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Hier spricht die Polizei

In diesem Forum werden Rechtsfragen bezüglich der FKK diskutiert. Bitte beachtet, daß dies absolut unverbindlich ist.
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Re: Hier spricht die Polizei

Beitrag von regenmacher » Mi 30. Aug 2023, 21:05

Zett hat geschrieben: Es gebietet schon der gesunde Menschenverstand, dass mit "freier Wahl" der Kleidung (!) kein Recht entsteht, eine Uniform eines Staatsorgans zu tragen. Ich mache mir jetzt mal nicht die Arbeit, entsprechendes Gesetz herauszusuchen, welches regelt, wer eine Uniform tragen darf.
Ich könnte es mir jetzt leicht machen: "gesundener Menschenverstand" und Juristerei, das dürfte ein Widerspruch sein :-)
Aber im Ernst: Was machst du, wenn sich jemand auf deine Ergänzung beruft ? Das von dir beschriebene Recht darf also nicht absolut gelten, sondern muss durch weitere Texte (z.B. in den weiteren Gesetzen) genauer beschrieben und damit eingeschränkt werden. Und schon sind wir wieder bei dem Nebensatz " , sofern die Rechte anderer nicht verletzt werden" - einem Nebensatz, der dem Gesetzgeber einen weiten (wenngleich auch nicht unendlich weiten) Raum lässt.

So einen Einwurf könnte man z.B. auch bei dem »Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit« einbringen. Wenn da einer meint, er möchte zur Entfaltung seiner Persönlichkeit mal eine Uniform tragen, kann der sich auch nicht auf das Grundgesetz berufen. Man muss die Kirche schon im Dorf lassen!
Das ist einleuchtend - und verdeutlicht zugleich, dass z.B. das "Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" seine Grenzen (gegeben durch weitere Gesetze) hat. .

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Re: Hier spricht die Polizei

Beitrag von Zett » Mi 30. Aug 2023, 21:24

Ich hab es versucht zu erklären: Weder das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit, noch mein gefordertes Recht auf freie Wahl der Kleidung führen dazu, dass jemand sich das Recht herausnehmen kann, eine Uniform zu tragen. Deshalb muss das weder im bestehenden Grundgesetz hinzugefügt werden, noch müsste dies bei meiner geforderten Ergänzung hinzugefügt werden.

Ich weiß nicht, wozu diese von Dir initiierte Diskussion gut sein soll. Ist das wirklich so schwer zu verstehen?

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Re: Hier spricht die Polizei

Beitrag von Zett » Mi 30. Aug 2023, 21:36

regenmacher hat geschrieben:und verdeutlicht zugleich, dass z.B. das "Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" seine Grenzen (gegeben durch weitere Gesetze) hat. .
Steht ja auch im zweiten Teilsatz: ", soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." [Hervorhebung von mir. Auf den 2. Teilsatz hatte ich weiter oben bereits darauf hingewiesen.]

Wird also durch drei Dinge eingeschränkt:

die Rechte anderer (z.B. aus Strafgesetzen entsehende Rechte zum Schutz der Person)
Verfassung
Sittengesetz

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Re: Hier spricht die Polizei

Beitrag von regenmacher » Mi 30. Aug 2023, 23:45

Zett hat geschrieben:Ich weiß nicht, wozu diese von Dir initiierte Diskussion gut sein soll. Ist das wirklich so schwer zu verstehen?
Das wird dir sogleich deutlich werden.

Das angeführte Beispiel (Polizeiuniform) zeigt die auch von dir nicht bestrittene Beschränkung des "Rechts auf freie Kleiderwahl (incl. Nacktheit)" durch eventuelle Rechte anderer. Damit fällt dein Zusatz zum Art 2 GG auf das allgemeinere Recht zurück, die "Persönlichkeit frei entfalten zu können, soweit nicht ...".

Damit sind wir schon ein wesentliches Stück weiter, denn nun kannst du dir die naheliegende Antwort auf deine Petition leicht selbst erschließen:

"Es freut uns Ihnen mitteilen zu können, dass das von ihnen geforderte Recht auf freie Kleidungswahl bzw. Nacktheit bereits durch Art 2 GG ('Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit nicht ..') gewährleistet ist. Einer Ergänzung des GG bedarf es daher nicht. Bitte beachten sie die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen"

(Der letzte Satz ist entscheidend - denn aus Sicht des Antwortendenden gehört z.B. auch §118 OWiG zu den gesetzlichen Bestimmungen. Das ist - wegen der besonderen, einzigartigen Konstruktion des §118 OWiG - allerdings nicht leicht: Meiner Erinnerung nach musste ein Richter dazu tief in die "Trickkiste" greifen, um aus dem Recht der Allgemeinheit, indirekt ein Recht einer einzelnen Person abzuleiten, vor dem Anblick unbekleideter Personen geschützt zu sein.)

