"Billigkeit" ist ein weiterer unbestimmter Rechtsbegriff, der sich in verschiedenen deutschen Rechtsgebieten findet, im Zivilrecht etwa als "billiges Ermessen" im Sinne des § 315 BGB.
Hierzu ganz allgemein:
http://de.wikipedia.org/wiki/Billigkeit
Ja - und es ließen sich noch mehr Verletzungen der Menschenwürde finden, die nicht geahndet werden. Aber das ist nicht das Problem, das wir hier behandeln.Klaus_59 hat geschrieben:Es gibt nämlich auch noch diejenigen, die in ihrer Würde verletzt sind, weil ihnen gesagt wird, sie seien so, wie sie von Natur aus sind, für andere Menschen nicht zumutbar, und das ist eine schwerwiegende Verletzung der Würde, will ich meinen.
Nein, es geht darum, dass viele Menschen die menschliche Nacktheit als so intim empfinden, wie alle das Pinkeln – natürlich abgesehen von den wenigen, die dies sexuell erregend finden.Klaus_59 hat geschrieben:Und dass man nicht öffentlich pinkelt, hat einen ganz anderen Grund. Die Pisse würde die Straße hinunterfließen und stinken.
Natürlich ist eine Geldbuße auch eine Art Strafe. Aber eben eine der minderen Art. Öffentliche Nacktheit wird als eine Bagatelle wahrgenommen und auch als solche behandelt. Und das auch nicht immer, denn wo kein „Geschädigter“ bzw. Kläger, da auch kein Richter.Aria hat geschrieben:Letztlich ist eine Geldbuße ja auch eine Art Strafe, wenn auch nicht juristisch gesehen.
Ja, und bestraft wird selbst dann, wenn niemand geschädigt wird. Angenommen, im OWiG würde öffentliche Nacktheit explizit verboten werden, dann müsste sie, analog zu StVO, auch jedes Mal geahndet werden. Willst Du das?Aria hat geschrieben:Hast du dir eigentlich schon mal in die Straßenverkehrsordnung angesehen? Da ist jeder Furz abgehandelt, und was da nicht drin steht, wird auch nicht gebüßt.
kristofnrw hat geschrieben:Richter müssen in dem Fall abwägen, ob das von Klaus eingeforderte Grundrecht über dem Sittengesetz der billig denkenden Mainstreambürger steht oder umgekehrt. Bisher ist das offenbar nicht der Fall, da Nacktheit als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Die Mühlen der Rechtssprechung mahlen also langsamer als die der öffentlichen Meinung. "Recht" und "rechts" haben ja auch immer etwas mit Bewahren bzw. Konservatismus zu tun. Andererseits fehlt den Richtern womöglich auch die notwendige Kenntnis vom gesellschaflichen Wandel bzw. der Einstellung der Leute zum Nacktsein. Man müsste mal eine Umfrage machen, damit Richter etwas mehr als individuelle Erfahrungen in der Hand haben, auf die sie sich berufen können.Klaus_59 hat geschrieben:Es ließe sich beweisen, dass Nacktheit von einer Mehrheit nicht als so störend angesehen wird (...) Richter lehnen entsprechende Beweisanträge aber selbstherrlich ab und behaupten, es sei hinreichend bewiesen. Ich weiß aber sicher aus Erfahrung, dass es nicht stimmt. Es ist so, dass sie es einfach nicht dulden möchten und dass sie sich nicht als erster gegen vergangene Urteile stellen wollen.
Aria hat geschrieben:Und im Artikel 2 wird ein Sittengesetz angesprochen, das es nicht gibt.
[...]
Einfachheithalber bestimmt daher die Mehrheit, was noch erlaubt ist und was nicht mehr. Man nennt das: Gesellschaftlicher Konsens. Der ist aber keine feste Größe – es ändert sich ständig, wie die Geschichte zeigt.
Nordnackt hat geschrieben:Du hast meine Fragen nicht beantworten können.
nordnackt hat geschrieben:Es ist nun aber so, dass beispielsweise Dein letzter Beitrag schlicht nicht haltbar ist. Du kannst nicht einfach pauschal von "den Richtern" sprechen. Auch die Selbstherrlichkeit mag - wie bei allen Berufsgruppen - einige von ihnen treffen, ist aber definitiv nicht pauschal auf alle Richter zu übertragen. Hier bist Du leider Opfer eigener Voreingenommenheit.
Puistola hat geschrieben:
Petrullos Nacktwanderfall wurde von einem Einzelrichter in Strassburg
ohne Begründung und ohne Berufungsmöglichkeit eingestellt.
Das bedeutet, das der Menschenrechtsgerichtshof dazu kein Urteil fällen
wird, mit der Einstellung ist also keine Wertung in irgendeine Richtung
vorgenommen worden.
Damit bleibt aus unserer Sicht offen, .... ob auch Bagatellen
wie ein fehlendes Höschen der klaren Umschreibung im Gesetz bedürfen,
um bestraft bzw. geahndet werden zu können.
Aria hat geschrieben:Angenommen, im OWiG würde öffentliche Nacktheit explizit verboten werden, dann müsste sie, analog zu StVO, auch jedes Mal geahndet werden. Willst Du das?
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