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Allgemeine rechtliche Aspekte

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von Puistola » Di 20. Jan 2015, 11:12

OLG Karlsruhe hat geschrieben:Maßgeblich für die Beurteilung, ob das nackte Auftreten in der Öffentlichkeit die in der ungeschriebenen Gemeinschaftsordnung verankerte Toleranzgrenze überschreitet, ist, dass die zu bewertende Handlung objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklungen offene Gesellschaft nicht auskommt (Senge in KK-OWiG § 118 Rn. 6).


Steht das so im Gesetz?

NEIN,

Das OLG muss, um die persönliche Abneigung seiner Mitglieder gegen die Nacktheit zur ungeschriebenen Figur der "Toleranzgrenze" greifen, zu "jenem Minimum an Regeln ...", und das erst noch "objektiv". :lol:
Dass ein OLG so was schreibt, macht das noch lange nicht verfassungsmässig.
Da wird das Gesunde Volksempfinden ins Recht eingerührt, da wird mangels passendem Gesetz nach dem nächstbesten gegriffen, dessen "Sinn" zurechtgebogen werden könnte.

Die Herren Oberrichter haben nichts gelernt in tausend Jahren.
Seit 1946 steht es ihnen nicht mehr zu, derlei Sprüche zu klopfen.
Ich zweifle, ob das BVGer seinen bezüglich "grobem Unfug" gefällten Fehlentscheid nach dutzenden von Jahren auf den vierfach unbestimmten OWiG §118 übertragen würde. Ebensowenig wie es heute noch einmal das "Sittengesetz" auf den Ansichten der Kirchen abstützen möchte.

Aber wenig gesetzestreue Sprücheklopfer hatten wir ja schon mehr als einmal und nicht nur in Deutschland, wenn es darum geht, ohne explizite §§ nackte Männer zu sanktionieren. So hat sich das Schweizerische Bundesgericht zur Behauptung verstiegen, die Bestimmtheit des Gesetzes gelte für geringe Vergehen in geringerem Masse als für schwerwiegende Taten. Verfassung? StGB? Wortlaut? Nö, egal, wieso? Beiseitewisch, lieber schüttelt man aus dem Ärmel, was gerade so passt.

Übrigens:
Peter Niehenke hatte in jenem Prozess vor dem OLG Karlsruhe die Verfassungsmäßigkeit von OWiG §118 eben gerade nicht in Frage gestellt. Sigi Grawert ohnehin nicht. Das Argument wäre vor deutschen Gerichten neu.

Noch schöner wäre es natürlich, wenn Polizei und Ordnunsbehörden, Gendarmerie und Guarda Civil einfach keine Knöllchen ausstellten und somit dieser Diskussion den Wind aus den Segeln nähmen.
So habe ich das schon öfter erlebt, allerdings nie in flagranti, sondern stets hinterher. Der schönste Fall war an einer eigens für uns aufgezogene Strassensperre, besatzt mit mit sechs Polizisten. Meine italienisch radebrechende Frage nach dem Gesetz wurde nach Rücksprache am Funk mit einem Bussgeld wegen fehlendem Adresswechsel im Führerausweis quittiert ...

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von nordnackt » Di 20. Jan 2015, 13:03

Der Betroffene bzw. der Angeklagte muss sich zu seiner Verteidigung nicht auf die angebliche Verfassungswidrigkeit einer Norm berufen. Das angerufene Gericht hat die Verfassungsgemäßheit vielmehr von Amts wegen zu prüfen.

Im Übrigen kann ich die Notwendigkeit einer sachlichen Auseinandersetzung mit Puistola hier nicht erkennen. Es mag sein, dass das BVerfG irgendwann seine Rechtsprechung ändern wird. Verlassen sollte man sich darauf nicht.

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von Klaus_59 » Di 20. Jan 2015, 17:31

nordnackt hat geschrieben:Im Übrigen kann ich die Notwendigkeit einer sachlichen Auseinandersetzung mit Puistola hier nicht erkennen.