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Re: Hier spricht die Polizei

Beitrag von CHICO » Do 31. Aug 2023, 07:15

@ Zett

Wer sein Glück u. A. darin sucht, nackt in der Öffentlichkeit in passender Umgebung zu sein – also z. B. nackt Wandern, nackt Schwimmen usw. – findet die rechtlich Grundlage der Zulässigkeit im Art. 2 GG ohne weitere Änderungen dieser Norm. Es bedarf aber auch der subjektiven Überzeugung des rechtlich korrekten Handels nach dieser Norm. Zugestandene Rechte verfallen, wenn diese nicht aktiv wahrgenommen werden. Der „Zeitgeist“ greift zu!

Die Freiheit, die uns Art. 2 zur Findung des persönlichen Glücks – nicht nur das „Nacktsein“ – zur Verfügung stellt, versteht sich als eine Besonderheit unserer Verfassung im internationalen Vergleich. Mit der Freiheit ist es nicht überall gut bestellt; sie zu nutzen sollte beinahe eine Pflicht sein. Im Einzelfall gehört Mut dazu. Das wusste schon Thukydides, wenn er formulierte:

Das Geheimnis des Glücks ist die Freiheit,
das Geheimnis der Freiheit ist der Mut.


Wer den Mut aufbringt, z. B. nackt in der Öffentlichkeit in passender Umgebung zu wandern, sollte wissen, unter welchen Aspekten er handelt.

Völlige Nacktheit kann nicht grundsätzlich unangemessen sein. Die nackte Frau und den nackten Mann einschließlich der primären Geschlechtsmerkmale – Vulva und Penis – kennt jeder aus einer Unzahl an Abbildungen und in ihrer natürlichen Ausprägung aus der Lebenswirklichkeit. Der Fortbestand der Menschheit ist von diesen Organen abhängig; sie können allein deshalb nicht des Teufels sein.

Nacktheit in der Öffentlichkeit ist auch mit keiner Rechtsnorm ausdrücklich verboten. Art. 2 GG garantiert die „freie Entfaltung [jeder] der Persönlichkeit“ und damit auch die Pflicht, andere als die eigene Lebensgestaltung zu tolerieren.

Die immer wieder auftretende Frage, unter welchen Umständen steht der Nacktheit in der Öffentlichkeit der § 118 OWiG im Wege ist nicht verbindlich zu beantworten. Es können nur die jeweils „konkreten Umstände“ sein; und zwar nicht alle „konkreten Umstände“ und die Vorstellungen von Behörden und Richter, die nicht unfehlbar sind.

Jeder, der Nacktheit in der Öffentlichkeit für sich in Anspruch nimmt, muss in eigener Verantwortung und ggf. mit „Mut“ die konkreten Umstände einschätzen. Und ggf. mit den Folgen seiner Fehleinschätzung der Umstände oder der richterlichen Bewertung leben können. So ist eben das Leben.

Zustände wie diese sind dann aber völlig abwegig, von denen in diesem Thread John Do im Beitrag 363 berichtet:

Ergänzend war sowohl die erste Reaktion, …… als auch die Reaktion der Mitwanderer. Einige wenige flüchteten ins Unterholz, ein halbes Dutzend stellte persönliche Rekorde im "Hose Anziehen" auf.

Es bedarf sicher keines weiteren Kommentars von mir zu einem solchen unsachgemäßen Verhalten.

 
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Re: Hier spricht die Polizei

Beitrag von CHICO » Do 31. Aug 2023, 07:34

@ Zett

Noch ein deutlicher Nachtrag:

Die Pflicht zur Toleranz im Art. 2 GG beinhaltet eben auch das Recht derjenigen, deren Verhalten zu tolerieren ist, ihre Rechte – auch Nacktheit in der Öffentlichkeit – wahrzunehmen.

