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Re: Fotos

Beitrag von Hans H. » Di 20. Okt 2015, 21:09

Aria: Die Zitate, die ich gebracht hatte (u. a. das "Caroline-Urteil"), reichen voll aus. Ich gehe nicht noch einmal in meine Unterlagen, vor allem deshalb, weil die anderen Rechtskommentare und Urteile, die ich im Ordner habe nicht per Link kostenfrei im Internet verfügbar sind.

Es ist definitiv so:
- In der Öffentlichkeit auf der Straße darfst du frei fotografieren, wenn es sich um "Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben" handelt, sonst nur dann, wenn die Personen nicht wesentliches Motiv sind und keine Situation besteht, in der das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden könnte (dazu gab es schon 1968 ein Urteil). Personen, die im Vordergrund als Hauptmotiv abgelichtet werden (in Situationen ohne denkbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts) müssen es bemerken können und dürfen nicht unbemerkt fotografiert werden.

Dazu hatte ich geschrieben: "Die Freiheit der Selbstdarstellung fällt unter den Schutzbereich gem. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, ist also ein fundamentaler Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. " Such mal nach dem fettgeschriebenen Begriff mit Google. Da findet man bestimmt einiges (habe ich jetzt nicht getestet, aber davon gehe ich aus). Dazu gibt es genügend Rechts-Kommentare die besagen, dass niemand gegen seinen Willen fotografiert werden darf. Wenn jemand im Hintergrund ist (nach dem KUG heißt es "zufälliges Beiwerk", dann kann er sich gegen ein Foto nicht wehren, aber die Veröffentlichung (die dann nach KUG frei ist) ist nur zulässig, wenn die Situation keinen Einfluss auf das Persönlichkeitsrecht haben kann (also kein Pärchen auf der Parkbank im Hintergrund, solange einer erkennbar ist).

Auf der Straße gilt nun: Wenn es der Fotografierte bemerkt und sich nicht aus dem Blickwinkel heraus bewegt, geht man davon aus, dass er auch nichts dagegen hat auf dem Bild zu landen ("stillschweigendes Einverständnis" sagt man dazu im Fachjargon, jedoch nur das Erstellen ist damit frei, nicht das Veröffentlichen).

In Situationen, die der Privatsphäre zuzurechnen sind, besagen die Kommentare einhellig, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Personen nicht auf fremden Bildern erscheinen wollen und daher nicht fotografiert werden dürfen solange sie nicht explizit zugestimmt haben. Das gilt für alle Personen, die später auf dem Bild gerade noch erkennbar sein können.

Was im öffentlichen Raum der Privatsphäre zuzurechnen ist, wurde im "Caroline-Urteil" recht gut umrissen. Danach kann man keine Zweifel daran haben, dass jeder Richter im Streitfall einen Strand dazu zählen würde.

Situationen in denen Personen nackt sind, in einem Bereich der üblicherweise der Entspannung und Erholung dient, wurden in den Kommentaren explizit als der Privatsphäre zuzurechnen und besonders schützenswert genannt. Damit gilt das uneingeschränkt am FKK-Strand und immer dann, wenn die Betroffenen sich nicht gerade so mitten im Verkehrsraum mit sehr breiter Öffentlichkeit bewegen, wie beim WNBR. Nur bei letzterem haben die Interessen bezüglich öffentlicher Veranstaltungen Vorrang. Zwischen den beiden "Extremen" gibt es Übergänge, und dazu habe ich erwähnt, dass die Abgrenzung Interpretationssache sein kann.

Es ist mir jetzt egal, ob du daran weiter zweifelst. Für "einfache Zitate" müsste ich meine Literatur-Ordner und Tagungs-Skripte durchblättern. Das dauert mir jetzt zu lange, da diese primär nach anderen Gesichtspunkten sortiert sind.

 

Re: Fotos

Beitrag von Friedjof » Di 20. Okt 2015, 22:24

Mir scheint, dass Aria die geltende Rechtsprechung einfach nicht akzeptieren will. Genau dieses Thema hatten wir auch schon im alten Forum. Auch da vertrat Aria vehemennt die Ansicht, dass kein Recht einem Fotografen das ungefragte Fotografieren einer Person im öffentlichen Raum verbieten kann, auch wenn gar nicht die Absicht besteht, das Foto bzw. die Fotos zu veröffentlichen. Wohlgemerkt: Es geht um Fotos mit erkennbaren Menschen im Vordergrund, bei denen das Umfeld (Strand, Marktplatz, Rathaus) den Hintergrund bildet, eine Portraitaufnahme beispielsweise. Ich verstehe nicht, warum Aria die aktuelle Rechtsprechung, die Hans hier so schön dargestellt hat, einfach ausblendet.