Da kannst du den Namen Puistola beliebig durch andere Namen ersetzen, die Aussage stimmt immer. Was soll das?

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von Puistola » Di 20. Jan 2015, 20:34

nordnackt hat geschrieben: Es mag sein, dass das BVerfG irgendwann seine Rechtsprechung ändern wird.
Verlassen sollte man sich darauf nicht.

Wenn man sich auf einen erwünschten Spruch verlassen könnte, würde
die Gegenseite gleich kuschen. Die kann auch ein Prozessrisiko abschätzen.

Immerhin schliesst Du eine Änderung der Rechtssprechung nicht mehr aus.
Hat den das BVerfG schon mal zu OWiG §118 geurteilt? Ich denke nicht.

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von Liberté 53 » Do 22. Jan 2015, 14:26

Ich glaube, dass die Realjuristen und die de lege ferenda-"Juristen" bei diesem Thema nicht mehr zueinander finden werden.
Aber zu klaus_59 und dem OLG KA und den offenbar unkritischen Urteilskommentatoren noch ein paar Worte:

Klaus_59 hat geschrieben:@nordnackt
...
Nur konkret zum Fall:

"Das unbekleidete Präsentieren eines menschlichen Körpers auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen steht jedenfalls nach wie vor regelmäßig im Gegensatz zu den allgemein anerkannten Regeln der ungeschriebenen Gesellschaftsordnung (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann OWiG § 118 Rn. 5)."

So weit so gut. Allerdings stimmt es nicht, dass "das unbekleidete Präsentieren*" eines menschlichen Körpers auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklungen offene Gesellschaft nicht auskommt. Dafür, dass es nicht stimmt, gibt (und gab es auch in 2000 schon) es reichlich Beweise, die geflissentlich nicht beachtet wurden. Einen schlagkräftigen Beweis stellt zum Beispiel der weithin bekannte "Nackte Jörg" aus Frankfurt am Main dar. Es gibt weitere, weniger bekannte Beispiel, die widerlegen können, dass zumindest das Wort "regelmäßig" nicht zutrifft. Meine persönlichen Erfahrungen deuten sogar darauf hin, dass es regelmäßig nicht zutrifft.

*Die Formulierung wurde falsch gewählt, denn sie deutet auf Exhibitionismus hin.[/quote]

Das unbekleidete "Präsentieren" ist in der Tat eine verräterische Formulierung, die auf den Geist des Urteilsverfassers Rückschlüsse zulassen könnte, wenn, ja wenn es nicht um diesen provozierenden Dipl.Psych ginge. Hier hat das Gericht jedenfalls mehr wir einen Eindruck von seiner Persönlichkeit erhalten und kam deshalb evtl. zu dem Schluss, dass es dem Beschuldigten nicht nur ums Nacktsein ging, sondern eben ums "Präsentieren".
Zweitens konnte man aber schon damals nicht mehr sagen, dass Nacktsein ".. in öffentlichen Anlagen objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklungen offene Gesellschaft nicht auskommt".
Denn dann dürfte es weder FKK-Strände, öffentliche Saunen oder den Münchner Englischen Garten, um nur das Bekannteste zu nennen, geben. Warum sollte das dortige Nacktsein anders zu bewerten sein, wieso verletzt es dort nicht das Regelminimum? Nur weil der allwissende Staat mitgeteilt hat, er werde dort nicht einschreiten? Das hat doch mit Regeln, ohne die eine Gesellschaft nicht auskomme, nun wirklich nichts zu tun.

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von nordnackt » Do 22. Jan 2015, 18:17

Hat den das BVerfG schon mal zu OWiG §118 geurteilt?


In seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 20.06.2014 hat das BVerfG zwar zur Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter die Tatbestandsmerkmale des § 118 OWiG und zum Schutzbereich eines Grundrechts (dort: Versammlungsfreiheit) ausgeführt, mangels Erheblichkeit für die aufgeworfene Verfahrensfrage aber offen gelassen, ob § 118 OWiG verfassungsgemäß ist.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rk20140620_1bvr098013.html

Etwa bestehende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm werden indes vom BVerfG zum einen für gewöhnlich regelmäßig erkennbar zum Ausdruck gebracht, um z.B. entsprechende Vorlagen zu provozieren. Zum anderen fällt ins Auge, dass das BVerfG den zu bewertenden Sachverhalt sehr wohl zunächst unter § 118 OWiG subsumiert und erst danach die Frage der Verfassungsmäßigkeit mangels Bedeutung für den konkreten Fall offen gelassen hat.

In der Entscheidung

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/08/2-bvr-2559-08.php

finden sich - m.E. für Laien schwer verständliche und vor allem missverständliche - Ausführungen zum Bestimmtheitsgebot. Hervorzuheben ist, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit mit der Höhe der Strafandrohung steigen, mit deren Geringfügigkeit jedoch sinken.

Insoweit waren die Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit von § 360 StGB a.F. sogar deutlich höher, also diejenigen an § 118 OWiG. Es gilt aber:

Die Vorschrift wurde durch das Einführungsgesetz zum StGB vom 2. März 1974 (BGBl. I 469, 535) in das OWiG aufgenommen und ersetzte den bis zum 31.12.1974 geltenden Übertretungstatbestand des groben Unfugs in § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB aF. Obwohl bereits die Strafbestimmung, die auf eine nähere Tatbestandsumschreibung verzichtete, mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar war (BVerfGE 26, 41), gab der Gesetzgeber aus Anlass der Umwandlung des Tatbestandes in eine Ordnungswidrigkeit der Vorschrift einen konkreteren Wortlaut und trug damit Bedenken Rechnung, die im Schrifttum gegen die Bestimmtheit der Vorschrift erhoben worden waren (vgl. Lenckner JuS 1968, 305; Schröder JR 1964, 392; Fr. Chr. Schröder JZ 1969, 775; Schultz MDR 1965, 17; Bohnert NStZ 1988, 134, der auch § 118 für unvereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG hält). Die Konkretisierung der Tatbestandsumschreibung orientierte sich an der einengenden Auslegung des § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB aF 2. Alternative durch die Rechtsprechung, die unter grobem Unfug eine grob ungebührliche Handlung (oder Unterlassung) verstand, die geeignet war, das Publikum in seiner unbestimmten Allgemeinheit unmittelbar zu belästigen oder zu gefährden, und zwar dergestalt, dass in dieser Belästigung oder Gefährdung zugleich eine Verletzung oder Gefährdung des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung zur Erscheinung kommt (RGSt. 31, 185, 192; 34, 364; BGHSt. 13, 241, 244; BayObLGSt. 5, 49; OLG Bremen NJW 1952, 155; OLG Braunschweig NdsRpfl. 1952, 89; OLG Düsseldorf JZ 1960, 258; OLG Hamm NJW 1957, 839; JZ 1966, 648; 1970, 733; OLG Celle NJW 1964, 2213). Da sich § 118 eng an diese Rechtsprechung anlehnt und im Verhältnis zur alten Rechtslage weder eine Erweiterung, noch eine Einengung des Tatbestandes des „groben Unfugs“ enthält, kann die zu § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB aF ergangene Rechtsprechung uneingeschränkt zur Auslegung der Vorschrift herangezogen werden (KG NStZ 1987, 467, GöhlerRn 1;Rebmann/Roth/Herrmann Rn. 1).


Zitat aus Senge, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014. Eine andere Literaturmeinung hatte ich bereits zitiert. Diese Rechtsansicht ist herrschend. Dem ist zur Zeit nichts hinzuzufügen. Eine geschickte Verteidigung sollte m.E. zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 118 OWiG anbringen, insoweit aber nicht ernsthaft auf Erfolg hoffen und den Schwerpunkt - sachlich und angemessen argumentierend - auf die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe legen. Dort liegt der Hase im Pfeffer.

