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Sammlung: Nacktbadeverbote in kommunalen Satzungen

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Sammlung: Nacktbadeverbote in kommunalen Satzungen

Beitrag von Phragmites » Mo 6. Jul 2015, 21:25

ich möchte darum bitten, hier beim Thema zu bleiben und allgemeine Fragen insbesondere zum §118 im dazu gestarteten Thread zu diskutieren; mir geht es hier darum, Nacktbadewilligen mögliche rechtliche Hindernisse an bestimmten Orten zu dokumentieren

 
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Re: Sammlung: Nacktbadeverbote in kommunalen Satzungen

Beitrag von NackeDuDaDei » Mo 11. Jul 2016, 10:44

Ich dachte bisher, die Gemeinde Neckartailfingen hätte als eine der wenigen in Baden-Württemberg einen ausdrücklichen FKK-Bereich am Aileswasensee eingerichtet. Juristisch ist der Bereich aber tatsächlich lediglich eine Ausnahme von einem allgemeinen Nichtbekleidungsverbot dort.

Es gibt dort gleich zwei Satzungen, eine für den Seeuferbereich und eine für den weiteren Bereich drumherum (Felder, Wege, Parkplatz).

Die Verordnung für das Gelände (http://www.neckartailfingen.de/seite342.htm):

§ 2 Verbotene Handlungen

(1) Auf den außerhalb des Seeuferbereichs (§ 1 Abs. 2) liegenden Grundstücken im Gebiet der Naherholungsanlage Aileswasensee (§ 1 Abs. 1) sind folgende Handlungen untersagt:

der Aufenthalt von Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere auch ohne ordnungsgemäße Badebekleidung.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes handelt, wer auf den außerhalb des Seeuferbereichs (§ 1 Abs. 2) liegenden Grundstücken im Gebiet der Naherholungsanlage Aileswasensee (§ 1 Abs. 1) vorsätzlich oder fahrlässig


12. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 12 sich ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere auch ohne ordnungsgemäße Badebekleidung aufhält, obwohl er das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.



Die Verordnung für den See und den Uferbereich (http://www.neckartailfingen.de/seite341.htm):

§ 2 Verbotene Handlungen


(1) Im Seeuferbereich nach § 1 Abs. 1 sind folgende Handlungen untersagt:

der Aufenthalt von Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere ohne ordnungsgemäße Badebekleidung, außerhalb des auf dem Grundstück Flst.Nr. 3877 besonders gekennzeichneten FKK-Bereichs.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer innerhalb des Seeuferbereichs (§ 1 Abs. 1) vorsätzlich oder fahrlässig


13. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 13 sich ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere ohne ordnungsgemäße Badebekleidung, außerhalb des auf dem Grundstück Flst.Nr. 3877 besonders gekennzeichneten FKK-Bereichs aufhält, obwohl er das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat;



Das bedeutet, der FKK-Bereich ist eine Ausnahmezone von der Pflicht, sich in ordnungsgemäßer Bekleidung aufzuhalten. Ein heraushängender Hemdzipfel oder ein Loch in der Jeans erfüllen offenbar bereits den Tatbestand unordnungsgemäßer Bekleidung.
Die Beschränkung auf ab 14-jährige ergibt sich schlicht daraus, daß man unter 14 gar nicht ordnungswidrig handeln kann, die entsprechenden Satzungen anderer Städte sind diesbezüglich also rechtswidrig.

Daß im FKK-Bereich am Wochenende bis zu dreiviertel der Fläche von Textilern in Beschlag genommen wird (die oft gleichzeitig tatsächlich entgegen der Verordnung grillen, Müll und Glasflaschen herumwerfen), ist also juristisch nicht angreifbar.

Wie so oft schützen die Beamten im Rathaus nur ihren Kleingeist und ihre teure gemeindliche Wiese, aber nicht die sich nebenher ergebenden Rechte der Bürger (daß man in einem FKK-Bereich nämlich hauptsächlich bis ausnahmslos unbekleidet sein sollte.) Ein schlichtes "Der Aufenthalt in Straßenbekleidung ist verboten" (muß ja nicht gleich ordnungswidrig und damit bußgeldbehaftet werden!) würde den erlebnisorientierten Jugendlichen ihren komplett angezogenen Saufaufenthalt mit Ghettoblasterbedröhnung wenigstens im FKK-Bereich untersagen.