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Re: Fotos

Beitrag von Aria » Di 20. Okt 2015, 22:51

Hans H. hat geschrieben:Die Zitate, die ich gebracht hatte (u. a. das "Caroline-Urteil"), reichen voll aus.
Nein, das „Caroline-Urteil“ reicht dazu nicht, denn es ist ein Urteil wegen der Veröffentlichung von den als der Privatsphäre zugehörigen Fotos – Zitat: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Veröffentlichung von Fotografien aus dem Alltags- und Privatleben Prominenter.

Im Übrigen hatte Caroline mit ihrer Beschwerde nur teilweise Erfolg: Bei den Fotos die mit Teleobjektiv aus großer Ferne (heimlich) aufgenommen und veröffentlicht worden sind. Alle anderen Fotos waren rechtens, deswegen wurden ihr nur ein Drittel der mit dem Verfahren anfallenden Kosten erstattet.

Angesichts dieser Situation wiederhole ich meinen Standpunkt: Es gibt kein Gesetz – auch nicht im übertragenen Sinn -, das das Anfertigen von Fotos im öffentlichen Raum verbietet, außer seit neuestem für nackte Personen unter 18 Jahren, wenn dies mit Absicht geschieht, damit Geld zu verdienen.

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Re: Fotos

Beitrag von BOeinNackter » Mi 21. Okt 2015, 18:01

Das Recht hat nunmal Deutungsbedarf und dazu gibt es Richter, die man anrufen kann,nicht muß. Was dann dabei herauskommt kann auch anhand alter Urteile prognostiziert werden. Richtig schlau ist man erst hinterher.
Nun kann man hier lang und breit und durchaus auch informativ hin undher argumentieren. Ob man im Ernstfall eine Klage auf den Weg bringen oder riskieren sollte muß sich jeder der Beteiligten überlegen.
In der Ausgangsfrage ging es aber doch eher um die Frage, was wir in so einer Situation fühlen, denken oder tun würden. Wie ich schon mal angedeutet habe, ich würde das Gespräch suchen, unaufgeregt.
Ich bin allerdings auch kein "Star". Die gucken hier aber auch nicht ins Forum, um Rechtsrat zu finden.

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Re: Fotos

Beitrag von Hans H. » Do 22. Okt 2015, 01:25

@Aria: Ds ist schon eine recht simple Rechts-Sicht, zu schließen: wenn ich ein Verbot nicht im Gesetz finde, dann gibt es das Verbot nicht. So geschlossen, dürfte es nie in Deutschland ein Verfahren gegen Nackte in der Öffentlichkeit gegeben haben, denn das steht so auch nicht im OWiG, es wird eben nur so gedeutet.

Nur mal als Beispiel, weil G.-Streetview ja auch schon erwähnt wurde: Wie z.B. erklärst du dir, dass aus dem § 28 BDSG Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. geschlossen wurde, dass Bilder von Hausfassaden von Einfamilienhäusern und kleineren Mehrfamilienhäusern in G.-Streetmap unkenntlich gemacht werden müssen, wenn es die Bewohner wollen. Aus dem zitierten Satz lässt sich das nun wirklich nicht herauslesen.

Darin steht, dass die Nutzung personenbezogener Daten für eigene Geschäftszwecke zulässig ist, wenn die Daten allgemein zugänglich sind ... , es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt (http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__28.html). Dass die Bilder allgemein zugänglich sind, steht außer Zweifel, da jeder Passant die Fassaden sehen kann.

Aber weil man über Verzeichnisse herausbekommen kann, wer wo wohnt, schließen die oberen Behörden (allen voran Thilo Weichert in Schleswig Holstein): das schutzwürdige Interesse der Betroffenen kann verletzt werden, wenn man das Aussehen der Fassade mit der dort wohnenden Person in Verbindung bringt. Das ist doch wirklich so nicht im Gesetz zu erkennen, aber es wird eben so gedeutet und das gilt. (Kommentar dazu: http://datenschutz-kommentar.de/dateien ... etView.pdf) Deshalb gilt das Widerspruchsrecht, und hierzulande wurde in allen Medien überdeutlich darauf hingewiesen, und man findet dort, wo es in Deutschland überhaupt in Streetview Aufnahmen gibt, kaum noch welche, die nicht unscharf gemacht sind. (Da Gesichter schon generell alle automatisch verpixelt werden müssen, macht das Programm das auch bei Schaufensterpuppen)

So weit weg vom eigentlichen Text werden eben Gesetze interpretiert, und das gilt besonders dann, wenn eine Formulierung so allgemein gehalten ist, wie in den Artikeln 1 und 2 des GG. Daraus wird die zitierte Freiheit der Selbstdarstellung abgeleitet.