Wo und wie Nacktheit in der Öffentlichkeit rechtens ist, regelt dann ggf. die Anwendung des OWIG § 118 oder StGB § 183.

Es bedarf also keiner Änderung des Art. 2 GG.

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Re: Hier spricht die Polizei

Beitrag von Zett » Do 31. Aug 2023, 10:11

@Chico und Regenmacher

Es ist schon lustig, mich welcher Beharrlichkeit - man muss wohl Sturheit sagen - Ihr den zweiten Teilsatz des Art. 2 GG ignoriert.

Ihr sucht Euch aus den Gesetzen offensichtlich nur die Textstellen heraus, die Euch gerade gefallen.
Nacktheit IST nicht durch "Art 2 GG ('Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit nicht ..') gewährleistet", sie WÄRE es, wenn es den zweiten Teilsatz nicht gäbe. Hier könnt Ihr aber offensichtlich nicht Wunsch von Wahrheit unterscheiden.

Mit diesem Rechtsverständnis ist eine sachliche Diskussion leider nicht möglich. Wenn keine sachlichen Argumente mehr kommen, werde ich deshalb nicht länger meine Zeit mit dieser unsinnigen Diskussion verschwenden.

 
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Re: Hier spricht die Polizei

Beitrag von CHICO » Do 31. Aug 2023, 10:57

Hallo, Zett,

ich habe eine feine Aufgabe für Sie:

Zeigen Sie bitte einmal auf, wo im Sittengesetz rechtswirksam und für Richter ggf. sauber darstellbar Nacktheit im öffentlichen Raum unter Beachtung des Art. 2 GG verboten wird.

 
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Re: Hier spricht die Polizei

Beitrag von CHICO » Do 31. Aug 2023, 11:56

@ Zett

Ich hatte Sie um eine kleine Aufgabe gebeten das Sittengesetz betreffend. Ich weiß, dass Sie daran scheitern müssen. Darum zurück zur Realität.

Sie sehen, dass Sittengesetz ist also nicht justiziabel. Es ist eine Schimäre, die wir vergessen müssen.

Es hilft auch nicht weiter, schlicht eine sogenannte Sittenwidrigkeit zu behaupten, wenn jemand Nacktheit in der Öffentlichkeit praktiziert. Unter Sittenwidrigkeit versteht die Justiz nach WIKIPEDIA:

„Die Sittenwidrigkeit ist als Tatbestandsmerkmal ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen materieller Gehalt in einer pluralistischen Gesellschaft schwer zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung stellt bei seiner Auslegung in Anlehnung an eine vom Bundesgerichtshof in den 1950er Jahren aufgegriffene Formel des Reichsgerichts[1] darauf ab, …….dass, das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verletzt [wird].“

Das wird bei Nacktheit i. d. Öffentlichkeit nicht in jedem Fall gegeben sein!

Es bleiben also nur die eigentlichen Gesetze, wenn richterlich über Nacktheit im öffentlichen Raum entschieden werden muss. Es sind dann neben dem Art. 2 GG – noch einmal – OWiG §118 und StGB 183.

Das habe ich schon in 2019 erfolgreich dem hiesigen Amtsgericht deutlich gemacht. Der Amtsrichter hat das fragliche Verfahren – Bußgeld des Ordnungsamts – eingestellt in dem Wissen, dass ich weiterhin bei Wanderungen unter bestimmten Umständen auf Bekleidung verzichte. Diese Akzeptanz des Amtsgerichts zur Nacktheit im öffentlichen Raum gilt dann nur für den Amtsbereich des hiesigen Amtsgerichts.

Und noch einmal:
Das Geheimnis des Glücks ist die Freiheit,
das Geheimnis der Freiheit ist der Mut.


Man sollte schon den Mut haben, sein vermeintliches Recht – hier: auf Nacktheit im öffentlichen Raum – vor Gericht zu vertreten. Sonst frisst der Zeitgeist solche Rechte.

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Re: Hier spricht die Polizei

Beitrag von regenmacher » Do 31. Aug 2023, 12:16

Zett hat geschrieben:@Chico und Regenmacher
Es ist schon lustig, mich welcher Beharrlichkeit - man muss wohl Sturheit sagen - Ihr den zweiten Teilsatz des Art. 2 GG ignoriert.
Das kann so - zumindest bezogen auf meine Person - nicht richtig sein. Es ist sogar das genau Gegenteil der Fall. Ich benutze diesen (tatsächlich wichtigen), einschränkenden Nebensatz des Art 2 GG sogar ausdrücklich um zu zeigen, dass dein Ergänzungsvorschlag zum Art 2 GG bereits in diesen enthalten ist.

