umstritten und wegen der derzeitigen gestrig orientierten Bewegungen auf dem Weg in die 60er.

Kinder und Jugendliche, aber auch wir alle werden zur Zeit von einer neu konstruierten Medienlandschaft beeinflusst. Dabei erlangt die Werbeindustrie mit ihren modernen Methoden eine enorme Wirkung. Es gibt kaum Erzeugnisse der Popkultur, die nicht von Werbestrategen geplant sind. Es geht um Erfolge auf weltweiten Märkten. Nichts darf dem Zufall überlassen bleiben. Dazu ist es nicht sinnvoll, gegen den Mainstream zu arbeiten.

Britney Spears ist ein fantastisches Beispiel dafür, wie man als überzeugte Jungfrau den katholischen lateinamerikanischen und evangelikalen US-Markt erobern kann und gleichzeitig als Sexsymbol mit fantastischem Erfolg zu punkten. Solche Ideen wurden mit ihrem Erfolg las Beipack auch zu uns transportiert. Popsängerinnen bewerben nicht Freiheit und eigene Kreativität, sondern traditionelle Geschlechterrollen, Erfolg um jeden Preis mit teurer Kleidung und teurer Unterwäsche.

Solche Beeinflussung unserer Jugend findet kaum wer so aufregend, wie die Frage, ob ein Kind wen nackt sehen darf.

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Re: Unterschied Nacktheit/FKK und Voyeurismus/Exhibitiotioni

Beitrag von Aria » Fr 13. Sep 2019, 15:24

Eule hat geschrieben:Aria, ich kann mir vorstellen, dass diese meine Antwort dir nicht reicht oder du etwas anderes lesen wolltest.
Ja, weil du auch hier um den heißen Brei herum redest. Das ist immer dann der Fall, wenn harte Fakten gegen deine vorgefasste Meinung sprechen, und du nicht in der Lage bist, das einzugestehen.

So redest du in deiner Antwort über die Todesstrafe, obwohl sie hier überhaupt nicht zur Debatte stand und steht.

Oder dass du nach wie vor den Münchner Stadtrat in seiner Mehrheit zu einer „konservativen Randgruppe“ erklärst, was fern jeder Realität ist, denn München, und damit auch sein Stadtrat, ist seit Jahrzehnten liberal, ja eine der liberalsten Städte Deutschlands. Das im Gegensatz zu dem Umland, wo tatsächlich die CSU seit Jahrzehnten im Einvernehmen mit den dortigen Bewohnern regiert.

Ganz zu schweigen von deiner Methode, etwas, das die Gesellschaft in ihrer Mehrheit – und in der Folge auch der Gesetzgeber – als zusammengehörend betrachtet, auseinander zu dividieren. Das versuchst du ständig mit der Sexualität und Nacktheit, und nun auch mit Sexualität und Mord – Zitat:
Eule hat geschrieben:Der Mord und die Sexualität sind grundsätzlich zwei unterschiedliche Sachverhalte, die miteinander nichts zu tun haben.
Das sagst du, obwohl es im entsprechenden Gesetz, das ich gestern bereits vollständig zitiert habe, u.a. heißt – Zitat:

Mörder ist, wer
– aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
(…)
einen Menschen tötet.


Das steht es schwarz auf weiß und du sagst – Zitat: Der sog. Sexualmord ist im Grunde genommen eine falsche und unzutreffende Bezeichnung.

Und dazu deine Aussage, dass es keine Rolle spiele, „wann diese Tatbestandsbeschreibung Eingang in das StGB fand“. Interessant, denn das ist ein Nazigesetz, unsere Nachbarländer (ich habe sie oben genannt) haben aber immer noch ein Gesetz, das auch bei uns galt, bis eben die Nazis die moralische Komponente als erschwerend eingebracht haben. Und weil du dieses Gesetz nicht in Zweifel ziehen willst, heißt das für mich, dass du es in Ordnung findest, den Nazigeist weiter in unseren Gesetzen zu belassen. Das im Gegensatz zu deiner Mutter, wenn ich das, was du in dieser Hinsicht jetzt geschrieben hast, richtig verstehe.

Eule hat geschrieben:Was die Tabuisierung der Sexualität betrifft, so musst du feststellen, dass hier ein gewaltiger Änderungsprozess im Gange ist. Es ist nasch wie vor das Bestreben des Gesetzgebers, Kinder und Jugendliche vor einer, sagen wir es mal ganz hart, abnormen Sexualentwicklung zu schützen.
Es ist die Gesellschaft in ihrer Mehrheit, die die menschliche Sexualität zum Tabu erklärt hat und das immer noch in Ordnung findet – du bist der beste Beispiel dafür. Alle Welt weiß, dass Jugendliche ihre Sexualität schon immer auf die eine oder andere Weise ausgelebt haben und das auch heute tun; natürlich mehr oder minder heimlich, weil die Gesellschaft meint, sie wären nicht reif dafür. Das ist schlicht lachhaft.

