Ok, und wie kommt man an das Aktenzeichen?
In dem Fall sollte das Geschäftszeichen ausreichen!
norbert hat geschrieben:Geschäftsnummer 127
Sehr geehrter Herr Henze,
Privatpersonen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, können anonymisierte und neutralisierte Entscheidungsabdrucke erhalten.
Rechtslage
1997 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, daß allen Gerichten […] kraft Bundesverfassungsrechts die Aufgabe obliegt, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen um eine öffentliche Aufgabe. Sie erfaßt alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann.
Zur Begründung heißt es dort: Diese Pflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung: Gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze; auch bilden sie das Recht fort (vgl. auch § 132 Abs. 4 GVG). Schon von daher kommt der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zu. Der Bürger muß zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich. Rechtsprechung im demokratischen Rechtsstaat und zumal in einer Informationsgesellschaft muß sich – wie die anderen Staatsgewalten – darüber hinaus auch der öffentlichen Kritik stellen. Dabei geht es nicht nur darum, daß in der Öffentlichkeit eine bestimmte Entwicklung der Rechtsprechung als Fehlentwicklung in Frage gestellt werden kann. Dem Staatsbürger müssen die maßgeblichen Entscheidungen auch deshalb zugänglich sein, damit er überhaupt in der Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung bedenkliche Rechtsentwicklung mit dem Ziel einer (Gesetzes-)Änderung einwirken zu können. Das Demokratiegebot wie auch das Prinzip der gegenseitigen Gewaltenhemmung, das dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu eigen ist, erfordern es, daß auch über die öffentliche Meinungsbildung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur der Ergebnisse möglich sein muß, mit denen die rechtsprechende Gewalt zur Rechtsentwicklung beiträgt. Nicht zuletzt dient es auch der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Aufgabe der Fortentwicklung des Rechts, wenn über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wird.
Weigert sich ein Gericht, eine Entscheidung zur Verfügung zu stellen, liegt auf dem Gebiet des Zivilrechts ein Justizverwaltungsakt vor, gegen den gemäß § 23 EGGVG vorgegangen werden kann.
Quelle Wikipedia
Bitte senden Sie mir einen solchen Entscheidungsabdruck zu.
Mit freundlichen Grüßen
....
Ich sehe das anders: Eben weil man selbst in einer ähnlichen Situation nicht verurteilt werden will, wäre es wichtig zu erfahren, was konkret zu diesem Urteil geführt hatte.Waldkauz hat geschrieben:In unserem Fall müßte man also darlegen, daß man sich auf dieses Urteil berufen will, was für einen Naturisten natürlich unglaubwürdig ist, denn der Mann wurde ja verurteilt.
Mit anderen Worten: Das Amtsgericht muss das Urteil herausrücken, wenn ein Bürger es verlangt.Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.
[…]
Der Bürger muß zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein.
Aria hat geschrieben:Eben weil man selbst in einer ähnlichen Situation nicht verurteilt werden will, wäre es wichtig zu erfahren, was konkret zu diesem Urteil geführt hatte.
norbert hat geschrieben::shock:
die Richterin
Geldstrafe
Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt
Aria hat geschrieben:Ich sehe das anders: Eben weil man selbst in einer ähnlichen Situation nicht verurteilt werden will, wäre es wichtig zu erfahren, was konkret zu diesem Urteil geführt hatte.Waldkauz hat geschrieben:In unserem Fall müßte man also darlegen, daß man sich auf dieses Urteil berufen will, was für einen Naturisten natürlich unglaubwürdig ist, denn der Mann wurde ja verurteilt.
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