Das war sogar der Sinn des Beispiels "Polizeiuniform", das eine wichtige Ergänzung deines Vorschlags erfordert in der Art: " , soweit andere Rechte nicht betroffen sind". Damit deckt der Art 2 GG (der ja auch eine solche Einschränkung) beinhaltet, deinen Vorschlag bereits vollständig ab.

Anders gesagt: Dein Ergänzungsvorschlag ist (mit diesem Nebensatz) nur eine, auf den speziellen Fall hin konkretisierte Form des Art 2 GG.

Gehen wir also die Einschränkungen, die in der Einzelnorm Art 2 GG genannt werden, durch :

a) "soweit er nicht die Rechte anderer verletzt"
Hier wird bezüglich des hier interessierenden Themas auf § 118 OWiG abgestellt

b) [soweit er] "nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung ... verstößt"
Die verfassungsmäßige Ordnung ist inzwischen durch die Verfassung (das GG) und weitere Gesetze beschrieben. Ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist heute daher auch immer ein Verstoß gegen die beschreibenden Gesetze. Damit fällt b) auf a) zurück.

c) [soweit er nicht gegen] "das Sittengesetz verstößt"
Die Anwendung dieser Einschränkung, die aus den Anfangsjahren des GG stammt, als es z.B. die Strafgesetze in ihrer heutigen Form noch nicht gab, dürfte am schwierigsten sein - was vermutlich erklärt, dass sie heute nicht mehr zur Anwendung kommt, und dadurch praktisch durch a) ersetzt ist. Der Begriff "Sittengesetz" war ursprünglich als Platzhalter für noch nicht ausformulierte Strafgesetze gedacht, ist dann aber tatsächlich von einem Obergericht im stark eingeschränkter Bedeutung im Zusammenhang mit Sexualmoral verwandt worden. Das gleiche Obergericht (ich vermute: es war ein Senat mit inzwischen anderer Besetzung) hat das wieder einkassiert. Heute wirst sich kein Richter mehr auf den Begriff "Sittenrecht" beziehen, weil der "Platzhalter" inzwischen wegen der bis ins Detail ausformulierten Gesetze seine Bedeutung verloren hat.

Es läuft also "alles" auf den Nebensatz (a) hinaus. Damit dieser Nebensatz gegen Nackte, die sich auf Art 2 GG berufen, eingesetzt werden kann, muss es also ein (sozusagen "gegnerisches") Recht geben, das "schwerer" wiegt als das Recht auf "freie Entfaltung der Persönlichkeit", auf das sich der/die Nackte beruft.

Also : (1) es muss diese "gegnerische" Recht geben UND (2) dieses "gegnerische" Recht muss "schwerer" wiegen.

Diejenigen unter den Nackten, welche bereits (1) nicht geben ansehen, sehen natürlich auch keine Notwendigkeit ihre Rechte gegen das - aus ihrer Sicht nicht vorhandene - "gegnerische" Recht abzuwägen.
Diejenigen unter den Nackten, welche (2) nicht gegeben sehen, können sich zwar vorstellen, dass es eventuell "generische" Rechte gibt, sehen aber in ihrem Fall, in ihrer Umgebung und unter den vorliegenden Umständen ihr Recht als "gewichtiger" an.

Die meisten Nacktwandernden werden eher der zweiten Alternative zuneigen, denn das ist durch zahlreiche Nacktwanderungen in der Vergangenheit und auch durch die bloße Existenz von offiziell abgesegneten Nacktwanderwegen bereits vorgezeichnet, die (mit den zugehörigen Presseberichten) indirekt auch Einfluss auf die Anwendung des § 118 OWiG haben.

Damit das auch so bleibt (und vielleicht auch noch verbessert wird) ist es allerdings nötig, dass auch immer wieder vom Recht "nackt zu wandern" Gebrauch gemacht wird - denn eine einmal errungene Freiheit zerfällt - wenn sie nicht immer wieder genutzt (aufgefrischt) wird. Insoweit kann ich CHICO zustimmen - früher habe ich in diesem Zusammenhang einmal den Begriff "Halbwertszeit" benutzt.

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