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Eine Frage der Auslegung?

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von Aria » Mi 15. Jan 2020, 14:14

CHICO hat geschrieben:Die Aggressivität meines Schreibens ist mir sehr bewusst und so gewollt. Ich habe sehr umfangreiche Erfahrungen in Sachen Rechtsstreitigkeiten und bedarf solcher Empfehlungen nicht.
Das war keine Empfehlung, sondern eine Stellungnahme. Schreibe nächstes Mal bitte nicht mehr "Gerne dazu Stellungnahmen.", sondern "Ihr könnt dazu gerne applaudieren".

 

Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von CHICO » Mi 15. Jan 2020, 14:22

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von riedfritz » Mi 15. Jan 2020, 15:20

Mach halt einen eigenen für dein Thema auf!

Viele Grüße,

Fritz

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von nordnackt » Mi 15. Jan 2020, 15:34

Aria hat geschrieben:
CHICO hat geschrieben:Die Aggressivität meines Schreibens ist mir sehr bewusst und so gewollt. Ich habe sehr umfangreiche Erfahrungen in Sachen Rechtsstreitigkeiten und bedarf solcher Empfehlungen nicht.
Das war keine Empfehlung, sondern eine Stellungnahme. Schreibe nächstes Mal bitte nicht mehr "Gerne dazu Stellungnahmen.", sondern "Ihr könnt dazu gerne applaudieren".


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Wie man in den Wald hineinruft... Die Juristen, die ich kenne, interessieren sich für und freuen sich auf juristische Probleme und die sachliche Austragung von Streitigkeiten. Hierzu gehört natürlich auch die vorgreifliche Klärung der tatsächlichen Verhältnisse. Die wenigsten Richter dürften ihren Beruf wohl ergriffen haben, weil sie eine Affinität zu Cholerik, Aggressivität, Querulanz und Konflikt auch beruflich ausleben und fortwährend die Klingen kreuzen möchten. Ich verstehe deshalb nicht, warum man sich - insbesondere beim ersten Kontakt - im gerichtlichen Schriftverkehr nicht auf sachliche Weise mitteilen kann. Der Richter wird sich mit Argumenten schon auseinandersetzen, notfalls gibt es regelmäßig mindestens einen weiteren Rechtszug. Weitschweifigkeit verbessert den Vortrag übrigens nicht, sondern erschwert den Blick auf die wesentlichen Dinge. Wer schließlich Streit sät, muss mit der Ernte rechnen.

Erfahrung hilft nicht zwangsläufig, sondern kann den Blick auch versperren. Es gibt (auch) dazu ein altes Sprichwort: Wer sich selbst vertritt, hat einen Narren zum Mandanten.

In der Sache selbst bin ich auf der Grundlage des von dem Betroffenen mitgeteilten Sachverhalts im Ergebnis ja bei diesem. Ich würde den Weg allerdings anders beschreiten.

Wer explizit um Stellungnahme bittet, muss im Übrigen auch Kritik hinnehmen können.

 

Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von CHICO » Mi 15. Jan 2020, 15:51

@ Nordnackt

Ich habe mich nicht gegen Kritik gewährt; sie war nur nicht zielführend.

Im Übrigen: Der Amtsrichter hat das Verfahren nun per Beschluss gemäß § 47 Absatz 2 eingestellt. Ein voller Erfolg ohne anwaltliche Hilfe! Sprichwörter – „Wer sich selbst vertritt, hat einen Narren zum Mandanten“ – helfen nicht unbedingt weiter und ich sehe mich bei Weitem nicht als Narren. Solche Sprüche helfen ggf. Anwälten.

Mein Weg war also richtig. Das Ergebnis zählt. Wer möchte, kann sich den Beschluss zur Einstellung abfordern. Er ist grotesk. Bekannten habe ich dazu geschrieben:

Der Amtsrichter Lünsmann befindet gemäß Aktenlage, dass sich „diejenigen Kinder, die sich nach Aktenlage durch das Verhalten des Betroffenen belästigt fühlten…..“. Es ist in der „Aktenlage“ nie festgestellt worden, dass sich irgendwelche Kinder belästigt gefühlt haben, noch ist Anzeige erstattet worden, noch haben sich die Eltern dieser Kinder beschwert oder sonst wie geäußert. Weiter fantasiert Herr Lünsmann, die Kinder hätten in der Vergangenheit – wohl meinetwegen – „möglicherweise sexuelle Traumata erleben müssen“. Und das wolle er den Kindern als mögliche bzw. notwendige Zeugen nicht zumuten.

