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Eine Frage der Auslegung?

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von CHICO » Do 16. Jan 2020, 16:04

@ Aria
Das Verfahren „Nacktwandern um Weidenbach herum“ ist abgeschlossen und die Diskussion darüber kann auch beendet werden. Ich erlaube mir einige Schlussbemerkungen für mich.
Mein Schreiben an das Amtsgericht Lahnstein musste vor dem Beschluss des Amtsgerichts liegen. Das Amtsgericht hatte mir mitgeteilt, dass es beabsichtige, ohne Hauptverhandlung und ohne Beschlussbegründung unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 04.05.2000 (Az.: 2 Ss 166/99)den Bußgeldbescheid zu bestätigen und um meine Zustimmung gebeten. Dass dem so ist, geht aus dem vorletzten Absatz meines bekannten Schreibens an das Amtsgericht hervor. Dort steht:
Mit dem von Ihnen vorgeschlagenen Verfahren, auf eine Hauptverhandlung und eine schriftlich Beschlussbegründung zu verzichten, bin ich – unter Beachtung obiger Ausführungen – verständlicherweise nicht einverstanden.

Wie schon erwähnt trägt das Originalschreiben das Datum vom 05.01.2020 und ist damals unter diesem Datum Dr. Helmut Schultze und Horst John am 05.01.2020 per E-Mail zugegangen. Beide waren in der Sache hilreich.

Mit dem Ausgang des Verfahrens bin ich überhaupt nicht zufrieden und sehe hier keinen Erfolg von mir. Das Verfahren bis zum Amtsgericht habe ich ja nicht betrieben, um mich von dem lächerlichen Bußgeld in Höhe von ca. € 130,00 zu befreien. Ich wollte bestätigt haben, dass ich in der geschilderten Form ohne Belästigung durch Ordnungsamt und Polizei meine Wanderungen fortführen kann. Das ist nicht gelungen.

Dem Amtsrichter ist plötzlich eingefallen, wie er um eine Hauptverhandlung herum kommt. Er hat das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und begründet es wie folgt:
„Die Einstellung erfolgt aus Opportunitätsgründen, da im Falle der Hauptverhandlung diejenigen Kinder, die sich nach Aktenlage durch das Verhalten des Betroffenen belästigt fühlten, als Zeugen zu vernehmen wären. Da es sich nach Aktenlage um Kinder handelt, die möglicherweise in den Vergangenheit sexuelle Traumata erleben mussten, soll den Kindern eine richterliche Vernehmung erspart werden.“

Soweit ich die Aktenlage kenne, ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich Kinder durch mein Verhalten belästigt fühlten. Es gibt auch keine einschlägigen Anzeigen oder Beschwerden der Kinder bzw. deren Eltern. Warum die fraglichen Kinder „möglicherweise in den Vergangenheit sexuelle Traumata erleben mussten“, erschließt sich mir auch nicht aus der Begründung. Es ist wohl reine richterliche Fantasie.

Meine gesamten Ausführungen hätte ich mir sparen können und haben keine Berücksichtigung gefunden. Ich hätte auf die gleiche Idee der Sorge um das Wohl der Kinder kommen und ausschließlich in diesem Sinn mein Schreiben abfassen sollen. Es wäre dann nur 8 Zeilen lang gewesen.
Gegen diesen Beschluss und diese Begründung des Amtsrichters gibt es keine Rechtsmittel.

Und zum Schluss:
Viel Lärm um Nichts – oder – Tant de bruit pour la nudité.
hat stattgefunden. Zwei Strafverfahren lagen bei der Staatsanwaltschaft in Koblenz und wurden direkt eingestellt. Das Ordnungsamt in Bad Ems und das Amtsgericht in Lahnstein wurden in Sachen § 118 OWiG bemüht und das Bemühen endete auch mit einer Einstellung. Dem Öffentlichen Sektor sind also umfangreich Leistungen abgefordert worden. Diese Leistungen gibt es nicht umsonst; sie zahlen wir als Steuerzahler. Für diese Groteske - sie ist vollständig nachlesbar unter dem Link auf meiner Website: http://www.axel-geertz.de/natur.html rechts außen „Streit darüber kann so aussehen“ – verantwortlich ist die Polizei in St. Goarshausen. Sie sollte zur Rechenschaft gezogen werden.

