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Die Basis für Nacktheit im öffentlichen Raum

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Re: Die Basis für Nacktheit im öffentlichen Raum

Beitrag von regenmacher » Fr 4. Aug 2023, 23:49

BOeinNackter hat geschrieben:Das mit der Basis verstehe ich auch nicht. Ich habe nur darauf hinweisen wollen, dass es Diskussionen um die Anerkennung als Welterbe schon vor Jahren gab und ich eine solche Diskussion mal angeregt hatte.
Der Threadstarter meint mit Basis sicherlich nicht eine eventuelle Anerkennung als "immaterielles Kulturerbe" sondern er sieht seine Basis eher im Art 2 GG - eine Haltung die man durchaus vertreten kann - wobei aber immer zu bedenken ist, dass die Verfassung (das GG ist seinem Wesen nach eine Verfassung) "nur" Rechte aufzählt, aber verständlicherweise keine relative Bewertung sich widersprechender Rechte vornehmen kann, was dann die "nachfolgenden" Strafgesetze (usw.) machen. Dazu schnell ein farbiges Beispiel: Im Art. 2 heißt es richtiger und dankenswerterweise, dass jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat. Wenn nun z.B. ein Taschendieb sein Tun damit rechtfertigt, dass er durch den Diebstahl nur nach Art 2 GG lediglich "seine Persönlichkeit frei entfaltet hat", dann steht dem natürlich das Recht des Bestohlenen entgegen. Welches der beiden Rechte "schwerer" wiegt, entscheidet dann der Gesetzgeber und in der Ausführung die Gerichte. Dieses Abwegen zwischen sich widersprechenden Rechten ist sogar ausdrücklich in Art 2 GG durch den Nebensatz "soweit ... nicht die Rechte anderer verletzt [werden] ..." sogar explizit erwähnt. Ein Taschendieb hat also keine Chance, sein Handeln mit Art 2 GG zu begründen.

Aber Achtung:
Das heißt natürlich nicht, dass Art 2 GG nicht bezüglich Nacktheit im öffentlichen Raum hilfreich sein kann, denn mit Art. 2 GG lassen sich eventuelle Gesetze gegen Nacktheit im öffentlichen Raum "angreifen". Solche Gesetze sind dann sogar "verfassungswidrig" - das ist so etwas wie ein "Todesstoß". Wenn ein Verfassungsgericht entsprechend beschließt, kann das durchaus sofort - das bedeutet wirklich in der selben Sekunde, in der der Beschluss gegeben wird, wirksam sein. Das ist durchaus schon vorgekommen. Wenn also CHICO für sich in Art 2 GG die entscheidende Begründung sieht, dann kann und darf er das. Die Nackten am FKK-Strand oder sonstwo tun es ja - wenngleich es ihnen vermutlich nicht so bewusst ist – ja auch.

Die Details lassen sich hier aber nicht darstellen - passen auch nicht wirklich zum Thema. CHICO kann ja in FKK&Recht einen eigenen Thread dazu eröffnen und/oder den promovierten Juristen Samuel (vom GNG, wo CHICO Mitglied ist) zu Rate ziehen.

Zum Thema:
BOeinNackter hat geschrieben:Ich bin froh, dass sich jetzt endlich wer darum gekümmert hat. Für diese Bewerbung musste vieles geschrieben werden und ich habe eine Ahnung, was da geschrieben wurde.
Du wirst dich wundern, aber die Schwierigkeit lag hier wohl eher darin wenig zu schreiben - sich sozusagen auf das "Wesentliche" zu konzentrieren, was selbst Ulrich einiges abverlangt haben wird. (Aber auch als philosophierender Gymnasiallehrer sollte es ihm möglich gewesen sein, sich kurz zu fassen). Es geht also eher darum zu entscheiden, was im Antrag "weggelassen" oder wenigstens "kleingeschrieben" wird. Und in der Tat ist die Gefahr groß, sich all zu sehr auf die (manchmal sehr, sehr unrühmliche) Geschichte anstatt auf die aktuelleren Entwicklungen zu konzentrieren. Jetzt sind aber erst einmal die Gutachter "an der Reihe".

