Liberté 53 hat geschrieben:@ Nordnackt:
so verstehen wir uns!
Aber noch mal zu Puistola: Ihm geht es nicht darum, seine Meinung über die des zuständigen Richters zu stellen, soweit ich ihn kenne. Sein Problem, für das ich volles Verständnis habe, ist, dass ein Richter unbestimmte Rechtsbegriffe (die müssen gelegentlich sein, da stimme ich auch Aria zu) in einer für den Betroffenen Weise restriktiv auslegt, statt, weil diese Begriffe eben einen strafrechtlichen Ausgang schwer vorhersehen lassen, diese Norm etwas großzügiger auszulegen,...
Na, lieber Liberté!
Mit deinem Nick sollte Dir eigentlich klar sein, dass unbestimmte
Artikel bzw. §§ im Straf- und Nebenstrafrecht nichts zu suchen
haben, bzw. auf konkrete Sachverhalte nicht anwendbar sind.
Schliesslich beginnt das Strafrecht in Deutschland ganz klar mit
der Forderung nach Bestimmtheit:
§ 1
Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Da ist kein Platz für unbestimmte §§, die der Richter nach Belieben
oder "gesundem Volksempfinden" aufzufüllen habe.
Dasselbe gilt für Ordnungswidrigkeiten, siehe OWiG §3.
und ähnlich ist es in der Schweiz formuliert:
Art. 1 Keine Sanktion ohne Gesetz
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt
werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
NACKTHEIT ist weder im StGB-D, noch im StGB-CH noch im OWiG
bestimmt oder
ausdrücklich erwähnt.
Jeder Richter, der das nicht erkennen will, beugt das Gesetz.
Da stelle ich nicht meine Meinung, sondern das RECHT weit höher,
als dieses unbestimmte "Was ich nicht will, ist zu ahnden" mancher
Richter. Die
empfinden Nacktheit - durchaus zulässig -
als unanständig, aber die Begriffe "unanständig" oder auch "grob
ungehörig" benennen eben gerade NICHT die Nacktheit. Sie sind aus
sich heraus unbestimmt, was hier im Forum auch niemand bestreitet.
Meiner Haltung sind Kantonsrichter, Oberrichter und Bundesrichter
gefolgt, leider 2x in der Minderheit. Soweit ich es überblicke, ist
in FKK-Freun.de kein Prozess dokumentiert, in der die Einrede
der Unbestimmtheit von OWiG §118 erhoben wurde. Wer das
nicht tut, geht in einem entsprechenden Prozess von Vornherein
in die Knie.
Ob die Europäischen Menschenrechts-Richter unserer Einrede
folgen würden, wissen wir nicht und werden wir nie wissen.
Unbegründete Zulassungsentscheide des EGMR-Einzelrichters
sind nicht überprüfbar und daher der Willkür unterworfe.
Da hat Petrullo einfach Pech gehabt.
Puistola
Nachtrag:
Wer das nicht einsehen will, benenne weitere Tatbestände,
die seiner Meinung nach unter "unanständig" oder "grob
ungehörig" zu ahnden seien. Träfe dies nur auf die Nacktheit
zu, wäre vom Gesetzgeber zu erwarten, dies bestimmt und
ausdrücklich legiferiert zu haben. Das hat er aber nicht getan.