Jedenfalls ging es nun überhaupt nicht darum, wie das "Caroline-Urteil" ausgegangen ist. Das hat mit diesen Aussagen gar nichts zu tun. Es ging um die allgemeinen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes im Zusammenhang mit diesem Urteil zum Schutz der Privatsphäre von fotografierten Personen. Da war z.B. die Aussage in dem Kästchen mit der grünen Randmarkierung unter:
http://www.telemedicus.info/article/172 ... 2-KUG.html

Dazu die Aussage (Zitat aus der verlinkten Seite): Die Rechtsprechung macht deutlich, dass es nicht ausreicht, lediglich bestimmte Räumlichkeiten als Privatsphäre zu betrachten, vielmehr muss der Gesamtkontext der Darstellung berücksichtigt werden. Dies bezieht sich grundsätzlich neben bekannten Persönlichkeiten auch auf Privatpersonen, die insbesondere durch § 22 KUG vor der Veröffentlichung solcher Aufnahmen geschützt werden.

Damit wurde klar festgelegt, dass auch andere Räumlichkeiten als der private Garten oder Räume in Gebäuden, je nach Situation, der Privatsphäre zuzurechnen sind. Es ist richtig, dass in diesen Texten nicht das Verbot des Fotografierens nackter Personen in der Privatsphäre steht, aber das ergibt sich aus dem § 201a StGB, den ich auch weiter vorn bereits mit seinen einzelnen vier Kern-Aussagen des Absatzes 1 sowie dem Absatz 3 (bezüglich Personen unter 18 Jahren) erläutert hatte. Der Absatz 1, Ziffer 1 ist hier maßgeblich.

Die Folgerung, dass das Fotografieren nackter Personen in der Öffentlichkeit in solchen Situationen verboten ist, in denen die Gegebenheit so ist, dass man diese gemäß der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes der Privatsphäre zurechnen muss, ergibt sich eben in Verbindung dieser Ausführungen mit dem Abs. 1, Ziffer 1, § 201a StGB.

Dieser Rechts-Schluss ist recht einfach zu erkennen und nachzuvollziehen, jedenfalls viel klarer, als oben genannte Deutung des § 28 BDSG Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. in Bezug auf G.-Streetview. Das es wirklich so ist, dazu gibt es eben auch Rechtskommentare und Urteile, die sogar älter sind, als diese Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes. Das sind aber die Zitate, die ich zurzeit nicht ohne erheblichen Aufwand in den Aktenordnern zu Wühlen heraussuchen kann.

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Re: Fotos

Beitrag von Hans H. » Do 22. Okt 2015, 02:17

Noch eine Ergänzung, damit die Logik "rund" wird:
Ich schrieb zum Schluss: "Urteile, die sogar älter sind, als diese Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes."
Diese konnten sich natürlich darauf noch nicht beziehen, und auch nicht auf den § 201a StGB.

Damals war es allein die Deutung des Grundgesetzes (Art. 1 u. 2) und die daraus abgeleitete Freiheit der Selbstdarstellung. Wie immer bei Abwägungen des Persönlichkeitsrechts gilt dann die Frage, ob das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Nutzung seines Abbildes gegenüber dem Interesse des Fotografen an der Aufnahme überwiegt. Mit Nutzung ist hier nicht die Veröffentlichung wie im KUG gemeint, sondern jede, auch nur eigene Nutzung. Dazu gab es schon vor langer Zeit die Aussage, dass grundsätzlich vom überwiegenden schutzwürdigen Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss jeglicher Nutzung seines Abbildes ausgegangen werden müsse, wenn die Situation ihn in einer besonders misslichen Lage zeigt oder er unbekleidet ist.

Damals wurde also bereits allein aufgrund des Persönlichkeitsrechts so entschieden.

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Re: Fotos

Beitrag von homo sapiens » Do 22. Okt 2015, 08:45

hans h. hat geschrieben:Ds ist schon eine recht simple Rechts-Sicht, zu schließen: wenn ich ein Verbot nicht im Gesetz finde, dann gibt es das Verbot nicht.

ja, so simpel ist das.