Perfekt wäre natürlich "Der Aufenthalt im FKK-Bereich ist nur vollständig nackt erlaubt, wobei eine Bedeckung einzelner Körperteile aus medizinischen Gründen (z.B. Gipsverband, keimtötende Socken) zulässig ist, sofern sie sich auf das unbedingt Notwendige beschränkt. Das Betreten des Geländes bis zu einem frei gewählten Aufenthaltsort ist in Bekleidung zulässig, sofern dies auf dem direkten Weg und ohne vermeidbare Verzögerung innerhalb von drei Minuten geschieht. Bei amtlich anerkannter Gehbehinderung kann diese Zeitspanne auf 5 Minuten, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch darüberhinaus erweitert werden." :lol:

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Re: Sammlung: Nacktbadeverbote in kommunalen Satzungen

Beitrag von Maleonu » Mo 1. Aug 2016, 11:59

NackeDuDaDei hat geschrieben:Daß im FKK-Bereich am Wochenende bis zu dreiviertel der Fläche von Textilern in Beschlag genommen wird (die oft gleichzeitig tatsächlich entgegen der Verordnung grillen, Müll und Glasflaschen herumwerfen), ist also juristisch nicht angreifbar.

Wann war denn das? Ich war jetzt schon 2 oder 3 Jahre nicht mehr dort, aber in den Jahren davor war auf der FKK-Wiese immer 100% nackt (auch wenn das juristisch gar nicht notwendig gewesen wäre, wie wir jetzt gelernt haben).

NackeDuDaDei hat geschrieben:Perfekt wäre natürlich "Der Aufenthalt im FKK-Bereich ist nur vollständig nackt erlaubt, wobei eine Bedeckung einzelner Körperteile aus medizinischen Gründen (z.B. Gipsverband, keimtötende Socken) zulässig ist, sofern sie sich auf das unbedingt Notwendige beschränkt. Das Betreten des Geländes bis zu einem frei gewählten Aufenthaltsort ist in Bekleidung zulässig, sofern dies auf dem direkten Weg und ohne vermeidbare Verzögerung innerhalb von drei Minuten geschieht. Bei amtlich anerkannter Gehbehinderung kann diese Zeitspanne auf 5 Minuten, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch darüberhinaus erweitert werden." :lol:

Würde ich zwar durchaus unterstützen, aber auch ohne solch detaillierte Regelung (ja ja, ich weiß schon, dass das nicht ganz ernst war) wird sich wohl kaum eine Gemeinde auf das Glatteis begeben, in einem öffentlich zugänglichen Bereich eine Ausziehpflicht begründen zu wollen.

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Feringasee (und Poschinger Weiher) Lkr. München

Beitrag von Phragmites » Mo 1. Jul 2019, 16:39

Badekleidungsverordnung der Gemeinde Unterföhring
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Wer öffentlich badet, muss im Gemeindegebiet der Gemeinde Unterföhring Badekleidung tragen.
Die Verordnung gilt insbesondere für den Bereich des überörtlichen Erholungsgebietes “Feringasee“ und für den Bereich des Unterföhringer See (Poschinger Weiher).
Dies gilt für das Wasser-, Luft- und Sonnenbaden.

§ 2 Ausnahmen
(1)

gilt § 1 Abs. 1 nicht für

den Bereich der Halbinsel des Feringasee und in einem Wasserbereich von 30 m Breite um diese Halbinsel (Nacktbadebereich).


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Re: Sammlung: Nacktbadeverbote in kommunalen Satzungen

Beitrag von NaWa » Mo 1. Jul 2019, 21:04

Wie ist rechtlich genau und detailliert beschrieben wie man Badekleidung tragen soll?

Wer öffentlich badet, muss im Gemeindegebiet der Gemeinde Unterföhring Badekleidung tragen.


.... in einer Tüte, über den Schultern oder über einem Arm?

Ich meine diese Frage ernst !!!

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Re:

Beitrag von Phragmites » Mi 3. Jul 2019, 12:19

NaWa hat geschrieben:Wie ist rechtlich genau und detailliert beschrieben wie man Badekleidung tragen soll?
.... in einer Tüte, über den Schultern oder über einem Arm?
Ich meine diese Frage ernst !!!

ich denke nicht, dass die Frage ernst zu nehmen ist

 
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Gemeinde Seevetal, Landkreis Harburg

Beitrag von ElMOe » Mo 26. Aug 2019, 13:11

Die Gemeinde Seevetal hat sich für ihre "Freizeitanlagen" eine neue Satzung gegeben und ihre Internetpärsenz entsprechend überarbeitet, resp. präzisiert. Sehr schade.
Aber was die Bürger daraus machen, wird man sehen ;)
Einzig positiv: der Maschener See hat nun wieder einen offiziellen FKK-Bereich

Hier der Link am Bsp. Pulvermühlenteich, die Gemeindesatzung gilt dann aber für alle Seen im Gebiet:

https://www.seevetal.de/portal/seiten/p ... 20200.html

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