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von Aria » Do 16. Jan 2020, 18:16

CHICO hat geschrieben:Für diese Groteske - sie ist vollständig nachlesbar unter dem Link auf meiner Website: http://www.axel-geertz.de/natur.html rechts außen „Streit darüber kann so aussehen“ – verantwortlich ist die Polizei in St. Goarshausen. Sie sollte zur Rechenschaft gezogen werden.
Das dürfte schwierig werden – ich zumindest wüsste ich nicht wie. Aber vielleicht hat sonst jemand eine Idee.

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von nordnackt » Do 16. Jan 2020, 18:19

Das würde mich auch interessieren.

 

Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von CHICO » Do 16. Jan 2020, 18:37

Selbstverständlich kenne auch ich keine Anspruchsgrundlage gegen die Verursacher dieser Groteske. Ich hätte geschrieben, was ich tun werde. Aber als vorläufig rein rhetorische Frage muss eine solche Formulierung fallen. Insbesondre da ich die verantwortlichen Herren in St. Goarshausen vor vier Jahren schon aufgefordert hatte, Ihre Mitarbeiter besser auszubilden. Man kam damals schon mit vergleichbaren Anliegen zu mir nach Weidenbach.

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von Zett » Do 16. Jan 2020, 20:36

nordnackt hat geschrieben:Nun haben sich zwei Experten gefunden.
Ich hatte Dich eigentlich als »etwas sachlicher geworden« eingeordnet. Kommunikationspsychologisch muss ich diesen Einwurf, der auf
CHICO hat geschrieben:@ Nordnackt

Noch einmal zu Deiner letzten Kritik: Wer schreibt ohne zu wissen, ist nicht diskussionswürdig. Du kanntest nur den Beschluss des Amtsgerichts: „Einstellung“. Die Begründung kennst Du noch immer nicht.

Es gibt hier auch sehr akzeptable Diskussionspartner. Z. B.: Zett, Er hat vor weiteren Äußerungen um die Zustellung des Beschlusses mit der Begründung gebeten. Er hat sie selbstverständlich sofort bekommen. Nur so geht eine gute Diskussion.
folgte aber so einordnen, dass es Dir hier darauf ankam, Dich und Deine Gesprächsposition zu erhöhen:

1. Du wertest uns ab, indem Du uns ironisch als "Experten" bezeichnest.
2. Du behauptest mit Deinem Satz, dass sich eine Beziehung aufgebaut hat: "haben sich gefunden"
3. Bist Du Dir mit Sicherheit darüber im Klaren, dass Du CHICO mit Deiner Beziehungs-Äußerung in Misskredit bringst, da meine Persönlichkeit im Forum massiv und gezielt herabgewürdigt wurde und wird. Damit wird auch seine Position und sein Ansehen geschädigt. Es war quasi eine Einladung bzw. Aufforderung an die anderen Zett-Hasser, jetzt mit ihrem gewohnten Draufhauen anzufangen.

Neben der fehlenden Zeit habe ich aus der Analyse der Bedeutung Deines Satzes mit einer Antwort gewartet. So konnte eine weniger aggressive Diskussion folgen: Dein Aufruf ist - vorerst - verhallt.

Deine bisherige Kritik an CHICO sehe ich als krampfhaften Versuch, seinen Erfolg schlechtzureden. Da Du mit Juristerei zu tun hast - und vielleicht noch nicht völlig berufsblind bist -, müsstest Du wissen, dass sich kein Richter in die Nesseln setzen wird und je einen Freibrief für's Nacktwandern oder Nacktjoggen oder sonstige Nacktsportarten in der Öffentlichkeit ausstellen wird.
Es wird bis in ganz lange Zukunft immer ein Kämpfen um Einzelfälle bleiben. Und da sind solche Erfolge große Erfolge für die Freikörperkultur! Deine Einwände sind weder juristisch sinnvoll noch korrekt und sie schaden der Freikörperkultur.

