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Gewahrsam

BeitragVerfasst: So 17. Mai 2015, 19:29
von Phragmites
riedfritz hat geschrieben:…(um jemanden "in Gewahrsam zu nehmen" braucht es keinen Rechstgrund …

dazu schlage ich eine Recherche zum Begriff 'Gewahrsam' im Kontext des Rechtssystems vor

Re: Nackter im Allgäu

BeitragVerfasst: So 17. Mai 2015, 19:49
von riedfritz
@FKK-Igel: Ich liebe solche Hinweise durch Leute, die selbst zu faul zum Suchen sind.
Warum hast Du nicht gleich ein Suchergebnis eingefügt:
§ 30 ASOG Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerläßlich ist, insbesondere wenn die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

Reicht "oder sonst in hilfloser Lage ist" nicht aus?


Viele Grüße,

Fritz

Re: Nackter im Allgäu

BeitragVerfasst: So 17. Mai 2015, 20:44
von BeateZ
riedfritz hat geschrieben:Reicht "oder sonst in hilfloser Lage ist" nicht aus?
Reicht aus, ist aber mehr als
riedfritz hat geschrieben:nur eine warme Decke!
Dass Nacktheit ohne Kleidung eine "hilflose Lage" wäre, ist damit aber noch nicht gesagt.

Gewahrsam

BeitragVerfasst: So 17. Mai 2015, 21:42
von Phragmites
riedfritz hat geschrieben:…Reicht "oder sonst in hilfloser Lage ist" nicht aus?…

möglicherweise ist eine als solche interpretierte Nacktheit eine hinreichende Rechtsgrundlage für Gewahrsam. Damit ist diese Aussage
riedfritz hat geschrieben:…(um jemanden "in Gewahrsam zu nehmen" braucht es keinen Rechstgrund …
aber weiterhin widerlegt

Re: Nackter im Allgäu

BeitragVerfasst: Mo 18. Mai 2015, 09:11
von riedfritz
Den Rechtsgrund braucht es aber nicht, denn "unterlassene Hilfeleistung" ist ebenfalls strafbar!

Die Frage nach dem Rechtsgrund für das "in Gewahrsam nehmen" implizierte aber eindeutig die Frage, ob die Polizei ihre Kompetenzen überschritten hatte und überhaupt berechtigt war, den Nackten mitzunehmen.
Es ist war ja offensichtlich keine vorläufige Festnahme.
Dafür konnte es noch weitere Gründe geben:
1. Zur Feststellung der Identität, die Kleiderdiebin hat ihm bestimmt nicht den Ausweis hinterlassen.
2. Zur Vernehmung als Opfer einer Straftat.


Viele Grüße,

Fritz