Für mich heißt es: Wiedervorlage frühestens Anfang 2025

.

 
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Re: Die Basis für Nacktheit im öffentlichen Raum

Beitrag von CHICO » Sa 5. Aug 2023, 07:09

@Regenmacher Beitrag:473

Das sehe ich aber ganz anders und ich nicht allein, wenn Regenmacher schreibt:

„wobei aber immer zu bedenken ist, dass die Verfassung (das GG ist seinem Wesen nach eine Verfassung) "nur" Rechte aufzählt“.

Selbstverständlich lassen sich auch Pflichten aus dem GG ableiten.

Ich verweise hier gerne – und nicht zum ersten Mal – auf einen Beitrag von Christof Gramm und stelle seinen Text hier zum Nachlesen ein:

Auszüge aus dem Aufsatz:
Leitkultur Verfassungskultur
Menschenwürde, Gewaltverzicht, Freiheit, Rechtsstaat, Demokratie,
Gleichberechtigung, sozialer Schutz, Trennung von Staat und Religion –
unsere Identität.
Aus der FAZ 21.07.2017, von Christof Gramm
………und dann:
Hinzukommen muss aber ein Zweites: Eine offene Gesellschaft mit
unterschiedlichsten Lebensentwürfen kann nur funktionieren, wenn wir
akzeptieren, dass nicht nur wir, sondern auch alle anderen in gleicher Weise
frei sind wie wir selbst. Die Anerkennung nicht nur der eigenen Freiheit,
sondern der Freiheit aller ist deswegen die zweite elementare, wenn auch
ungeschriebene Grundpflicht der Verfassung. Anders gesagt: Das
Grundgesetz garantiert an keiner Stelle eine quasi naturrechtliche,
unbegrenzte und rücksichtslose Freiheit des Stärkeren, sondern die Freiheit
des Einzelnen steht stets im sozialen Kontext der Freiheit der anderen. Die
Freiheit der anderen setzt der eigenen Freiheit deswegen bestimmte Grenzen.
Das klingt simpel, ist aber im wirklich gelebten Leben hochanspruchsvoll.
Dies stellt aber nur die eine Seite der Medaille dar.
Auf der anderen Seite steht die Pflicht zum Respekt vor den anderen
Menschen – und damit vor der Freiheit aller anderen. Dabei handelt es sich
um eine elementare verfassungsrechtliche Duldungspflicht. Jeder muss
nämlich den erlaubten Freiheitsgebrauch der anderen auch tatsächlich
aushalten, wohlgemerkt: den rechtlich erlaubten Freiheitsgebrauch der
anderen. Man kann das auch so formulieren: Weil man die Komplexität der
Gesellschaft nicht beseitigen kann, ohne die auf der gleichen Freiheit aller
beruhende offene Gesellschaft abzuschaffen, ist ein gewisser Respekt vor den
anderen Grundpflicht. Dies schließt auch die Pflicht ein, die rechtlich
zulässigen Freiheitsgebräuche anderer zu dulden. Dieser Respekt erfordert
ein Mindestmaß an innerer Distanz zu den eigenen Überzeugungen und
Meinungen. Die Pflicht zum Respekt und zur Duldung hat weitreichende Konsequenzen.
So gibt es unter dem Grundgesetz kein Recht darauf, in seiner Privatheit in
jeder Hinsicht in Ruhe gelassen zu werden. Ein Grundrecht, von den als
lästig empfundenen Freiheitsgebräuchen Dritter verschont zu werden, kennt
die Verfassung nicht. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Wir alle müssen
den erlaubten Freiheitsgebrauch der anderen ertragen, die Christen zum
Beispiel ziemlich üble Karikaturen des Papstes oder von Jesus Christus. Für
fromme Muslime gilt im Übrigen nichts anderes. Auch sie müssen
Mohammed-Karikaturen aushalten, selbst wenn dies ihre religiösen Gefühle
verletzen mag. Demonstratives Beleidigtsein hilft dabei genauso wenig weiter
wie der empörte Grundton einer sich für besonders hochstehend haltenden
Moralität. Beides belegt nur, dass die Betroffenen das Grundprinzip der
offenen Gesellschaft nicht verstanden haben. Die offene Gesellschaft ist ganz
sicher nicht die Gemeinschaft der moralisch Überlegenen – beziehungsweise
derjenigen, die sich dafür halten. Differenzen, auch solche moralischer Art,
werden in ihr nicht aufgehoben, sondern sind auszuhalten. Erst wenn
rechtlich greifbare Grenzen überschritten werden, wird der
Freiheitsgebrauch eingeschränkt.
Wie anstrengend diese Grundpflicht gerade in einer hochkomplexen,
individualisierten und pluralisierten Gesellschaft sein kann, zeigt sich immer
dann, wenn wir mit Formen des Freiheitsgebrauchs konfrontiert werden, die
uns persönlich gegen den Strich gehen. Die Pflicht zu einem Mindestmaß an
bürgerlicher Toleranz und an Respekt vor anderen gehört damit zu den
elementaren Verfassungswerten unseres Grundgesetzes. Dieser Respekt wird
unterschiedslos allen abverlangt, die unter dem Dach des Grundgesetzes
leben. Hassausbrüche und Verunglimpfungen, wie wir sie im Internet und
teilweise auch in der Öffentlichkeit erleben, sind damit nicht vereinbar. Man
kann es auch so sagen: Jeder hat die Pflicht, das Anderssein der anderen
auszuhalten, solange dieses Anderssein sich im rechtlich erlaubten Rahmen
hält. Das Grundgesetz enthält mit dem Bekenntnis zur Freiheit des
Einzelnen tatsächlich auch eine Art Gesellschaftsvertrag, bei dem jeder das
Recht zur eigenen Freiheitsausübung gegen die Pflicht zur Duldung des
Freiheitsgebrauchs der anderen tauscht. Dieser Gesellschaftsvertrag ist die
Grundlage einer Kultur des wechselseitigen Aushaltens und Ertragens der
Unterschiede der Menschen.