Schade, dass das Verfahren in dieser Form geendet hat. Der Amtsrichter hat sich aus dem Verfahren geschlichen!

Aber mir hat man einmal gesagt, über Amtsrichter ist in einem solchen Fall „nur der blaue Himmel“.

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von nordnackt » Mi 15. Jan 2020, 17:31

Auf die in der Praxis außerordentlich hohe Wahrscheinlichkeit solcher Verfahrenseinstellungen habe ich an anderen Stellen in verschiedenen Unterforen bereits hingewiesen. Daher überrascht mich diese prozessökonomische Entscheidung nicht wirklich. Sie hätte allerdings auch mit weniger Aufwand erreicht werden können, aber jedem seinen Charakter. So erreicht man allerdings auch keine für andere Fälle belastbare oder gar veröffentlichungsfähige Entscheidung in der Sache. Mit geeignetem Vortrag unter sachlicher Angabe seiner Gründe (z.B. Hinweis auf besondere Bedeutung und Willen zur Veröffentlichung) kann man nämlich auf eine andere Art der Verfahrenserledigung, namentlich einen Freispruch, hinwirken (vgl. etwa Bücherl in: BeckOK OWiG, 24. Ed. 2019, § 47 Rn. 29). So trägt man (soweit entstanden) stattdessen auch noch seine Kosten selbst.

Ob der Himmel blau ist, hängt von der Höhe des Bußgelds ab.

 

Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von CHICO » Mi 15. Jan 2020, 17:41

@ Nordnackt

Der Aufwand war ein Brief an das Amtsgericht; also etwas Papier und Porto € 1,55. Die Arbeit soll den Meister loben! Besser geht es nicht!

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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von Aria » Mi 15. Jan 2020, 21:14

CHICO hat geschrieben:Der Amtsrichter hat das Verfahren nun per Beschluss gemäß § 47 Absatz 2 eingestellt. Ein voller Erfolg ohne anwaltliche Hilfe! Sprichwörter – „Wer sich selbst vertritt, hat einen Narren zum Mandanten“ – helfen nicht unbedingt weiter und ich sehe mich bei Weitem nicht als Narren. Solche Sprüche helfen ggf. Anwälten.

Mein Weg war also richtig. Das Ergebnis zählt. Wer möchte, kann sich den Beschluss zur Einstellung abfordern. Er ist grotesk. Bekannten habe ich dazu geschrieben:

Der Amtsrichter Lünsmann befindet gemäß Aktenlage, ...
Ich will dir nicht zu nahe treten, CHICO, aber dein Schreiben an das Amtsgericht trägt das Datum 15.1.2020, also heute. Und du sagst jetzt, du hättest heute bereits die Antwort bekommen, dass das Verfahren eingestellt worden ist, und dass das eine Folge deines Schreibens war. Wie soll das gehen, wenn du das Schreiben, wie du sagst, per Post geschickt hast?

 

Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von CHICO » Mi 15. Jan 2020, 21:54

@Aria

Aria, Du darfst mir ruhig sehr nahetreten. Das tatsächliche Schreiben an das Amtsgericht trägt das Datum vom 05.01.2020. Heute Morgen habe ich das Worddokument – mein gespeichertes Schreiben an das Amtsgericht - als PDF erstellt und publiziert. Des variablen Datums wegen in der Datei trägt dieses PDF das Datum vom 15.01.2020. Mittags ist dann das Schreiben vom Amtsgericht mit dem Einstellungsbeschluss gekommen. Ist das wirklich ein Thema, sich damit zu beschäftigen? Ich habe angeboten, den Beschluss abzufordern. Wie sollte der Beschluss ohne ein Schreiben älteren Datums von mir ergangen sein. Das Amtsgericht wollte keine Hauptverhandlung und keine Beschlussbegründung und auf der Basis des OLG Karlsruhe das Bußgeld bestätigen.

Aus meiner Sicht: Der Amtsrichter hat sich aus dem Verfahren herausgeschlichen, weil er meiner Argumentation sonst hätte folgen müssen. Mit § 47 Absatz 2 OWiG geht so etwas.

 
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Re: Eine Frage der Auslegung?

Beitrag von Tim007 » Mi 15. Jan 2020, 22:55

Chico, ich freue mich für Dich, dass Du Dich so gut geschlagen hast.

Trotzdem ist der Spruch von nordnackt richtig:
"Wer sich selbst vertritt, hat einen Narren zum Mandanten."

Ich kenne sogar Anwälte, die sich vertreten lassen, weil ihnen der nötige Abstand fehlt.

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