Aria: Die Zitate, die ich gebracht hatte (u. a. das "Caroline-Urteil"), reichen voll aus. Ich gehe nicht noch einmal in meine Unterlagen, vor allem deshalb, weil die anderen Rechtskommentare und Urteile, die ich im Ordner habe nicht per Link kostenfrei im Internet verfügbar sind.
Es ist definitiv so:
- In der Öffentlichkeit auf der Straße darfst du frei fotografieren, wenn es sich um "Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben" handelt, sonst nur dann, wenn die Personen nicht wesentliches Motiv sind und keine Situation besteht, in der das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden könnte (dazu gab es schon 1968 ein Urteil). Personen, die im Vordergrund als Hauptmotiv abgelichtet werden (in Situationen ohne denkbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts) müssen es bemerken können und dürfen nicht unbemerkt fotografiert werden.
Dazu hatte ich geschrieben: "Die Freiheit der Selbstdarstellung fällt unter den Schutzbereich gem. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, ist also ein fundamentaler Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. " Such mal nach dem fettgeschriebenen Begriff mit Google. Da findet man bestimmt einiges (habe ich jetzt nicht getestet, aber davon gehe ich aus). Dazu gibt es genügend Rechts-Kommentare die besagen, dass niemand gegen seinen Willen fotografiert werden darf. Wenn jemand im Hintergrund ist (nach dem KUG heißt es "zufälliges Beiwerk", dann kann er sich gegen ein Foto nicht wehren, aber die Veröffentlichung (die dann nach KUG frei ist) ist nur zulässig, wenn die Situation keinen Einfluss auf das Persönlichkeitsrecht haben kann (also kein Pärchen auf der Parkbank im Hintergrund, solange einer erkennbar ist).
Auf der Straße gilt nun: Wenn es der Fotografierte bemerkt und sich nicht aus dem Blickwinkel heraus bewegt, geht man davon aus, dass er auch nichts dagegen hat auf dem Bild zu landen ("stillschweigendes Einverständnis" sagt man dazu im Fachjargon, jedoch nur das Erstellen ist damit frei, nicht das Veröffentlichen).
In Situationen, die der Privatsphäre zuzurechnen sind, besagen die Kommentare einhellig, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Personen nicht auf fremden Bildern erscheinen wollen und daher nicht fotografiert werden dürfen solange sie nicht explizit zugestimmt haben. Das gilt für alle Personen, die später auf dem Bild gerade noch erkennbar sein können.
Was im öffentlichen Raum der Privatsphäre zuzurechnen ist, wurde im "Caroline-Urteil" recht gut umrissen. Danach kann man keine Zweifel daran haben, dass jeder Richter im Streitfall einen Strand dazu zählen würde.
Situationen in denen Personen nackt sind, in einem Bereich der üblicherweise der Entspannung und Erholung dient, wurden in den Kommentaren explizit als der Privatsphäre zuzurechnen und besonders schützenswert genannt. Damit gilt das uneingeschränkt am FKK-Strand und immer dann, wenn die Betroffenen sich nicht gerade so mitten im Verkehrsraum mit sehr breiter Öffentlichkeit bewegen, wie beim WNBR. Nur bei letzterem haben die Interessen bezüglich öffentlicher Veranstaltungen Vorrang. Zwischen den beiden "Extremen" gibt es Übergänge, und dazu habe ich erwähnt, dass die Abgrenzung Interpretationssache sein kann.
Es ist mir jetzt egal, ob du daran weiter zweifelst. Für "einfache Zitate" müsste ich meine Literatur-Ordner und Tagungs-Skripte durchblättern. Das dauert mir jetzt zu lange, da diese primär nach anderen Gesichtspunkten sortiert sind.