Und auch diesen Ausführungen von Regenmacher stimme ich nicht zu:

„Die Details lassen sich hier aber nicht darstellen - passen auch nicht wirklich zum Thema.“

Die Basis der Nacktheit im öffentlichen Raum verlangt auch eine rechtliche Basis und das ist die Toleranzpflicht aus Art. 2 GG!

Wenn Regenmacher eine andere Basis kennt, lese ich sie gerne.
Und es geht nicht um das „Angreifen“, wie Regenmacher schreibt:

„denn mit Art. 2 GG lassen sich eventuelle Gesetze gegen Nacktheit im öffentlichen Raum "angreifen"

Ich meine, solche Gesetze zum Angreifen gibt es nicht; es geht um die Duldungspflicht aus Art. 2 GG! Diese hat eine gleiche Bedeutung wie Rechte aus dem GG.

 
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Re: Die Basis für Nacktheit im öffentlichen Raum

Beitrag von CHICO » Sa 5. Aug 2023, 07:19

@ Regenmacher

Wo kommen denn solche Anmaßungen her, wenn Sie schreiben und ich lesen kann:

„Wenn also CHICO für sich in Art 2 GG die entscheidende Begründung sieht, dann kann und darf er das.“


Was ich kann und glaube dürfen zu können, entscheide ich ganz allein! Ihr Meinung dazu ist nicht zulässig!

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Re: Die Basis für Nacktheit im öffentlichen Raum

Beitrag von nordnackt » Sa 5. Aug 2023, 07:32

Und warum brüllen Sie immer so?

 
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Re: Die Basis für Nacktheit im öffentlichen Raum

Beitrag von CHICO » Sa 5. Aug 2023, 07:37

@Nordnackt Beitrag 1020


„Warum brüllen Sie eigentlich immer so?“ ist ein weiterer toller Beitrag in diesem Thread von Ihnen!

Was Sie wohl mit „brüllen“ meinen, ist der Legasthenie geschuldet, die ich bei etlichen Diskutanten hier vermute. Wenn diese mutmaßliche Behinderung nicht existieren würde, müsste ich nicht so viel schreiben – mit Gebrüll.

