Zett hat geschrieben:@Chico und Regenmacher
Es ist schon lustig, mich welcher Beharrlichkeit - man muss wohl Sturheit sagen - Ihr den zweiten Teilsatz des Art. 2 GG ignoriert.
Das kann so - zumindest bezogen auf meine Person - nicht richtig sein. Es ist sogar das genau Gegenteil der Fall. Ich benutze diesen (tatsächlich wichtigen), einschränkenden Nebensatz des Art 2 GG sogar ausdrücklich um zu zeigen, dass dein Ergänzungsvorschlag zum Art 2 GG bereits in diesen enthalten ist.
Das war sogar der Sinn des Beispiels "Polizeiuniform", das eine wichtige Ergänzung deines Vorschlags erfordert in der Art: " , soweit andere Rechte nicht betroffen sind". Damit deckt der Art 2 GG (der ja auch eine solche Einschränkung) beinhaltet, deinen Vorschlag bereits vollständig ab.
Anders gesagt: Dein Ergänzungsvorschlag ist (mit diesem Nebensatz) nur eine, auf den speziellen Fall hin konkretisierte Form des Art 2 GG.
Gehen wir also die Einschränkungen, die in der Einzelnorm Art 2 GG genannt werden, durch :
a) "soweit er nicht die Rechte anderer verletzt"
Hier wird bezüglich des hier interessierenden Themas auf § 118 OWiG abgestellt
b) [soweit er] "nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung ... verstößt"
Die verfassungsmäßige Ordnung ist inzwischen durch die Verfassung (das GG) und weitere Gesetze beschrieben. Ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist heute daher auch immer ein Verstoß gegen die beschreibenden Gesetze. Damit fällt b) auf a) zurück.
c) [soweit er nicht gegen] "das Sittengesetz verstößt"
Die Anwendung dieser Einschränkung, die aus den Anfangsjahren des GG stammt, als es z.B. die Strafgesetze in ihrer heutigen Form noch nicht gab, dürfte am schwierigsten sein - was vermutlich erklärt, dass sie heute nicht mehr zur Anwendung kommt, und dadurch praktisch durch a) ersetzt ist. Der Begriff "Sittengesetz" war ursprünglich als Platzhalter für noch nicht ausformulierte Strafgesetze gedacht, ist dann aber tatsächlich von einem Obergericht im stark eingeschränkter Bedeutung im Zusammenhang mit Sexualmoral verwandt worden. Das gleiche Obergericht (ich vermute: es war ein Senat mit inzwischen anderer Besetzung) hat das wieder einkassiert. Heute wirst sich kein Richter mehr auf den Begriff "Sittenrecht" beziehen, weil der "Platzhalter" inzwischen wegen der bis ins Detail ausformulierten Gesetze seine Bedeutung verloren hat.
Es läuft also "alles" auf den Nebensatz (a) hinaus. Damit dieser Nebensatz gegen Nackte, die sich auf Art 2 GG berufen, eingesetzt werden kann, muss es also ein (sozusagen "gegnerisches") Recht geben, das "schwerer" wiegt als das Recht auf "freie Entfaltung der Persönlichkeit", auf das sich der/die Nackte beruft.
Also : (1) es muss diese "gegnerische" Recht geben UND (2) dieses "gegnerische" Recht muss "schwerer" wiegen.
Diejenigen unter den Nackten, welche bereits (1) nicht geben ansehen, sehen natürlich auch keine Notwendigkeit ihre Rechte gegen das - aus ihrer Sicht nicht vorhandene - "gegnerische" Recht abzuwägen.
Diejenigen unter den Nackten, welche (2) nicht gegeben sehen, können sich zwar vorstellen, dass es eventuell "generische" Rechte gibt, sehen aber in ihrem Fall, in ihrer Umgebung und unter den vorliegenden Umständen ihr Recht als "gewichtiger" an.
Die meisten Nacktwandernden werden eher der zweiten Alternative zuneigen, denn das ist durch zahlreiche Nacktwanderungen in der Vergangenheit und auch durch die bloße Existenz von offiziell abgesegneten Nacktwanderwegen bereits vorgezeichnet, die (mit den zugehörigen Presseberichten) indirekt auch Einfluss auf die Anwendung des § 118 OWiG haben.
Damit das auch so bleibt (und vielleicht auch noch verbessert wird) ist es allerdings nötig, dass auch immer wieder vom Recht "nackt zu wandern" Gebrauch gemacht wird - denn eine einmal errungene Freiheit zerfällt - wenn sie nicht immer wieder genutzt (aufgefrischt) wird. Insoweit kann ich CHICO zustimmen - früher habe ich in diesem Zusammenhang einmal den Begriff "Halbwertszeit" benutzt.
.