Bei der von CHICO mitgeteilten Beschlussbegründung habe ich meine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Richters. Selbst wenn da tatsächlich Kinder im Spiel waren, sprich den nackten Wanderer gesehen haben, ist es soweit ich weiß, juristisch nicht zulässig von fiktiven Möglichkeiten auszugehen ("Kinder, die möglicherweise Traumata hatten"), sondern nur von Tatsachen. "Möglicherweise" hätten ja auch Marsmännchen kommen können. Wer weiß, was da alles hätte passieren können!
Und ob traumatisierte Kinder mehr Schaden nehmen, wenn jemand eine kurze Hose anhat oder eben diese nicht, dürfte wissenschaftlich auch schwer nachweisbar sein. Nach dieser Denke müssten wohl grundsätzlich alle Männer weggesperrt werden - eigentlich die Frauen auch.
Was geht in dem Kopf so eines Richters vor sich, frag ich mich.

@CHICO
Wenn es auf das Thema zu sprechen kommt, sage ich immer: Fast alle Unternehmer gehen an die Grenze der Legalität, um ihren Profit zu maximieren. Ich gehe an die Grenze der Legalität, um die gesundheitliche Wirkung zu maximieren.
Wir sollten uns bewusst sein, dass wir - wie Unternehmer - Grenzgänger sind. Auch, wenn wir es schon tausende Male gemacht haben, erwirken wir damit kein Recht, auf dem wir uns ausruhen können - und schon gar kein Recht, dass uns erlaubt, den "Bogen noch weiter zu spannen".

 

Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von CHICO » Fr 17. Jan 2020, 06:26

Der Vorgang „Nacktwandern um Weidenbach herum“ kann vergessen werden. Aber die Grundsätzliche Problematik des § 118 OWiG bedarf weiterer Betrachtung und damit Klarstellung in Bezug auf Nacktheit. Es gibt diesen Paragrafen ja nicht des nackten Wanderns wegen.

In Bezug auf die Nacktheit muss Folgendes geklärt werden:
Unter welchen Umständen ist Nacktheit eine „grob ungehörige Handlung“. Es gibt viele Situationen der Nacktheit, die nicht als grob ungehörige Handlung verstanden werden.

Was ist unter der „Allgemeinheit“ zu verstehen. Ein Einzelner oder eine unbestimmte große Gruppe oder die Mehrheit welcher Personengruppe?

Was ist objektiv als „Belästigung“ zu empfinden? Es geht nicht um die Störung subjektiven Wohlbefindens.

Wie definiert sich die „öffentliche Ordnung“ bzw. deren „Beeinträchtigung“?

Mit einem solchen Anliegen will ich hier auf keinen Fall zu einer Vielzahl von Meinungsäußerungen aufrufen. Aber vielleicht gibt es eine Idee, diese gewollte Klärung außerhalb des Forums in einem gerichtlichen Rahmen abzuklären.

Aber alle, die sich in diesem Forum zum Nacktsein in der Öffentlichkeit äußern, sollten sich immer wieder vor Augen führen, welche Momente – siehe oben – in der Bewertung der zwischenmenschlichen Beziehung von unbekleideten und bekleideten Menschen eine Rolle spielen. Relevant ist auf keinen Fall die reine Störung des subjektiven Wohlbefindens einer einzelnen Person. Es geht nur um die Störung bestimmter Rechte.

In welchen Thread dieser Beitrag gehört, sollten andere entscheiden.

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von nordnackt » Fr 17. Jan 2020, 06:54

https://www.fkk-freunde.info/viewtopic.php?f=11&t=2021

Es gibt bereits verschiedene Threads, in denen § 118 OWiG diskutiert wird. Teilweise gibt es Überschneidungen, fast überall gibt es im Verlauf aber auch verschiedene thematische Abschweifungen.