Aber in einem, Eule, hast du recht: Es ist ein gewaltiger Änderungsprozess in Bezug zur Tabuisierung der Sexualität im Gange. Allerdings anders als du denkst – Bummler hat ein Beispiel gebracht, wohin die Reise geht: Zu immer neuen Verboten auch auf Feldern, die nur entfernt etwas mit der Sexualität zu tun haben. Er schreibt:
Bummler hat geschrieben:Übrigens gibt es trotz Pornografie das relativ neue "Upskirting"
Das unbefugte Fotografieren unter Röcke und Kleider - das sogenannte Upskirting - soll generell unter Strafe gestellt werden. Bayern und Nordrhein-Westfalen bereiten derzeit einen entsprechenden Gesetzentwurf für eine Bundesratsinitiative vor.
So richtig verstehe ich allerdings nicht wieso das eine Sexualstraftat ist.
:D

Bummler hat geschrieben:
Aria hat geschrieben:Einer dänischen Studie zufolge ging das Ausmaß des strafrechtlich relevanten heimlichen Voyeurismus massiv zurück, als in den 1970er Jahren in Dänemark die Pornografie legalisiert wurde. Anscheinend stellt die kommerzielle Pornografie eine Befriedigungsmöglichkeit dar, die ohne sie durch Spannen befriedigt werden würde.
Der letzte Absatz ist auch eine Antwort auf das vom HaJo gebrachten Beispiel und gleichzeitig ist er ein Beweis dafür, dass Pornografie auch was Gutes bewirken kann.
Vorsicht! In der Studie wird von "anscheinend" geschrieben und das ist kein "Beweis".
Kein Beweis? Auf was führst du den massiven Rückgang des strafrechtlich relevanten heimlichen Voyeurismus zurück?

 
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Re: Unterschied Nacktheit/FKK und Voyeurismus/Exhibitiotioni

Beitrag von Eule » Sa 14. Sep 2019, 18:17

@ Bummler
So richtig verstehe ich allerdings nicht wieso das eine Sexualstraftat ist.
Weil das ein unberechtigtes Eindringen in die Intimsphäre darstellt.


@ BOeinNackter
Auf Nachfrage erfuhr ich, dass meine Mutter eine Anzeige erstattet hatte, da jemand auf Höhe unseres Grundstücks "mit seinem Gerät gespielt hatte".
... ... ...
Ob der Mann nur pinkeln wollte oder tatsächlich meinte ausgerechnet auf Höhe unseres Hauses masturbieren zu müssen, weiß ich nicht, da nicht gesehen.
Aus der Formulierung deiner Mutter dürfte wohl ein "nur Pinkeln wollen" nicht Gegenstand der Anzeige gewesen sein.

Natürlich ist Natürliches nicht immer natürlich.
Ich denke ich, dass du sagen wolltest: "Natürliches ist natürlich nicht immer natürlich". Diesem deinen Satz muss ich widersprechen. Natürliches ist natürlich immer natürlich. Aber das menschliche Verhalten und hier insbesondere dass der Triebbeherrschung unterliegt einem anerzogenem Regelverhalten.

Unsere Gesetzgeber handeln in dieser Sache aus der Mitte und Stimmung der Bevölkerung heraus. Wovor Kinder und Jugendliche zu bewahren sind, ist sehr umstritten und wegen der derzeitigen gestrig orientierten Bewegungen auf dem Weg in die 60er.
Es ist mir unverständlich, dass der Irrglaube besteht, der Gesetzgeber würde aus der Mitte einer Stimmung innerhalb der Bevölkerung heraus handeln. Der Gesetzgeber ist nicht Büttel der augenblicklichen öffentlichen Meinung.

Die mediale Beeinflussung der Jugend ist eine alte Weisheit. Siehe hierzu die Geschichte des III. Reiches. Neu ist nur, dass die neuen Medien und hier insbesondere der bildgebenden Medien, eine relativ kurze Zeit benötigen, um ein weites Publikum erreichen zu können.
Solche Beeinflussung unserer Jugend findet kaum wer so aufregend, wie die Frage, ob ein Kind wen nackt sehen darf.
Die Nacktheit als solches ist allgemein schon ein Tabuthema für viele Menschen.