Ich glaube, dass die Realjuristen und die de lege ferenda-"Juristen" bei diesem Thema nicht mehr zueinander finden werden.


Das glaube ich auch.

Denn dann dürfte es weder FKK-Strände, öffentliche Saunen oder den Münchner Englischen Garten, um nur das Bekannteste zu nennen, geben. Warum sollte das dortige Nacktsein anders zu bewerten sein, wieso verletzt es dort nicht das Regelminimum?


Der Unterschied liegt darin, dass es sich einerseits um ausgewiesene "Reservate" handelt, in denen mit nackten Menschen zu rechnen ist, und andererseits um allgemeinen öffentlichen Raum.

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von Klaus_59 » Do 22. Jan 2015, 19:01

Liberté 53 hat geschrieben:Das unbekleidete "Präsentieren" ist in der Tat eine verräterische Formulierung, die auf den Geist des Urteilsverfassers Rückschlüsse zulassen könnte, wenn, ja wenn es nicht um diesen provozierenden Dipl.Psych ginge. Hier hat das Gericht jedenfalls mehr wir einen Eindruck von seiner Persönlichkeit erhalten und kam deshalb evtl. zu dem Schluss, dass es dem Beschuldigten nicht nur ums Nacktsein ging, sondern eben ums "Präsentieren".

Dann hätte es aber eine Anklage wegen einer exhibitionistischen Handlung sein müssen. Nur dann hätte von "Präsentieren" gesprochen werden dürfen.

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von nordnackt » Do 22. Jan 2015, 19:19

Die angerufenen Gerichte haben in dem "Präsentieren" offenbar keine sexuelle Komponente gesehen (immerhin etwas) und sind deshalb konsequent nicht zu Sexualdelikten nach dem StGB gekommen. #118 OWiG ist insoweit Auffangtatbestand.

In aller Regel verhandeln die Revisionsgerichte - hier: OLG - nicht mündlich, verschaffen sich also regelmäßig keinen persönlichen Eindruck. Müssen sie nach den Grundlagen des Revisionsrechts auch nicht. Peter Niehenke dürfte auf Grund seiner Medienpräsens allerdings gleichwohl bekannt gewesen sein, auch wegen der örtlichen Nähe.

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von Klaus_59 » Do 22. Jan 2015, 19:19

nordnackt hat geschrieben:
Denn dann dürfte es weder FKK-Strände, öffentliche Saunen oder den Münchner Englischen Garten, um nur das Bekannteste zu nennen, geben. Warum sollte das dortige Nacktsein anders zu bewerten sein, wieso verletzt es dort nicht das Regelminimum?


Der Unterschied liegt darin, dass es sich einerseits um ausgewiesene "Reservate" handelt, in denen mit nackten Menschen zu rechnen ist, und andererseits um allgemeinen öffentlichen Raum.

Den Unterschied will ich nicht leugnen. Dennoch trifft nicht zu, dass der unbekleidete Aufenthalt ...

objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklungen offene Gesellschaft nicht auskommt

Ich finde es schade, dass du auf meinen diesbezüglichen Beitrag nicht eingegangen bist. Ich hätte gerne gewusst, wie du meinen Einwand dazu entkräften, oder besser: widerlegen willst.

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Re: Allgemeine rechtliche Aspekte

Beitrag von nordnackt » Do 22. Jan 2015, 19:19

Die angerufenen Gerichte haben in dem "Präsentieren" offenbar keine sexuelle Komponente gesehen (immerhin etwas) und sind deshalb konsequent nicht zu Sexualdelikten nach dem StGB gekommen. #118 OWiG ist insoweit Auffangtatbestand.

In aller Regel verhandeln die Revisionsgerichte - hier: OLG - nicht mündlich, verschaffen sich also regelmäßig keinen persönlichen Eindruck. Müssen sie nach den Grundlagen des Revisionsrechts auch nicht. Peter Niehenke dürfte auf Grund seiner Medienpräsens allerdings gleichwohl bekannt gewesen sein, auch wegen der örtlichen Nähe.

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