Meines Wissens nach hat sich in der jüngeren Vergangenheit nichts Neues ergeben. Ich suche regelmäßig die gängigen juristischen Datenbanken ab, insb. zur Rechtsprechung und Kommentaren. Dort tut sich nichts.

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von Aria » Fr 17. Jan 2020, 14:27

Der § 118 OWiG ist ein Sammelparagraf, der dann greift, wenn besser spezifizierten, aber daher auch nur für genauer benannten Taten zuständigen Paragrafen nicht anwendbar sind. Die Begriffe darin – grob ungehörige Handlung, Allgemeinheit, Belästigung, öffentliche Ordnung und Beeinträchtigung – sind bewusst schwammig gehalten, damit sie auf viele Fälle passen können.

Auf welche, das ist dann die Frage der Auslegung – siehe Threadtitel! –, was aber nicht nur dem Zeitgeist unterliegt, sondern auch von den Umständen der Tat abhängen. Es ist eben ein Unterschied, ob eine nackte Frau oder ein nackter Mann allein oder in der Gruppe mit anderen Nackten durch die Fußgängerzone eines Ortes läuft. Ob es sich um einen kleinen Ort im Bayerischen Wald oder um eine Großstadt handelt. Und selbst bei den Großstädten gibt es Unterschiede: In Hamburg oder Berlin könnte beispielsweise etwas ohne Aufsehen über die Bühne gehen, während die gleiche Tat in Münster oder Trier vielleicht eine Polizeiaktion zur Folge hätte – ev. mit Nachspiel vor Gericht wie in CHICOs Fall.

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von Zett » Fr 17. Jan 2020, 14:38

Nehmt zum besseren Verständnis einfach für den § 118 OWiG den Vorgängerparagraphen! Der hieß »Grober Unfug«. Dieser Begriff ist viel griffiger und verständlicher: Je weniger eine gesundheitliche oder zumindest naturverbindende Sache erkennbar ist und je näher man sich an Stellen befindet, wo mit mehreren Menschen zu rechnen ist, desto eher wird man ein Bußgeld erhalten und desto schlechter sind die Karten, dies per Gericht abzuwenden.

Auch das ist keine eindeutige Definition, so wie wir es in den Naturwissenschaften lieben. Aber ich denk, mit dieser Faustregel kommt man ganz gut zurecht.

 

Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von CHICO » Fr 17. Jan 2020, 16:14

Aria hat geschrieben:Der § 118 OWiG ist ein Sammelparagraf, der dann greift, wenn besser spezifizierten, aber daher auch nur für genauer benannten Taten zuständigen Paragrafen nicht anwendbar sind. Die Begriffe darin – grob ungehörige Handlung, Allgemeinheit, Belästigung, öffentliche Ordnung und Beeinträchtigung – sind bewusst schwammig gehalten, damit sie auf viele Fälle passen können.

Auf welche, das ist dann die Frage der Auslegung – siehe Threadtitel! –, was aber nicht nur dem Zeitgeist unterliegt, sondern auch von den Umständen der Tat abhängen. Es ist eben ein Unterschied, ob eine nackte Frau oder ein nackter Mann allein oder in der Gruppe mit anderen Nackten durch die Fußgängerzone eines Ortes läuft. Ob es sich um einen kleinen Ort im Bayerischen Wald oder um eine Großstadt handelt. Und selbst bei den Großstädten gibt es Unterschiede: In Hamburg oder Berlin könnte beispielsweise etwas ohne Aufsehen über die Bühne gehen, während die gleiche Tat in Münster oder Trier vielleicht eine Polizeiaktion zur Folge hätte – ev. mit Nachspiel vor Gericht wie in CHICOs Fall.


Das ist alles bekann; aber nicht akzeptabel. Frau und Mann müssen in Hamburg und Trier gleich beurteilt werden. Richter sind besser zu schulen, um Differenzen in der Auslegung von Sachverhalten zu minimieren. Es geht um Bundesrecht und Urteile danach müssen schon einigermaßen einheitlich sein. Es ist eine schöne Forderung von mir und nicht nur von mir und nicht neu.

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