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Re: Die Basis für Nacktheit im öffentlichen Raum

Beitrag von nordnackt » Sa 5. Aug 2023, 08:08

Ich danke herzlich für Ihr Lob.

Eine Legasthenie betrifft allerdings vornehmlich das eigene Schreiben, nicht jedoch das Lesen fremder Texte. Insoweit empfehle ich Ihnen zur Erleichterung des Leseverständnisses für von Ihnen als dumm empfundene Dritte einfaches Schreiben.

Rote und fette Schrift sind ausschließlich unhöflich. Wie Ihre gesamte Diktion.

 
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Re: Die Basis für Nacktheit im öffentlichen Raum

Beitrag von CHICO » Sa 5. Aug 2023, 08:16

"Rote und fette Schrift sind ausschließlich unhöflich." Und darum wird sie hier auch als Möglichkeit angeboten!

Wo stammt den eine solche Weisheit her? Bitte bei BILD nachfragen, wenn sonst keine Antwort verfügbar ist.

 
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Re: Die Basis für Nacktheit im öffentlichen Raum

Beitrag von CHICO » Sa 5. Aug 2023, 08:20

Noch eine kleine Hilfe für den Nackten im Norden:

WIKIPEDIA schreibt:

Die Lese- und Rechtschreibstörung, fachsprachlich Legasthenie (von lateinisch legere ‚lesen‘ und altgriechisch ἀσθένεια asthéneia, deutsch ‚Schwäche‘, also ‚Leseschwäche‘)[1], bezeichnet die massive und lang andauernde Störung des Erwerbs der Schriftsprache (geschriebenen Sprache). Eine bloße Leistungsschwäche hingegen (z. B. von Schülern im Vergleich zu Gleichaltrigen) wird als Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) bezeichnet.

Vornehmlich" schreiben"? Oder haben Sie sich shon wieder vertan?

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Re: Die Basis für Nacktheit im öffentlichen Raum

Beitrag von nordnackt » Sa 5. Aug 2023, 08:31

Nicht ohne Grund schrieb ich deshalb "vornehmlich". Ich räume ein, dass es allerdings eines verständigen Empfängerhorizontes bedarf, um diese subtile Hervorhebung - nämlich ohne Gebrüll - zu erkennen.

Im Übrigen wird hier neben Fettschrift auch die Möglichkeit angeboten, mittels einer Kombination von ungefähr 26 Buchstaben ganz großen Quatsch zu schreiben. Das heißt allerdings nicht, dass Sie davon Gebrauch machen müssen (bzw., soweit bereits geschehen, hätten machen müssen). Nehmen Sie als negatives Beispiel die Bild-"Zeitung".

Inhaltlich ist im Übrigen hinreichend berechtigte Kritik angebracht worden, der ich beitreten möchte, insbesondere hinsichtlich Ihres verqueren Grundrechtsverständnisses. Insoweit verzichte ich auf Wiederholungen. Außerdem kann man ein totes Pferd nicht reiten.

 
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Re: Die Basis für Nacktheit im öffentlichen Raum

Beitrag von CHICO » Sa 5. Aug 2023, 08:40

@nordnackt– Beitrag Nr. 1023
Die passende Antwort an den Autor eines solchen Beitrags lautet: „Noch nicht einmal ignorieren!“ Herbert Wehner sei Dank für eine solche Formulierung. Diese Nachricht gilt sowohl für den Autor als für seinen Text.
Zum Verständnis, da es Rückfragen und Kommentare zu: „Noch nicht einmal ignorieren!“ gibt. Die Forumsregel sehen vor, Einzelne auf „Ignorieren“ zu setzen. Die Alternative, die ich wähle - „Noch nicht einmal ignorieren!“ - bewirkt für mich „einfach vergessen“. Wem tut das weh? Es ist schlicht eine Nachricht, dass es auf den fraglichen Beitrag von mir keine Antwort gibt und in Zukunft auch nicht auf weitere Nachrichten dieser Person. Einen Anspruch auf Antwort hat hier niemand. Von mir gibt es sogar die Nachricht, dass es keine Antwort kommt. Resultiert aus meiner guten Erziehung!

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