@ Aria
So redest du in deiner Antwort über die Todesstrafe, obwohl sie hier überhaupt nicht zur Debatte stand und steht.
Sorry, die Sache mit der Todesstrafe hast du selbst hier eingeführt.
Oder dass du nach wie vor den Münchner Stadtrat in seiner Mehrheit zu einer „konservativen Randgruppe“ erklärst, ...
Ja, dieses kann und darf ich, wenn sie derartige Beschlüsse fassen.

Mörder ist, wer
– aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
(…)
einen Menschen tötet.
Meine Aussage wird durch dieses Zitat nicht relativiert. Der Mord zur Befriedigung des Geschledchtstriebs spielt innerhalb der Morddelikte eine untergeordnete Rolle. Meistens ist das, was allgemein als Sexualmord bezeichnet wird, ein sogenannter Verdeckungsmord. Bei Verdeckungsmord geschieht der Mord nicht, um seinem Geschlechtstrieb zu befriedigen, sondern, um eine andere Straftat, nämlich die Sexualstraftat zu verdecken. Es genügt nicht, sich einen Gesetzestext anzusehen und dann zu glauben, dass der Sachverhalt in diesem Gesetzestext vollständig dargestellt wird.

Es ist in der Tat völlig unerheblich, wann eine Gesetzesnorm als solche Einzug in das Rechtssystem erlangte. In unserem Recht findest du viele Normen, die aus dem Römischen Imperium stammen, auch wenn das für uns gültige Gesetzesbruch in der Neuzeit erstellt wurde. Es wurden eben viele Normen übernommen, weil diese als für die heutige Zeit noch anwendbar gehalten wurden. Deswegen ist der Geist des Römischen Imperiums in unseren Gesetzen nicht erhalten worden. Rechtliche Normen aus der Nazi-Zeit, die unserer heutigen Rechtsauffassung entsprechen, auch wenn spezielle Rechtsmeinungen sich geändert haben, haben ihre Gültigkeit behalten. Diese Normen entsprechen damit nicht dem Unweit der NS-Ideologie. Im III. Reich gab es durchaus juristische und pädagogische Diskussionen, die vom Ungeist der Nazis nicht betroffen waren. Themen also, die im Kaiserreich, der Weimarer Republik, dem III. Reich und heute durchgängig diskutiert wurden und werden. Ich wiederhole mich, wenn ich dich dazu auffordere, differenzierter zu denken. Der Widerspruch von mir zu einem Teil der Promovitationsschrift meiner Mutter wird nicht gespeist von einem vorhandenen oder nicht vorhandenen Nazi-Geist. Er wird gespielt davon, dass die pädagogische Forschung und Lehre neue Erkenntnisse gebracht hat.

Es ist die Gesellschaft in ihrer Mehrheit, die die menschliche Sexualität zum Tabu erklärt hat und das immer noch in Ordnung findet – du bist der beste Beispiel dafür.
Interessant. Im Allgemeinen gelte ich als zu freizügig.
Alle Welt weiß, dass Jugendliche ihre Sexualität schon immer auf die eine oder andere Weise ausgelebt haben und das auch heute tun; natürlich mehr oder minder heimlich, weil die Gesellschaft meint, sie wären nicht reif dafür.
Nicht nur die Jugendlichen. Bedenke bitte, wie oft ich dir gesagt habe, dass die kath. Amtskirche noch zu keiner Zeit ihre moralischen Vorstellungen in den Gesellschaften hat durchsetzen können und du mir dieses jedesmal bestritten hast.

Aber in einem, Eule, hast du recht: Es ist ein gewaltiger Änderungsprozess in Bezug zur Tabuisierung der Sexualität im Gange. Allerdings anders als du denkst – Bummler hat ein Beispiel gebracht, wohin die Reise geht: Zu immer neuen Verboten auch auf Feldern, die nur entfernt etwas mit der Sexualität zu tun haben.
Was glaubst du, wie ich mir die gewaltige Änderung im Bezug auf die Tabuisierung der Sexualität vorstelle? Welches Bild hast du hier über mich? Mir scheint es, dass du ein gewisses "Feindbild" von mir hast, welches in sich selbst noch nicht einmal schlüssig zu sein scheint.

Auf was führst du den massiven Rückgang des strafrechtlich relevanten heimlichen Voyeurismus zurück?
Gibt es hier in der Tat einen relevanten Rückgang? Oder könnte es sein, dass die Möglichkeiten hierzu durch die bekannt gewordenen Fälle erfolgreich reduziert wurden?

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