§ 1 StGB
Keine Strafe ohne Gesetz


und auch im ordnungswidrigkeitengesetz §3:

§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.


bei verfahren gegen nackte menschen kommt es immer auf den einzelfall an - notfalls "muss" dann eben der unsaegliche §183a StGB herhalten, der als unbestimmter rechtsbegriff (die nicht eindeutige definition einer "sexuellen handlung" im gesetz) wohl nur selten zum tragen kommt.
meist wird es aber bei einer ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG bleiben, die mit einer geldbusse geahndet werden kann (aber nicht zwingenderweise muss).

alles eine auslegungssache.


zu dem thema 'bilder' oder 'fotos' kann ich nichts sagen, da dieses hier alles etwas freier laeuft und nicht so verbissen und unausgereift wie bei euch in deutschland.




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Re: Fotos

Beitrag von Hans H. » Do 22. Okt 2015, 15:34

@homo sapiens: das alles hat nur mit den vorherigen Aussagen überhaupt nichts zu tun. Ich hatte schließlich nicht geschrieben "wenn ich kein Gesetz finde", sondern "wenn ich das Verbot nicht im Gesetz finde" und letzteres liegt oft daran, dass der Leser den Text anders versteht, als die, die darüber urteilen und tausende von Kommentaren darüber schreiben, wie das alles gemeint ist. Also bleibt es dabei, es ist eine sehr simple Rechtssicht, zu meinen ein Verbot gäbe es nicht, weil man nach eigener Interpretation keinen Gesetzesinhalt so verstanden hat, dass man das Verbot darin gefunden hätte. Dann zu meinen, kein Richter würde es anders interpretieren, als man es selbst verstanden hat, ist nun mal eine zu einfache Sicht, die an der Realität vorbei geht!

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Re: Fotos

Beitrag von homo sapiens » Do 22. Okt 2015, 15:44

okay, dann habe ich dich falsch verstanden.
dein letztes posting verdeutlicht es besser.

nichts fuer ungut.



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Re: Fotos

Beitrag von Aria » Do 22. Okt 2015, 18:29

homo sapiens hat geschrieben:Jedenfalls ging es nun überhaupt nicht darum, wie das "Caroline-Urteil" ausgegangen ist. Das hat mit diesen Aussagen gar nichts zu tun. Es ging um die allgemeinen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes im Zusammenhang mit diesem Urteil zum Schutz der Privatsphäre von fotografierten Personen. Da war z.B. die Aussage in dem Kästchen mit der grünen Randmarkierung unter:
http://www.telemedicus.info/article/172 ... 2-KUG.html

Dazu die Aussage (Zitat aus der verlinkten Seite): Die Rechtsprechung macht deutlich, dass es nicht ausreicht, lediglich bestimmte Räumlichkeiten als Privatsphäre zu betrachten, vielmehr muss der Gesamtkontext der Darstellung berücksichtigt werden. Dies bezieht sich grundsätzlich neben bekannten Persönlichkeiten auch auf Privatpersonen, die insbesondere durch § 22 KUG vor der Veröffentlichung solcher Aufnahmen geschützt werden.
Ich habe mir erlaubt, die wichtigste Aussage hervorzuheben, denn da wird eindeutig gesagt, dass dies alles im Zusammenhang mit Veröffentlichung gilt – deshalb der Hinweis auf § 22 Kunst-Urheber-Gesetz. Damit ist das für unseren Fall gegenstandlos, denn dieses Gesetz greift nur bei Veröffentlichung von Bildern.

Dein Vergleich mit dem Street-View-Urteilen, Hans H., ist auch ohne Belang, denn da handelt es sich um Veröffentlichung von Gebäuden im Zusammenhang mit gleichzeitigen namentlichen Hinweisen auf entsprechende Straßen und Plätze. Es steht aber nach wie vor jedem frei, x-beliebige Häuser für den Eigengebrauch zu fotografieren. Es ist sogar möglich, diese Bilder ins Internet zu stellen, solange daraus keine Rückschlüsse gezogen werden können, wo genau sich die abgebildeten Gebäude befinden.

Ebenso gegenstandlos ist dein Hinweis auf den 1. Absatz des § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) – Zitat:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt
denn da handelt es sich um Bilder von Menschen in Wohnungen oder gegen Einblick besonders geschützten Räumen, die natürlich keinesfalls zu öffentlichen Räumen zählen können.

Und nur darum geht es: Ob man Menschen in öffentlichen Räumen für Eigenbedarf fotografieren darf, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Ich sage ja und du sagst nein, doch was du bisher an Belegen gebracht hast (Caroline-Urteil, § 22 + 23 KUG, Urteile zu Street-View) sind die nicht geeignet, deine Ansicht zu stützen, weil sie sich allesamt auf die Veröffentlichung von Bildern beziehen und nicht auf die (nichtheimliche) Herstellung.

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