Der Threadstarter meint mit Basis sicherlich nicht eine eventuelle Anerkennung als "immaterielles Kulturerbe" sondern er sieht seine Basis eher im Art 2 GG - eine Haltung die man durchaus vertreten kann - wobei aber immer zu bedenken ist, dass die Verfassung (das GG ist seinem Wesen nach eine Verfassung) "nur" Rechte aufzählt, aber verständlicherweise keine relative Bewertung sich widersprechender Rechte vornehmen kann, was dann die "nachfolgenden" Strafgesetze (usw.) machen. Dazu schnell ein farbiges Beispiel: Im Art. 2 heißt es richtiger und dankenswerterweise, dass jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat. Wenn nun z.B. ein Taschendieb sein Tun damit rechtfertigt, dass er durch den Diebstahl nur nach Art 2 GG lediglich "seine Persönlichkeit frei entfaltet hat", dann steht dem natürlich das Recht des Bestohlenen entgegen. Welches der beiden Rechte "schwerer" wiegt, entscheidet dann der Gesetzgeber und in der Ausführung die Gerichte. Dieses Abwegen zwischen sich widersprechenden Rechten ist sogar ausdrücklich in Art 2 GG durch den Nebensatz "soweit ... nicht die Rechte anderer verletzt [werden] ..." sogar explizit erwähnt. Ein Taschendieb hat also keine Chance, sein Handeln mit Art 2 GG zu begründen.BOeinNackter hat geschrieben:Das mit der Basis verstehe ich auch nicht. Ich habe nur darauf hinweisen wollen, dass es Diskussionen um die Anerkennung als Welterbe schon vor Jahren gab und ich eine solche Diskussion mal angeregt hatte.
Aber Achtung:
Das heißt natürlich nicht, dass Art 2 GG nicht bezüglich Nacktheit im öffentlichen Raum hilfreich sein kann, denn mit Art. 2 GG lassen sich eventuelle Gesetze gegen Nacktheit im öffentlichen Raum "angreifen". Solche Gesetze sind dann sogar "verfassungswidrig" - das ist so etwas wie ein "Todesstoß". Wenn ein Verfassungsgericht entsprechend beschließt, kann das durchaus sofort - das bedeutet wirklich in der selben Sekunde, in der der Beschluss gegeben wird, wirksam sein. Das ist durchaus schon vorgekommen. Wenn also CHICO für sich in Art 2 GG die entscheidende Begründung sieht, dann kann und darf er das. Die Nackten am FKK-Strand oder sonstwo tun es ja - wenngleich es ihnen vermutlich nicht so bewusst ist – ja auch.
Die Details lassen sich hier aber nicht darstellen - passen auch nicht wirklich zum Thema. CHICO kann ja in FKK&Recht einen eigenen Thread dazu eröffnen und/oder den promovierten Juristen Samuel (vom GNG, wo CHICO Mitglied ist) zu Rate ziehen.
Zum Thema:
Du wirst dich wundern, aber die Schwierigkeit lag hier wohl eher darin wenig zu schreiben - sich sozusagen auf das "Wesentliche" zu konzentrieren, was selbst Ulrich einiges abverlangt haben wird. (Aber auch als philosophierender Gymnasiallehrer sollte es ihm möglich gewesen sein, sich kurz zu fassen). Es geht also eher darum zu entscheiden, was im Antrag "weggelassen" oder wenigstens "kleingeschrieben" wird. Und in der Tat ist die Gefahr groß, sich all zu sehr auf die (manchmal sehr, sehr unrühmliche) Geschichte anstatt auf die aktuelleren Entwicklungen zu konzentrieren. Jetzt sind aber erst einmal die Gutachter "an der Reihe".BOeinNackter hat geschrieben:Ich bin froh, dass sich jetzt endlich wer darum gekümmert hat. Für diese Bewerbung musste vieles geschrieben werden und ich habe eine Ahnung, was da geschrieben wurde.
Für mich heißt es: Wiedervorlage frühestens Anfang 2025
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